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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9)

(ABl. Nr. L 101 vom 13.04.2017 S. 156;
Leitl. (EU) 2022/508 - ABl. L 102 vom 30.03.2022 S. 34 Wirksamwerden Umsetzung)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Sie übt die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards und die Einheitlichkeit der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Die EZB kann Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) erlassen, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse durch die NCAs zu fassen sind.

(2) Die EZB hat gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) 2 die einheitliche Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(3) Als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB eine Reihe von im Unionsrecht gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) 3 eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen für Kreditinstitute, die als weniger bedeutend eingestuft werden, genutzt.

(4) Obwohl die NCAs in erster Linie für die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume bei weniger bedeutenden Instituten zuständig sind, ist es der EZB im Rahmen ihres übergreifenden Überwachungsmandats innerhalb des SSM in angemessener Weise möglich, das Ziel der einheitlichen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Institute zu fördern. Dadurch wird sichergestellt, dass a) die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, b) das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise auf Kreditinstitute angewandt wird und c) alle Kreditinstitute einer Aufsicht von höchster Qualität unterliegen.

(5) Mit dem Ziel, das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung von Aufsichtsstandards bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten einerseits mit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes andererseits in Einklang zu bringen, hat die EZB bei den Optionen und Ermessensspielräumen, die sie im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) genutzt hat, bestimmte Optionen und Ermessensspielräume identifiziert, die von den NCAs in der gleichen Weise bei der Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten genutzt werden sollten.

(6) Optionen und Ermessensspielräume, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 89 Absatz 3, Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in Bezug auf Eigenmittel- und Kapitalanforderungen sowie gemäß den in Artikel 471 Absatz 1 und Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b derselben Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen gewährt wurden, wirken sich auf die Höhe und Qualität der Eigenmittel und die Kapitalquoten weniger bedeutender Institute aus. Eine umsichtige und einheitliche Anwendung dieser Optionen und Ermessensspielräume ist aus mehreren Gründen notwendig. Sie gewährleistet, dass a) den mit qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors verbundenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird, b) die Definition von "Ausfall" in Bezug auf die Angemessenheit und Vergleichbarkeit von Eigenmittelanforderungen einheitlich angewandt wird und c) Eigenmittelanforderungen für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Schuldtiteln als Basiswerten, für die das Institut das Delta oder die geänderte Laufzeit nicht ermitteln kann, mit Umsicht ermittelt werden. Durch eine harmonisierte Anwendung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und latenten Steueransprüchen wird gewährleistet, dass die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführte strengere Definition von aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln von allen Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt wird.

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