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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen- EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 181 vom 06.07.2016 S. 1;
VO (EU) 2018/1624 - ABl. Nr. L 277 vom 07.11.2018 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 10 der VO (EU) 2018/1624

s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Abwicklungsbehörden haben die Aufgabe, entsprechend den Anforderungen und dem Verfahren nach Richtlinie 2014/59/EU Abwicklungspläne für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute") zu erstellen, und sind in diesem Zusammenhang ermächtigt, bei den Instituten die notwendigen Informationen anzufordern. Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen muss das Unionsmutterinstitut die relevanten Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermitteln, die sie wiederum an die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Behörden weiterleitet, wobei das darin festgelegte Verfahren einzuhalten ist.

(2) Das Verfahren und eine Mindestauswahl an Dokumentvorlagen zur Einholung der notwendigen Informationen von den Instituten sollten so konzipiert sein, dass die Abwicklungsbehörden diese Informationen unionsweit einheitlich erfassen können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird.

(3) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sind die Institute verpflichtet, für die Zwecke der Erstellung von Abwicklungsplänen mit den Abwicklungsbehörden in dem nötigen Umfang zusammenzuarbeiten. Dabei sollte allerdings durch die Verfahrensgestaltung gewährleistet werden, dass es so wenig wie möglich doppelte Informationsanforderungen gibt. Richtlinie 2014/59/EU sieht hier für die zuständigen Behörden eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden vor. Beide Seiten prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der bereitzustellenden Informationen der zuständigen Behörde als Ergebnis der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben bereits vorliegen. In einem solchen Fall ist es angebracht, dass die zuständige Behörde die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt.

(4) Mit Blick auf den Gesamtinhalt von Abwicklungsplänen sollten Kerninformationen, die der Abwicklungsbehörde zu übermitteln sind, zweckmäßigerweise durch eine Mindestauswahl an Dokumentvorlagen abgedeckt werden.

(5) Diese Verordnung stützt sich auf die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegten technischen Durchführungsstandards.

(6) Die EBa hat zu den technischen Durchführungsstandards, die dieser Verordnung zugrunde liegen, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt 2

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen

Die Übermittlung der zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen durch ein Institut an die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich bei Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie, erfolgt entsprechend dem in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Verfahren und gegebenenfalls unter Verwendung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Dokumentvorlagen.

Artikel 2 Verfahren

(1) Für die Zwecke der Prüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ob einige oder alle der notwendigen Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung des Abwicklungsplans beim Institut abfordern muss, bei der zuständigen Behörde bereits vorliegen, fordert die Abwicklungsbehörde diese Informationen zunächst bei der für das entsprechende Institut zuständigen Behörde an.

(2) Liegen einige oder alle der angeforderten Informationen bereits bei der zuständigen Behörde vor, stellt diese Behörde sie der Abwicklungsbehörde rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Liegen die Informationen der zuständigen Behörde noch nicht vor oder ist das Format, in dem die Informationen durch die zuständige Behörde bereitgestellt werden, für die Abwicklungsbehörde - insbesondere unter Berücksichtigung des Verfahrens zur Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen - unzulänglich, fordert die Abwicklungsbehörde die notwendigen Informationen direkt beim Institut an.

(4) Sind die von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 angeforderten Informationen einer der in Artikel 3 genannten Kategorien zugehörig, übermittelt das Institut diese Informationen der Abwicklungsbehörde unter Verwendung der geeigneten Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII unter Berücksichtigung der in Anhang XIII enthaltenen Anweisungen.

(5) Sind die von der Abwicklungsbehörde angeforderten Informationen keiner der in Artikel 3 genannten Kategorien zugehörig, werden sie in dem von der Abwicklungsbehörde geforderten Format bereitgestellt.

(6) In einem Informationsersuchen der Abwicklungsbehörde an ein Institut im Sinne von Absatz 3 muss Folgendes festgelegt sein:

  1. ein angemessener Zeitrahmen für die Übermittlung der Informationen durch das Institut an die Abwicklungsbehörde, wobei Umfang und Komplexität der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind;
  2. bei Zugehörigkeit der angeforderten Informationen zu einer der in Artikel 3 genannten Kategorien Angabe der für die Informationsübermittlung an die Abwicklungsbehörde geeigneten Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII;
  3. bei Nichtzugehörigkeit der angeforderten Informationen zu einer der in Artikel 3 genannten Kategorien bzw. bei deren Nichterfassung durch eine der in den Anhängen I bis XII enthaltenen Dokumentvorlagen Angabe des für die Informationsübermittlung an die Abwicklungsbehörde zu verwendenden Formats;
  4. ob die entsprechende Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII auf Einzel- oder Gruppenbasis auszufüllen ist und ob sie entsprechend den Anweisungen in Anhang XIII einen lokalen, unionsweiten oder globalen Anwendungsbereich hat;
  5. die erforderlichen Kontaktdaten innerhalb der Abwicklungsbehörde, an die die Informationen zu übermitteln sind.

Artikel 3 Mindestauswahl an Informationen in den Dokumentvorlagen

Die Mindestauswahl an Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU beinhaltet die folgenden Kategorien:

  1. Organisationsstruktur gemäß Anhang I;
  2. Unternehmensverfassung und Management gemäß Anhang II;
  3. kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche gemäß Anhang III;
  4. kritische Gegenparteien gemäß Anhang IV, Abschnitt 1: Vermögenswerte, Abschnitt 2: Verbindlichkeiten und Abschnitt 3: Wesentliche Absicherungsgeschäfte;
  5. Struktur der Verbindlichkeiten gemäß Anhang V;
  6. verpfändete Sicherheiten gemäß Anhang VI;
  7. außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten gemäß Anhang VII;
  8. Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme gemäß Anhang VIII;
  9. Informationssysteme gemäß Anhang IX, Abschnitt 1: Allgemeine Informationen und Abschnitt 2: Zuordnung;
  10. Verflechtungen gemäß Anhang X;
  11. Behörden gemäß Anhang XI;
  12. Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung gemäß Anhang XII.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190.

2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331vom 15.12.2010 S. 12).

.

Organisationsstruktur Anhang I


Juristische Person Direkter Eigentümer Kapital Stimmrechte Konsolidierendes Unternehmen
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
010 020 030 040 050 060 070 080
Holdinggesellschaft X 110 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A.
Bank a (Mutter) 111 Holdinggesellschaft X 110 100 % 100 % Bank A 111
Bank B (Tochter) 112 Bank A 111 80 % 60 % Bank A 111
Bank U 156 Bank B 112 100 % 100 % Bank A 111
 
 
 
 
 

.

Unternehmensverfassung und Management Anhang II


Juristische Person Standort Gründungs-
staat
Lizenzer-
teilende Behörde
Art der Lizenz Geschäftsleitungsmitglied, das für die Übermittlung der für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen verantwortlich ist Leitender Manager
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name Telefon-
nummer
E-Mail-Adresse Name Funktion Abteilung Telefon-
nummern
E-Mail-
Adressen
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140
Bank A 111 London GB BoE Einlagengeschäft David Jones 4.444 444 djones@
banka.com
Bank B 112 Paris FR ACP Einlagengeschäft, Vermögens-
verwaltung
Paul Durand 33.333 333 pdurand@
bankb.com
 
 
 
 
 

.

Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche Anhang III


Kritische
Funktionen
Kerngeschäfts-
bereiche
Juristische Person Standort Anzahl
der Büros/ Zweigstellen an einem Standort
Wesentliche Vermögenswerte Wesentliche Verbindlichkeiten Geschäftsleitungsmitglied, das für die Informationsbereitstellung verantwortlich ist
Name des Unternehmens Rechtsträ-
gerkennung
Art Betrag Währung Art Betrag Währung Name Funktion Abteilung Telefon-
nummern
E-Mail- Adressen
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170
Einlagen-
geschäft
Privatkunden-
geschäft
Bank A 111 VK 87 Einlagen 5,000 GBP
Privatkunden-
geschäft
Bank A 111 Irland 4 Einlagen 200 EUR
Privatkunden-
geschäft
Bank B 112 Frankreich 112 Einlagen 5,000 EUR
IT-Zentrum für Online-Banking Unternehmen C 113 Spanien 1 n/a n/a k.A.
Vermögensver-
waltung
Bank A 111 VK 10 verwaltete Vermögens-
werte
1,000 GBP
Bank D 114 Slowakei 1 verwaltete Vermögens-
werte
100 EUR
 
 
 
 

.

Anhang IV

Abschnitt 1
Kritische Gegenparteien (Vermögenswerte)

Juristische Person Kritische Gegenpartei Währung Ursprungs-
risiko
Kreditrisiko-
minderung
Wertberichti-
gungen und Rückstellungen
Nettorisiko-
exposition
Auswirkung auf CET1-Quote
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100
Bank A 111 VK-Regierung 789 GBP 200,000 0 0 200,000 200 bp
Bank B 112 Bank W 444 EUR 1,000,000 500,000 200,000 300,000 300 bp
Bank A 111 Unternehmen U 650 EUR 500,000 0 400,000 100,000 100 bp
 
 
 
 
 
 

Abschnitt 2
Kritische Gegenparteien (Verbindlichkeiten)

Juristische Person Kritische Gegenpartei Finanzierung
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Art Betrag Währung
010 020 030 040 050 060 070
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Abschnitt 3
Kritische Gegenparteien (Wesentliche Absicherungsgeschäfte)

Juristische Person Kritische Gegenpartei Wesentliche Absicherungsgeschäfte (bilanziell) Wesentliche Absicherungsgeschäfte (außerbilanziell)
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Art Betrag Währung Zweck des Absicherungs-
geschäfts
Art Betrag Währung Zweck des Absicherungs-
geschäfts
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

.

Struktur der Verbindlichkeiten Anhang V


010 Name der juristischen Person Bank A
020 Rechtsträgerkennung 111
030 Auf die Verbindlichkeiten anwendbares Recht EEA
040 Datum 12/31/2013


Gegenparteien Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um zusätzliches Kernkapital handelt Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um Ergänzungskapital handelt Nachrangige Schuldtitel Vorrangige unbesicherte Schuldtitel
< 1 Monat < 1 Jahr > 1 Jahr < 1 Monat < 1 Jahr > 1 Jahr < 1 Monat < 1 Jahr > 1 Jahr
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100
050 Natürliche Personen
055 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
060 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
065 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
070 Große Nichtfinanzunternehmen
075 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
080 Institute
085 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
090 Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
095 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
100 Sonstige Finanzunternehmen
105 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
110 Gruppenintern
115 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
120 Regierung, Zentralbanken und supranationale Einrichtungen
125 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
130 Sonstige/nicht identifiziert
140 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
150 GESAMT
160 Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten


Gegenparteien Einlagen Besicherte Schuldtitel Sonstige nach Artikel 44 Absatz 2 BRRD ausgenommene Verbindlich-
keiten
Derivate GESAMT
Gesamt davon erstattungs-
fähige Einlagen
davon gedeckte Einlagen Risikopositions-
wert nach aufsichtsrecht-
lichem Netting
Risikopositions-
wert nach Abzug von Sicherheits-
leistung oder Sicherheit
110 120 130 140 150 160 170 180
050 Natürliche Personen
055 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
060 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
065 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
070 Große Nichtfinanzunternehmen
075 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
080 Institute
085 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
090 Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
095 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
100 Sonstige Finanzunternehmen
105 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
110 Gruppenintern
115 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
120 Regierung, Zentralbanken und supranationale

Einrichtungen

125 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
130 Sonstige/nicht identifiziert
140 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
150 GESAMT
160 Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten


.

Verpfändete Sicherheiten Anhang VI


Juristische Person Emittent der Sicherheit Art der
Sicherheit
Kenn-
nummer
Inhaber der Sicherheit Betrag Währung Rechts-
gebiet
Gegenpartei Betrag Währung Rechts-
gebiet
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unterneh-
mens
Rechtsträger-
kennung
Name des Unterneh-
mens
Rechtsträger-
kennung
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160
Bank A 111 US-Regierung 278 US-Staatsan-
leihen
Bank L 487 1.000 USD US Bank B 345 10.000 USD US
Bank A 111 Bank A 997 Grundpfand-
rechte
BoE 997 1.000 GBP GB Bank C 587 8.000 GBP GB
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

.

Außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten Anhang VII


Juristische Person Außer- bilanzielle Posten Gegenpartei Betrag Währung Kritische Operati- onen Kernge- schäfts-
bereiche
Zusätzliche Informationen
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unter-
nehmens
Rechtsträger-
kennung
Gesamt davon zugesagt
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110
Bank A 111 Kreditlinie Bank C 113 10.000 000 10.000 000 GBP Ablauf der Vereinbarung Ende 2015
Bank A 111 Kreditlinie Bank D 114 -5,000,000 0 EUR Ablauf der Vereinbarung Ende 2015
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

.

Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme Anhang VIII


Juristische Person System Repräsentatives Institut Zuordnung zu kritischer Funktion Zuordnung zu Kernge-
schäftsbereich
Voraus- setzungen für die Mitglied- schaft Auswirkung der Abwicklungs-
verfahren auf die Mitgliedschaft im oder den Vertrag mit dem repräsentativen Institut
Substituier-
barkeit
Additional infor- mation
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Art des Systems Bezeichnung Art der Beteiligung Kenncode Name des Unterneh- mens Kenncode
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140
Bank A 111 Verwahrstelle Clearstream indirekt Bank W Wertpapier-
handel
Mitgliedschaft gekündigt Euroclear
Bank B 112 Zahlung target direkt Zahlung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

.

Anhang IX

Abschnitt 1
Informationssysteme (Allgemeine Informationen)

System Unternehmen der Gruppe, das Vertragspartei ist Art des Vertrags Gegenpartei Zuständige Person Auswirkung von Abwicklungs-
verfahren auf die Kontinuität des Zugangs zu Informations-
systemen
Kennung Art Beschrei-
bung
Name des Unterneh-
mens
Rechtsträger-
kennung
Name des Unterneh-
mens
Rechtsträger-
kennung
Name Telefon-
nummer
E-Mail-
Adresse
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120
System A Internet-
banking
Bank A 111 Lizenz Unternehmen A
System B Kreditbe-
willigung
Bank A 111 Lizenz Unternehmen B
Kreditbe-
willigung
Bank B 112 Lizenz Unternehmen B
System C Sonstige Bank C 113 Gemeinsame Dienstleistung Unternehmen C
 
 
 
 
 
 
 

Abschnitt 2
Informationssysteme (Zuordnung)

System Nutzer
Name des Unternehmens Rechtsträgerkennung Kritische Funktion Kerngeschäftsbereich
010 020 030 040 050
System A Bank A 111 Einlagengeschäft Einlagengeschäft
System A Bank B 112 Einlagengeschäft Einlagengeschäft
System B Bank A 111 Kredit Privatkundengeschäft
System B Bank C 113 Kredit Firmenkundengeschäft
System C Bank A 111 Alle Alle
 
 
 
 
 
 
 
 

.

Verflechtungen Anhang X


Juristische Person A Juristische Person B
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unternehmens2 Rechtsträger-
kennung2
Art der Verflechtung Beschreibung
010 020 030 040 050 060
Bank A 101 Bank B 102 Mitarbeiter Mitarbeiter der Rechtsabteilung (40 Elemente)
Bank A 101 Bank C 103 Mitarbeiter Mitarbeiter der Rechtsabteilung (40 Elemente)
Bank B 102 Bank C 103 Systeme Alle von Bank C genutzten Systeme und IT-Infrastrukturen werden auch von Bank B genutzt
Bank A 101 Bank C 103 Finanzierungsregelungen Die Finanzierung von Bank C erfolgt über Bank A
Bank A 101 Unternehmen D 104 Mitarbeiter Mitarbeiter der Rechtsabteilung (40 Elemente)
Bank A 101 Bank B 102 Finanzierungsregelungen Die Finanzierung von Bank B erfolgt über Bank A
Bank C 103 Unternehmen D 104 Einrichtungen Bank C und Unternehmen D haben ihren jeweiligen Hauptsitz im gleichen Gebäude
Bank A 101 Bank B 102 Liquiditätsregelungen Bank a ist bereit, Bank B erforderlichenfalls Liquidität zur Verfügung zu stellen
Unternehmen D 104 Bank A 101 Mitarbeiter Das gesamte IT-Personal der Bank a ist vom Unternehmen D
 
 
 
 
 
 
 

.

Behörden Anhang XI


Juristische Person Aufsichtsbehörde/n Abwicklungsbehörde Einlagensicherungsbehörde
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name der Behörde Telefon-
nummer
E-Mail-
Adresse
Name der Behörde Telefon-
nummer
E-Mail-
Adresse
Name der Behörde Telefon-
nummer
E-Mail-
Adresse
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110
Bank A 111 Prudential Regulation Authority Bank of England Financial Services Compensation Scheme
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

.

Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung Anhang XII


Juristische Person Dritter Art des Vertrags Beeinträchtigung des Abwicklungs-
instruments durch Kündigung
Anmerkungen
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
Name des Unternehmens Rechtsträger-
kennung
010 020 030 040 050 060 070
Bank B 112 Euronext NV Mitgliedschaft J Verkauf von Vermögensverwaltungs-
leistungen im Fall der Abwicklung möglicherweise schwierig
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

.

Hinweise zum Ausfüllen der Dokumentvorlagen der Anhänge I bis XII Anhang XIII

Allgemeine Hinweise

1. Aufbau und Konvention

1.1. Aufbau

Das Rahmenwerk setzt sich aus 12 Sätzen von Dokumentvorlagen zusammen, die insgesamt 15 Dokumentvorlagen umfassen und wie folgt gegliedert sind:

1. Organisationsstruktur

2. Unternehmensverfassung und Management

3. Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche

4. Kritische Gegenparteien (3 Dokumentvorlagen)

5. Struktur der Verbindlichkeiten

6. Verpfändete Sicherheiten

7. Außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten

8. Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme

9. Informationssysteme (2 Dokumentvorlagen)

10. Verflechtungen

11. Behörden

12. Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung

1.2. Rechnungslegungsstandard

Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.

Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter "IAS" und "IFRS" die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen.

Die in der Dokumentvorlage ausgewiesenen Beträge sollten Bruttobuchwerte sein, sofern in den Anweisungen nichts anderes angegeben ist.

1.3. Nummerierungskonvention

In diesen Anweisungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen einer Dokumentvorlage folgende allgemeine Notation angewendet: {Dokumentvorlage; Zeile; Spalte}.

1.4. Anwendungsebene

Die Anwendungsebene wird von den Abwicklungsbehörden festgelegt, wenn sie - mittelbar oder unmittelbar - ihre Anforderung an die Institute formulieren.

Anweisungen bezüglich der Dokumentvorlagen

2. Anhang I - Organisationsstruktur

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(1) eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen

(2) Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name des Unternehmens
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030-040 Direkter Eigentümer
030 Name des Unternehmens

Name des Unternehmens, das an der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person direkt beteiligt ist und diese kontrolliert.

040 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 030 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

050 Kapital (%)

Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person am Kapital der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält.

060 Stimmrechte (%)

Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person an den Stimmrechten der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält.

070-080 Konsolidierendes Unternehmen
070 Name des Unternehmens

Name des Unternehmens, das das in Spalte 010 angegebene Unternehmen auf höchster Ebene gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidiert.

080 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 070 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

3. Anhang II - Unternehmensverfassung und Management

Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(3) Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name des Unternehmens
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030 Standort

Ort, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen rechtmäßig eingetragen ist.

040 Gründungsstaat

Staat, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen ansässig ist, ausgewiesen nach ISO 3166.

050 Lizenzerteilende Behörde

Name der Behörde, die dem in Spalte 010 angegebenen Institut eine Lizenz als Bank oder Wertpapierfirma erteilt.

060 Art der Lizenz
070-090 Geschäftsleitungsmitglied, das für die Übermittlung der für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen an die Abwicklungsbehörden verantwortlich ist
070 Name

Vorname, Nachname

080 Telefonnummer
090 E-Mail-Adresse
100-140 Leitender Manager

leitender Mitarbeiter im Unternehmen, der für dessen Abwicklung zuständig ist

100 Name

Vorname, Nachname

110 Funktion
120 Abteilung
130 Telefonnummern

Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 100 benannten Person

140 E-Mail-Adressen

Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 100 benannten Person

4. Anhang III - Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(4) Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen

(17) Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlich ist, sowie - falls es sich nicht um dieselbe Person handelt - der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010 Kritische Funktionen

"kritische Funktionen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

020 Kerngeschäftsbereiche

"Kerngeschäftsbereiche" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

030-040 Juristische Person
030 Name des Unternehmens
040 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

050 Standort

Land, in dem Geschäftsbereiche tätig sind.

060 Anzahl der Büros/Zweigstellen an einem Standort
070-090 Wesentliche Vermögenswerte
070 Art
080 Betrag

in Millionen

090 Währung

Identifikation nach ISO 4217

100-120 Wesentliche Verbindlichkeiten
100 Art
110 Betrag

in Millionen

120 Währung

Identifikation nach ISO 4217

130-170 Geschäftsleitungsmitglied, das für die Informationsbereitstellung verantwortlich ist
130 Name

Vorname, Nachname

140 Funktion
150 Abteilung
160 Telefonnummern

Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 130 benannten Person

170 E-Mail-Adressen

Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 130 benannten Person

5. Anhang IV, Abschnitt 1 - Kritische Gegenparteien (Vermögenswerte)

Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name des Unternehmens
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030-040 Kritische Gegenpartei

Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der "Gruppe verbundener Kunden" ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen.

030 Name des Unternehmens
040 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

050 Währung

Identifikation nach ISO 4217

060 Ursprungsrisiko

"Ursprungsrisiken" im Sinne der Artikel 24, 389, 390 und 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und möglichst Einhaltung des FINREP-Ansatzes.

070 Kreditrisikominderung

"Kreditrisikominderung" (KRM) im Sinne der Artikel 399 und 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Zwecke dieser Meldung ist das in Artikel 4 Absatz 57 definierte und in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 anerkannte KRM-Verfahren gemäß Artikel 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.

080 Wertberichtigungen und Rückstellungen

"Wertberichtigungen und Rückstellungen" im Sinne der Artikel 34, 24, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

090 Nettorisikoexposition

090 = 060-070-080

100 Auswirkung auf CET1-Quote

Auswirkung eines Ausfalls der in Spalte 030 genannten Gegenpartei auf die Quote für das harte Kernkapital der in Spalte 010 genannten juristischen Person. Vorgeschlagene Formel für die Berechnung der Auswirkung auf die CET1-Quote:

CET1 - ((CET1 - erwarteter Verlust)/(RWa - erwarteter Verlust)) = Auswirkung auf CET1.

Wenn die Abwicklungsbehörden eine differenziertere Formel für besser geeignet erachten, können sie eine andere Formel fordern.

6. Anhang IV, Abschnitt 2 - Kritische Gegenparteien (Verbindlichkeiten)

Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name des Unternehmens
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030-040 Kritische Gegenpartei

Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen.

030 Name des Unternehmens
040 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

050-070 Finanzierung
050 Art
060 Betrag

ausgedrückt in der Verbindlichkeitswährung

070 Währung

Identifikation nach ISO 4217

7. Anhang IV, Abschnitt 3 - Kritische Gegenparteien (Wesentliche Absicherungsgeschäfte)

Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(9) Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name des Unternehmens
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030-040 Kritische Gegenpartei

Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der "Gruppe verbundener Kunden" ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

030 Name des Unternehmens
040 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

050-080 Wesentliche Absicherungsgeschäfte (bilanziell)
050 Art

Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein.

060 Betrag
070 Währung

Identifikation nach ISO 4217

080 Zweck des Absicherungsgeschäfts

Abzusichernde Risiken

090-120 Wesentliche Absicherungsgeschäfte (außerbilanziell)
090 Art

Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein.

100 Betrag
110 Währung

Identifikation nach ISO 4217

120 Zweck des Absicherungsgeschäfts

Abzusichernde Risiken

8. Anhang V - Struktur der Verbindlichkeiten

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(5) detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist

(6) Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Zeilen:

Zeilen Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010 Name der juristischen Person
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030 Auf die Verbindlichkeiten anwendbares Recht

EWR oder "Drittland". Die Abwicklungsbehörden können eine Schwelle festlegen, oberhalb derer sie eine Aufschlüsselung in verschiedene Drittländer verlangen.

040 Datum
050 Natürliche Personen
055 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt.

060 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
065 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt.

070 Große Nichtfinanzunternehmen
075 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt.

080 Institute

im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU.

085 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt.

Nachrangige Schuldtitel (Spalte 050) und vorrangige unbesicherte Schuldtitel (Spalte 080) von Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen sollten bei dem in Spalte 085 angegebenen Betrag zu "davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" nicht eingeschlossen werden, da gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU solche Verbindlichkeiten vom Bailin ausgeschlossen sind.

090 Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Rentenfonds

095 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt.

100 Sonstige Finanzunternehmen
105 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt.

110 Gruppenintern

Risikopositionen gegenüber Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe. Solche Positionen sind in dieser Zeile lediglich zur Vermeidung von Doppelzählung anzuführen (z.B. sollten Positionen gegenüber einer zur gleichen Gruppe gehörenden Bank in Zeile 110 und nicht in Zeile 080 bei "Kreditinstituten" angegeben werden).

115 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt.

120 Staat, Zentralbanken und supranationale Einrichtungen
125 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt.

130 Sonstige/nicht identifiziert

Wenn der Inhaber eines Wertpapiers nicht zu identifizieren ist, sollten nur Summen angegeben werden.

135 davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt.

150 Gesamt
160 Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU.

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010 Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um zusätzliches Kernkapital handelt
020-040 Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um Ergänzungskapital handelt
020 Restlaufzeit von weniger als einem Monat
030 Restlaufzeit von weniger als einem Jahr
040 Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
050-070 Nachrangige Schuldtitel
050 Restlaufzeit von weniger als einem Monat

Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt.

060 Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt.

070 Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt.

080-100 Vorrangige unbesicherte Schuldtitel

einschließlich Einlagenzertifikate und Commercial Papers

080 Restlaufzeit von weniger als einem Monat
090 Restlaufzeit von weniger als einem Jahr
100 Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
110-130 Einlagen
110 Gesamt
120 davon erstattungsfähige Einlagen
130 davon gedeckte Einlagen

ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bailin nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a.

140 Besicherte Schuldtitel

ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bailin nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b.

150 Sonstige nach Artikel 44 Absatz 2 BRRD (Abwicklungsrichtlinie) ausgenommene Verbindlichkeiten

ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bailin nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben f bis g.

160-170 Derivate

Nur Bilanzposten. Außerbilanzielle Posten sollten in Anhang VII angegeben werden.

160 Risikopositionswert nach aufsichtsrechtlichem Netting
170 Risikopositionswert nach Abzug von Sicherheitsleistung oder Sicherheit
180 Gesamt

Summe der Spalten 010-110, 140-160.

9. Anhang VI - Verpfändete Sicherheiten

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(7) eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name des Unternehmens
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030-040 Emittent der Sicherheit
030 Name des Unternehmens
040 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

050 Art der Sicherheit

Umfasst alle Arten der Verpfändung, einschließlich bei außerbilanziellen Verbindlichkeiten oder bei Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten (z.B. Sicherheitentauschgeschäfte, Ausfallfonds).

060 Kennnummer

ISIN-Kennnummer. Ist die ISIN-Kennnummer für ein Unternehmen nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

070-080 Inhaber der Sicherheit
070 Name des Unternehmens
080 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

090 Betrag
100 Währung

Identifikation nach ISO 4217

110 Rechtsgebiet

das nationale Recht, das auf den in Spalte 070 genannten Inhaber der Sicherheit anwendbar ist (z.B. deutsches Recht).

120-130 Gegenpartei
120 Name
130 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

140 Betrag
150 Währung

Identifikation nach ISO 4217.

160 Rechtsgebiet

das nationale Recht, das auf den Pfandvertrag anwendbar ist.

10. Anhang VII - Ausserbilanzielle Positionen und Tätigkeiten

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(8) eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen

(21) Angaben zu außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name des Unternehmens
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030 Außerbilanzielle Posten

Angabe unter den drei folgenden Kategorien: "Garantien", "Kreditlinien", "Sonstige". Diese Dokumentvorlage sollte keine Bilanzposten beinhalten.

040-050 Gegenpartei
040 Name des Unternehmens
050 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

060-070 Betrag
060 Gesamt

Nominalwert

070 davon zugesagt

Nur für Kreditlinien auszufüllen.

080 Währung

Identifikation nach ISO 4217.

090 Kritische Operationen
100 Kerngeschäftsbereiche
110 Zusätzliche Informationen

11. Anhang VIII, Abschnitt 1 - Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(11) Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

(12) Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name des Unternehmens
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030-060 System
030 Art des Systems

Einteilung der Systeme unter Verwendung folgender Kategorien: "Zahlung", "Settlement", "Wertpapierclearing", "Clearing von Derivaten, "Verwahrstelle", "ZGP" und "Sonstige". Wenn mehr als eine Kategorie zutrifft, sind alle Arten anzugeben.

040 Bezeichnung
050 Art der Beteiligung

direkt oder indirekt

060 Kenncode

BIC-Kennung. Ist die BIC-Kennung nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen, z.B. Institutskennung oder Kontonummer. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

070-080 Repräsentatives Institut

Sollte nur bei indirektem Zugang ausgefüllt werden.

070 Name des Unternehmens
080 Kenncode
090 Zuordnung zu kritischer Funktion
100 Zuordnung zu Kerngeschäftsbereich
110 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Qualitative und quantitative Informationen, die erforderlich sind, um das Risiko einer Annullierung der Mitgliedschaft des Instituts zu erkennen.

120 Auswirkung der Abwicklungsverfahren auf die Mitgliedschaft im oder den Vertrag mit dem repräsentativen Institut
130 Substituierbarkeit

Name eines potenziellen anderen Zahlungssystemanbieters, der den in Spalte 040 genannten Zahlungssystemanbieter ersetzen könnte.

140 Zusätzliche Informationen

12. Anhang IX, Dokumentvorlage 1 - Informationssysteme (Allgemeine Informationen)

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut - unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung - genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

(14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 System
010 Kennung
020 Art

Unter Folgenden auszuwählen: "Risikomanagement", "Rechnungslegung", "Finanzberichterstattung", "Regulierungsberichterstattung" und "Sonstige".

030 Beschreibung
040-050 Unternehmen der Gruppe, das Vertragspartei ist
040 Name des Unternehmens
050 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

060 Art des Vertrags

Lizenz, gemeinsame Dienstleistung oder Sonstiges

070-080 Gegenpartei
070 Name des Unternehmens
080 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

090-110 Zuständige Person
090 Name
100 Telefonnummer
110 E-Mail-Adresse
120 Auswirkung von Abwicklungsverfahren auf die Kontinuität des Zugangs zu Informationssystemen

13. Anhang IX, Dokumentvorlage 2 - Informationssysteme (Zuordnung)

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut - unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung - genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

(14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010 System
020-050 Nutzer
020 Name des Unternehmens
030 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

040 Kritische Funktionen

"kritische Funktionen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

050 Kerngeschäftsbereiche

"Kerngeschäftsbereiche" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

14. Anhang X - Verflechtungen

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(15) eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z.B.:

  • gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
  • Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
  • bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
  • wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
  • Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person A
010 Name des Unternehmens

Darf nicht mit dem in Spalte 030 angegebenen Namen identisch sein.

020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Darf nicht mit der in Spalte 040 angegebenen Kennung identisch sein.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030-040 Juristische Person B
030 Name des Unternehmens

Darf nicht mit dem in Spalte 010 angegebenen Namen identisch sein.

040 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Darf nicht mit der in Spalte 020 angegebenen Kennung identisch sein.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

050 Art der Verflechtung

Unter folgenden Kategorien auszuwählen:

  • Mitarbeiter
  • Einrichtungen
  • System
  • Kapitalregelungen
  • Finanzierungsregelungen
  • Liquiditätsregelungen
  • Kreditrisiko
  • wechselseitige Bürgschaftsvereinbarung
  • Überkreuzbesicherungsvereinbarung
  • Cross-Default-Klausel
  • Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen
  • Risikotransfers
  • Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen
  • Dienstgütevereinbarung
  • Sonstige
060 Beschreibung

Pflichtfeld, wenn die Spalten 010 bis 050 ausgefüllt sind.

15. Anhang XI - Behörden

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(16) Angabe der für jede juristische Person zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde

(18) eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig.

030-050 Aufsichtsbehörde/n
030 Name der Behörde
040 Telefonnummer
050 E-Mail-Adresse
060-080 Abwicklungsbehörde
060 Name der Behörde
070 Telefonnummer
080 E-Mail-Adresse
090-110 Einlagensicherungsbehörde
090 Name der Behörde
100 Telefonnummern
110 E-Mail-Adresse

16. Anhang XII - Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(19) alle von den Instituten und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen
010-020 Juristische Person
010 Name des Unternehmens
020 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

030-040 Dritter
030 Name des Unternehmens
040 Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

050 Art des Vertrags
060 Beeinträchtigung des Abwicklungsinstruments durch Kündigung

J ("Ja") oder N ("Nein").

070 Anmerkungen


ENDE

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