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Delegierte Verordnung (EU) 2022/786 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 141 vom 20.05.2022 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 460,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 2 sollte geändert werden, um es Kreditinstituten, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, zu erleichtern, zum einen die in Artikel 4 Absatz 1 jener delegierten Verordnung festgelegte allgemeine Liquiditätsdeckungsanforderung während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und zum anderen die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegte Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool zu erfüllen, wonach liquide Aktiva zur Deckung der Nettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage vorgehalten werden müssen. Um bei einigen bestehenden Vorschriften mehr Klarheit zu schaffen und den Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2019/2162 anzupassen, bedarf es einiger weiterer Änderungen.
(2) Die allgemeine Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und die Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 führen dazu, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, für denselben Zeitraum von 30 Kalendertagen liquide Aktiva in bestimmter Höhe vorhalten müssen. Die Kreditinstitute sollten jedoch nicht verpflichtet sein, dieselben Abflüsse für denselben Zeitraum mit verschiedenen liquiden Aktiva zu decken. Um diese Überschneidung zu beheben, sollte eine Änderung an dem im Rahmen der allgemeinen Liquiditätsdeckungsanforderung geltenden Kriterium der Belastung eingeführt werden. Diese Änderung würde zusammen mit den bereits bestehenden Bestimmungen in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die für getrennte Deckungspoolaktiva weiterhin gelten würden, jenen Fällen Rechnung tragen, in denen getrennte Vermögenswerte die Kriterien erfüllen, um in aufsichtsrechtlich solider Weise als unbelastet anerkannt werden zu können. Durch diese neue Änderung würden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse aus dem zugehörigen Programm gedeckter Schuldverschreibungen als unbelastet behandelt.
(3) Darüber hinaus gibt es für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einigen Mitgliedstaaten spezifische Modelle, bei denen für die Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen spezifische rechtliche Anforderungen gelten, die den Anlegerschutz sicherstellen sollen und über die in der Richtlinie (EU) 2019/2162 genannten Anforderungen hinausgehen. Die Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen, die solchen spezifischen rechtlichen Anforderungen unterliegen, üben in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ähnliche Emissionstätigkeiten aus wie andere Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen in der EU und weisen folglich mit Blick auf das Liquiditätsrisiko ein ähnliches Profil auf. Diese Modelle sorgen darüber hinaus für einen hohen Schutz der Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen, insbesondere durch eine freiwillige Übersicherung bei der Emission ihrer Programme gedeckter Schuldverschreibungen. Allerdings wären alle Vermögenswerte dieser Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen Bestandteil von Deckungspools und würden daher als belastet gelten, womit sie für die Zwecke des Liquiditätspuffers im Rahmen der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) nicht verfügbar und nicht anrechenbar wären. Dies hätte zur Folge, dass die betreffenden Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen ihre aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61
(Stand: 02.06.2022)
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