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Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1;
VO (EU) 2018/1620 - ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 10 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/786 - ABl. L 141 vom 20.05.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 460,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Während der frühen "Liquiditätsphase" der 2007 einsetzenden Krise sahen sich zahlreiche Kreditinstitute trotzt angemessener Eigenkapitalausstattung mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert, da sie kein sorgfältiges Liquiditätsrisikomanagement betrieben hatten. Einige Kreditinstitute wurden übermäßig von kurzfristigen Finanzierungen abhängig, die beim Ausbruch der Krise schnell versiegten. Die betreffenden Kreditinstitute stießen auf Probleme bei der Deckung des Liquiditätsbedarfs, da sie nicht über ausreichende Mengen an liquiden Aktiva verfügten, um dem Wunsch nach Mittelabzügen (Abflüssen) in der Stressphase zu entsprechen. Diese Kreditinstitute waren gezwungen, Aktiva in Sofortverkäufen unter Wert zu liquidieren, was einen sich selbst verstärkenden Abwärtsdruck auf die Preise und das Vertrauen der Märkte erzeugte und damit eine Solvenzkrise auslöste. Letztlich gerieten viele Kreditinstitute in eine übermäßig starke Abhängigkeit von der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken und mussten durch massive Finanzspritzen aus der Staatskasse gerettet werden. Dies machte die Notwendigkeit deutlich, eine detaillierte Liquiditätsdeckungsanforderung zur Vermeidung dieses Risikos auszuarbeiten, indem die Abhängigkeit der Kreditinstitute von kurzfristigen Finanzierungen und der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken sowie ihre Anfälligkeit für plötzliche Liquiditätsschocks verringert würden.
(2) Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute vor, die allgemein als Verpflichtung formuliert ist, "über liquide Aktiva [zu] verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätszuflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt". Gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Kommission befugt, diese Liquiditätsdeckungsanforderung sowie die Umstände zu präzisieren, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen. In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Bestimmungen unter Berücksichtigung unionsspezifischer und nationaler Besonderheiten mit der Liquiditätsdeckungsquote vergleichbar sein, die in der internationalen Vereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vorgesehen ist. Bis zur vollständigen Umsetzung der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Januar 2018 sollten die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute von bis zu 100 % anwenden können.
(Stand: 13.06.2022)
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