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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Leitlinie (EU) 2025/1521 der Europäischen Zentralbank vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2025/25)

(ABl. L 2025/1521 vom 28.07.2025)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/9) 2 sind allgemeine Grundsätze für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten aufgestellt. Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Rates 4 vorgesehene Option gestrichen, dass zuständige Behörden die Anzahl der Verzugstage auf 180 Tage verlängern dürfen, bevor eine darin genannte wesentliche Kreditverpflichtung als ausgefallen gilt. Es ist daher erforderlich, die entsprechende Bestimmung in der Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) zu streichen, um die Leitlinie in Bezug auf die gestrichene Option an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugleichen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, indem eine ab dem 1. Januar 2025 geltende Anforderung hinzugefügt wurde, derzufolge ein Institut bei Risikopositionen gegenüber Instituten für die Zwecke der Verwendung des Standardansatzes zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) nicht verwenden darf, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, es sei denn, diese bezieht sich auf ein Institut, das sich im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindet oder von solchen errichtet wurde und finanziert wird. Der geänderte Artikel 138 sieht ferner vor, dass Risikopositionen gegenüber einem Institut, das nicht in die ausgenommene Kategorie von Instituten fällt und für das nur eine ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, wie Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

(3) Die EZB hält es für notwendig, die weitere Verwendung von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zu gestatten, in denen eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, wenn das betreffende Institut nicht unter die ausgenommene Kategorie von Instituten fällt, so dass Risikopositionen gegenüber einem solchen Institut nicht wie Risikopositionen gegenüber einem unbeurteilten Institut behandelt werden müssen. Die Verwendung solcher ECAI-Bonitätsbeurteilungen sollte nach dem Inkrafttreten der Änderung von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Daher hält es die EZB für erforderlich, dass die nationalen zuständigen Behörden bis zum 1. Januar 2027 von der in Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangsoption Gebrauch machen, um die weitere Verwendung solcher Bonitätsbeurteilungen für einen begrenzten Zeitraum zu ermöglichen.

(4) Die Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Leitlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2017/697 (EZB/2017/9) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird gestrichen;

2. Der folgende Artikel 9a wird eingefügt:

" Artikel 9a Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten

Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatten die NCAs den Instituten, bis zum 1. Januar 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) zu verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird."

Artikel 2 Wirksamwerden und Umsetzung

( 1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.

( 2

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