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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 der Kommission vom 22. August 2016 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 111)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 56, Artikel 92 Absätze 1 und 1a, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 109a Absatz 5, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben f, h, k, l und o, Artikel 211 Absatz 2 und Artikel 244 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i und Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 enthalten einen Fehler, der die gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der für die Einstufung von Basiseigenmittelbestandteilen maßgeblichen Merkmale betrifft.

(2) Artikel 73 Absatz 3 der deutschen Fassung enthält falsche Querverweise. In Artikel 73 Absatz 3 wird festgelegt, unter welchen Buchstaben des Artikels 73 Absatz 1 Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen sind, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt.

(3) In Artikel 104 Absatz 3 der deutschen Fassung wird fälschlicherweise duri im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e eine Mindestdauer zugewiesen anstelle von duri im Sinne von Artikel 104 Absatz 2.

(4) In Artikel 186 Absatz 2 Unterabsatz 1 der deutschen Fassung wird der Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen fälschlicherweise für Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen festgelegt, für das eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, obgleich dieser Risikofaktor dann zugewiesen werden sollte, wenn keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt.

(5) In Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe e Satz 1 der deutschen Sprachfassung wurde das Wort "including" nicht übersetzt und der Geltungsbereich der Bestimmung dadurch fälschlicherweise eingeschränkt.

(6) In Artikel 297 Absatz 2 Buchstabe f der deutschen Fassung fehlt im Passus "Angaben zu etwaigen unternehmensspezifischen Parametern" das Wort "Auswirkungen".

(7) In Artikel 303 der deutschen Fassung wird die englische Wendung "date of application" unzutreffend mit "Inkrafttreten" übersetzt.

(8) Darüber hinaus enthält die deutsche Fassung dieser Verordnung geringfügige Fehler in Erwägungsgrund 53, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 68 Überschrift, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i, Artikel 83 Absatz 2, Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 108 Buchstaben b und c, Artikel 112 Absatz 1, Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 124 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 130 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 131 Buchstabe b, Artikel 134 Absätze 2 und 3, Artikel 136 Absatz 3, Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe B, Artikel 161 Absatz 1, Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer i, Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben k, l, q und r, Artikel 184

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