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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates vom 31. März 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

(ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen er Sanktionsmaßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt hat, und hervorhebt, dass die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung von Sanktionen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen und nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hervorzurufen oder nachteilige Folgen für humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, zu haben.

(2) Der VN-Sicherheitsrat hat seine Bereitschaft erklärt, seine Sanktionsregime zu überprüfen, anzupassen und gegebenenfalls zu beenden, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Situationen vor Ort und der Notwendigkeit, unbeabsichtigte nachteilige humanitäre Auswirkungen möglichst gering zu halten, und unter Nummer 1 der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren von Vermögenswerten darstellen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird Nummer 1 der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats als "Ausnahme für humanitäre Zwecke" bezeichnet. Die Ausnahme für humanitäre Zwecke gilt für bestimmte Akteure wie in jener Resolution dargelegt.

(3) In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats ist festgelegt, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten auf das ISIL(Da'esh)- und Al-Qaida-Sanktionsregime nach den Resolutionen 1267, 1989 und 2253 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Verabschiedung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats angewandt wird, und die Absicht des VN-Sicherheitsrats bekundet, vor dem derzeitigen Ablaufdatum der Anwendbarkeit jener Ausnahme über eine Verlängerung der Anwendung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats zu entscheiden.

(4) In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats weiterhin in Kraft bleibt.

(5) In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Umleitung, auch durch Stärkung der Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht der Stellen.

(6) Der Rat ist der Auffassung, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats auch in den Fällen gelten sollte, in denen die Union beschließt, zusätzlich zu den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen ergänzende Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu erlassen.

(7) Es ist daher notwendig, die Beschlüsse 2010/413/GASP 1, 2010/788/GASP 2, 2014/450/GASP 3, (GASP) 2015/740 4, (GASP) 2015/1333 5, (GASP) 2016/849 6, (GASP) 2016/1693 7 und (GASP) 2017/1775 8 und des Rates entsprechend zu ändern.

(8) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte im vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1.

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