Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Leitlinie (EU) 2022/508 der Europäischen Zentralbank vom 25. März 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2022/12)

(ABl. L 102 vom 30.03.2022 S. 34)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. April 2017 verabschiedete die Europäische Zentralbank (EZB) die Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/9) 2, in der sie allgemeine Grundsätze für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) bei weniger bedeutenden Instituten aufstellte. Im Rahmen der seit der Verabschiedung der Leitlinie (EU) 2017/697 erlassenen Rechtsvorschriften wurden einige der im Unionsrecht vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume, die in der Leitlinie (EU) 2017/697 enthalten waren, geändert oder gestrichen. Daher sind bestimmte Folgeänderungen an der Leitlinie (EU) 2017/697 erforderlich.

(2) In Bezug auf Abflussraten, die auf stabile Privatkundeneinlagen anzuwenden sind, haben bestimmte Faktoren die praktische Anwendung des Ermessensspielraums nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) 3 und Artikel 7 der Leitlinie (EU) 2017/697 behindert, wonach die zuständigen Behörden Instituten die Anwendung einer Abflussrate von 3 % auf stabile Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 4 gestatten können. Weitere Nachweise und Analysen sind erforderlich, um darzulegen, dass die Rückzugsraten für stabile Privatkundeneinlagen, die von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt sind, in jeder Stressphase, die sich mit den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Szenarien deckt, unter 3 % liegen würden. In Ermangelung solcher Nachweise und Analysen sollte der allgemeine Grundsatz, nach dem die Anwendung einer Abflussrate von 3 % gestattet ist, aus der Verordnung (EU) 2016/445 und somit aus der Leitlinie (EU) 2017/697 gestrichen werden.

(3) Die den zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewährte Option in Bezug auf die Bestimmung wichtiger Aktienindizes für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die im Zusammenhang mit der Liquiditätsdeckungsquote als Aktiva der Stufe 2B anerkannt werden können, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden. Ziel des Ermessensspielraums ist es, sicherzustellen, dass Kreditinstitute in ihren Liquiditätspuffer nur die Aktien aufnehmen, die in Indizes enthalten sind, bei denen die Marktliquidität der zugrunde liegenden Aktien angenommen werden kann. Da sich weder Bedeutung noch Größe eines Kreditinstituts unmittelbar auf die Marktliquidität der zugrundeliegenden Aktien in den jeweiligen Indizes auswirken, wäre eine unterschiedliche Behandlung bedeutender und weniger bedeutender Institute nicht angebracht.

(4) Der den zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewährte Ermessensspielraum, im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii desselben Artikels abzuweichen, sollte für bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden, um die Kriterien zur Anerkennung von Unternehmensschuldverschreibungen als Aktiva der Stufe 2B zu harmonisieren.

(5) Der den zuständigen Behörden nach Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 im Zusammenhang mit der Anforderung an die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio - NSFR) gewährte Ermessensspielraum, die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festzulegen, die auf in Teil 6 Titel IV Kapitel 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion