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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 181 vom 06.07.2016 S. 1;
VO (EU) 2018/1624 - ABl. Nr. L 277 vom 07.11.2018 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 10 der VO (EU) 2018/1624
s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Abwicklungsbehörden haben die Aufgabe, entsprechend den Anforderungen und dem Verfahren nach Richtlinie 2014/59/EU Abwicklungspläne für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute") zu erstellen, und sind in diesem Zusammenhang ermächtigt, bei den Instituten die notwendigen Informationen anzufordern. Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen muss das Unionsmutterinstitut die relevanten Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermitteln, die sie wiederum an die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Behörden weiterleitet, wobei das darin festgelegte Verfahren einzuhalten ist.
(2) Das Verfahren und eine Mindestauswahl an Dokumentvorlagen zur Einholung der notwendigen Informationen von den Instituten sollten so konzipiert sein, dass die Abwicklungsbehörden diese Informationen unionsweit einheitlich erfassen können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird.
(3) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sind die Institute verpflichtet, für die Zwecke der Erstellung von Abwicklungsplänen mit den Abwicklungsbehörden in dem nötigen Umfang zusammenzuarbeiten. Dabei sollte allerdings durch die Verfahrensgestaltung gewährleistet werden, dass es so wenig wie möglich doppelte Informationsanforderungen gibt. Richtlinie 2014/59/EU sieht hier für die zuständigen Behörden eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden vor. Beide Seiten prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der bereitzustellenden Informationen der zuständigen Behörde als Ergebnis der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben bereits vorliegen. In einem solchen Fall ist es angebracht, dass die zuständige Behörde die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt.
(4) Mit Blick auf den Gesamtinhalt von Abwicklungsplänen sollten Kerninformationen, die der Abwicklungsbehörde zu übermitteln sind, zweckmäßigerweise durch eine Mindestauswahl an Dokumentvorlagen abgedeckt werden.
(5) Diese Verordnung stützt sich auf die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegten technischen Durchführungsstandards.
(6) Die EBa hat zu den technischen Durchführungsstandards, die dieser Verordnung zugrunde liegen, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt 2
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen
Die Übermittlung der zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen durch ein Institut an die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich bei Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie, erfolgt entsprechend dem in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Verfahren und gegebenenfalls unter Verwendung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Dokumentvorlagen.
Artikel 2 Verfahren
(1) Für die Zwecke der Prüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ob einige oder alle der notwendigen Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung des Abwicklungsplans beim Institut abfordern muss, bei der zuständigen Behörde bereits vorliegen, fordert die Abwicklungsbehörde diese Informationen zunächst bei der für das entsprechende Institut zuständigen Behörde an.
(2) Liegen einige oder alle der angeforderten Informationen bereits bei der zuständigen Behörde vor, stellt diese Behörde sie der Abwicklungsbehörde rechtzeitig zur Verfügung.
(3) Liegen die Informationen der zuständigen Behörde noch nicht vor oder ist das Format, in dem die Informationen durch die zuständige Behörde bereitgestellt werden, für die Abwicklungsbehörde - insbesondere unter Berücksichtigung des Verfahrens zur Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen - unzulänglich, fordert die Abwicklungsbehörde die notwendigen Informationen direkt beim Institut an.
(4) Sind die von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 angeforderten Informationen einer der in Artikel 3 genannten Kategorien zugehörig, übermittelt das Institut diese Informationen der Abwicklungsbehörde unter Verwendung der geeigneten Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII unter Berücksichtigung der in Anhang XIII enthaltenen Anweisungen.
(5) Sind die von der Abwicklungsbehörde angeforderten Informationen keiner der in Artikel 3 genannten Kategorien zugehörig, werden sie in dem von der Abwicklungsbehörde geforderten Format bereitgestellt.
(6) In einem Informationsersuchen der Abwicklungsbehörde an ein Institut im Sinne von Absatz 3 muss Folgendes festgelegt sein:
Artikel 3 Mindestauswahl an Informationen in den Dokumentvorlagen
Die Mindestauswahl an Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU beinhaltet die folgenden Kategorien:
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2016
2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331vom 15.12.2010 S. 12).
Organisationsstruktur | Anhang I |
Juristische Person | Direkter Eigentümer | Kapital | Stimmrechte | Konsolidierendes Unternehmen | |||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 |
Holdinggesellschaft X | 110 | k.A. | k.A. | k.A. | k.A. | k.A. | k.A. |
Bank a (Mutter) | 111 | Holdinggesellschaft X | 110 | 100 % | 100 % | Bank A | 111 |
Bank B (Tochter) | 112 | Bank A | 111 | 80 % | 60 % | Bank A | 111 |
Bank U | 156 | Bank B | 112 | 100 % | 100 % | Bank A | 111 |
Unternehmensverfassung und Management | Anhang II |
Juristische Person | Standort | Gründungs- staat |
Lizenzer- teilende Behörde |
Art der Lizenz | Geschäftsleitungsmitglied, das für die Übermittlung der für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen verantwortlich ist | Leitender Manager | |||||||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name | Telefon- nummer |
E-Mail-Adresse | Name | Funktion | Abteilung | Telefon- nummern |
E-Mail- Adressen |
||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 |
Bank A | 111 | London | GB | BoE | Einlagengeschäft | David Jones | 4.444 444 | djones@ banka.com |
|||||
Bank B | 112 | Paris | FR | ACP | Einlagengeschäft, Vermögens- verwaltung |
Paul Durand | 33.333 333 | pdurand@ bankb.com |
|||||
Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche | Anhang III |
Kritische Funktionen |
Kerngeschäfts- bereiche |
Juristische Person | Standort | Anzahl der Büros/ Zweigstellen an einem Standort |
Wesentliche Vermögenswerte | Wesentliche Verbindlichkeiten | Geschäftsleitungsmitglied, das für die Informationsbereitstellung verantwortlich ist | |||||||||
Name des Unternehmens | Rechtsträ- gerkennung |
Art | Betrag | Währung | Art | Betrag | Währung | Name | Funktion | Abteilung | Telefon- nummern |
E-Mail- Adressen | ||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 |
Einlagen- geschäft |
Privatkunden- geschäft |
Bank A | 111 | VK | 87 | Einlagen | 5,000 | GBP | ||||||||
Privatkunden- geschäft |
Bank A | 111 | Irland | 4 | Einlagen | 200 | EUR | |||||||||
Privatkunden- geschäft |
Bank B | 112 | Frankreich | 112 | Einlagen | 5,000 | EUR | |||||||||
IT-Zentrum für Online-Banking | Unternehmen C | 113 | Spanien | 1 | n/a | n/a | k.A. | |||||||||
Vermögensver- waltung |
Bank A | 111 | VK | 10 | verwaltete Vermögens- werte |
1,000 | GBP | |||||||||
Bank D | 114 | Slowakei | 1 | verwaltete Vermögens- werte |
100 | EUR | ||||||||||
Anhang IV |
Abschnitt 1
Kritische Gegenparteien (Vermögenswerte)
Juristische Person | Kritische Gegenpartei | Währung | Ursprungs- risiko |
Kreditrisiko- minderung |
Wertberichti- gungen und Rückstellungen |
Nettorisiko- exposition |
Auswirkung auf CET1-Quote | ||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 |
Bank A | 111 | VK-Regierung | 789 | GBP | 200,000 | 0 | 0 | 200,000 | 200 bp |
Bank B | 112 | Bank W | 444 | EUR | 1,000,000 | 500,000 | 200,000 | 300,000 | 300 bp |
Bank A | 111 | Unternehmen U | 650 | EUR | 500,000 | 0 | 400,000 | 100,000 | 100 bp |
Abschnitt 2
Kritische Gegenparteien (Verbindlichkeiten)
Juristische Person | Kritische Gegenpartei | Finanzierung | ||||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Art | Betrag | Währung |
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 |
Abschnitt 3
Kritische Gegenparteien (Wesentliche Absicherungsgeschäfte)
Juristische Person | Kritische Gegenpartei | Wesentliche Absicherungsgeschäfte (bilanziell) | Wesentliche Absicherungsgeschäfte (außerbilanziell) | ||||||||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Art | Betrag | Währung | Zweck des Absicherungs- geschäfts |
Art | Betrag | Währung | Zweck des Absicherungs- geschäfts |
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 |
Struktur der Verbindlichkeiten | Anhang V |
010 | Name der juristischen Person | Bank A |
020 | Rechtsträgerkennung | 111 |
030 | Auf die Verbindlichkeiten anwendbares Recht | EEA |
040 | Datum | 12/31/2013 |
Gegenparteien | Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um zusätzliches Kernkapital handelt | Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um Ergänzungskapital handelt | Nachrangige Schuldtitel | Vorrangige unbesicherte Schuldtitel | |||||||
< 1 Monat | < 1 Jahr | > 1 Jahr | < 1 Monat | < 1 Jahr | > 1 Jahr | < 1 Monat | < 1 Jahr | > 1 Jahr | |||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | ||
050 | Natürliche Personen | ||||||||||
055 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||||
060 | Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen | ||||||||||
065 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||||
070 | Große Nichtfinanzunternehmen | ||||||||||
075 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||||
080 | Institute | ||||||||||
085 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||||
090 | Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds | ||||||||||
095 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||||
100 | Sonstige Finanzunternehmen | ||||||||||
105 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||||
110 | Gruppenintern | ||||||||||
115 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||||
120 | Regierung, Zentralbanken und supranationale Einrichtungen | ||||||||||
125 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||||
130 | Sonstige/nicht identifiziert | ||||||||||
140 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||||
150 | GESAMT | ||||||||||
160 | Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten |
Gegenparteien | Einlagen | Besicherte Schuldtitel | Sonstige nach Artikel 44 Absatz 2 BRRD ausgenommene Verbindlich- keiten |
Derivate | GESAMT | ||||
Gesamt | davon erstattungs- fähige Einlagen |
davon gedeckte Einlagen | Risikopositions- wert nach aufsichtsrecht- lichem Netting |
Risikopositions- wert nach Abzug von Sicherheits- leistung oder Sicherheit |
|||||
110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | ||
050 | Natürliche Personen | ||||||||
055 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||
060 | Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen | ||||||||
065 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||
070 | Große Nichtfinanzunternehmen | ||||||||
075 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||
080 | Institute | ||||||||
085 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||
090 | Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds | ||||||||
095 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||
100 | Sonstige Finanzunternehmen | ||||||||
105 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||
110 | Gruppenintern | ||||||||
115 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||
120 | Regierung, Zentralbanken und supranationale
Einrichtungen |
||||||||
125 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||
130 | Sonstige/nicht identifiziert | ||||||||
140 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | ||||||||
150 | GESAMT | ||||||||
160 | Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten |
Verpfändete Sicherheiten | Anhang VI |
Juristische Person | Emittent der Sicherheit | Art der Sicherheit |
Kenn- nummer |
Inhaber der Sicherheit | Betrag | Währung | Rechts- gebiet |
Gegenpartei | Betrag | Währung | Rechts- gebiet |
||||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unterneh- mens |
Rechtsträger- kennung |
Name des Unterneh- mens |
Rechtsträger- kennung |
||||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 |
Bank A | 111 | US-Regierung | 278 | US-Staatsan- leihen |
Bank L | 487 | 1.000 | USD | US | Bank B | 345 | 10.000 | USD | US | |
Bank A | 111 | Bank A | 997 | Grundpfand- rechte |
BoE | 997 | 1.000 | GBP | GB | Bank C | 587 | 8.000 | GBP | GB | |
Außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten | Anhang VII |
Juristische Person | Außer- bilanzielle Posten | Gegenpartei | Betrag | Währung | Kritische Operati- onen | Kernge- schäfts- bereiche |
Zusätzliche Informationen | |||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unter- nehmens |
Rechtsträger- kennung |
Gesamt | davon zugesagt | |||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 |
Bank A | 111 | Kreditlinie | Bank C | 113 | 10.000 000 | 10.000 000 | GBP | Ablauf der Vereinbarung Ende 2015 | ||
Bank A | 111 | Kreditlinie | Bank D | 114 | -5,000,000 | 0 | EUR | Ablauf der Vereinbarung Ende 2015 | ||
Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme | Anhang VIII |
Juristische Person | System | Repräsentatives Institut | Zuordnung zu kritischer Funktion | Zuordnung zu Kernge- schäftsbereich |
Voraus- setzungen für die Mitglied- schaft | Auswirkung der Abwicklungs- verfahren auf die Mitgliedschaft im oder den Vertrag mit dem repräsentativen Institut |
Substituier- barkeit |
Additional infor- mation | |||||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Art des Systems | Bezeichnung | Art der Beteiligung | Kenncode | Name des Unterneh- mens | Kenncode | ||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 |
Bank A | 111 | Verwahrstelle | Clearstream | indirekt | Bank W | Wertpapier- handel |
Mitgliedschaft gekündigt | Euroclear | |||||
Bank B | 112 | Zahlung | target | direkt | Zahlung | ||||||||
Anhang IX |
Abschnitt 1
Informationssysteme (Allgemeine Informationen)
System | Unternehmen der Gruppe, das Vertragspartei ist | Art des Vertrags | Gegenpartei | Zuständige Person | Auswirkung von Abwicklungs- verfahren auf die Kontinuität des Zugangs zu Informations- systemen |
||||||
Kennung | Art | Beschrei- bung |
Name des Unterneh- mens |
Rechtsträger- kennung |
Name des Unterneh- mens |
Rechtsträger- kennung |
Name | Telefon- nummer |
E-Mail- Adresse |
||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 |
System A | Internet- banking |
Bank A | 111 | Lizenz | Unternehmen A | ||||||
System B | Kreditbe- willigung |
Bank A | 111 | Lizenz | Unternehmen B | ||||||
Kreditbe- willigung |
Bank B | 112 | Lizenz | Unternehmen B | |||||||
System C | Sonstige | Bank C | 113 | Gemeinsame Dienstleistung | Unternehmen C | ||||||
Abschnitt 2
Informationssysteme (Zuordnung)
System | Nutzer | |||
Name des Unternehmens | Rechtsträgerkennung | Kritische Funktion | Kerngeschäftsbereich | |
010 | 020 | 030 | 040 | 050 |
System A | Bank A | 111 | Einlagengeschäft | Einlagengeschäft |
System A | Bank B | 112 | Einlagengeschäft | Einlagengeschäft |
System B | Bank A | 111 | Kredit | Privatkundengeschäft |
System B | Bank C | 113 | Kredit | Firmenkundengeschäft |
System C | Bank A | 111 | Alle | Alle |
Verflechtungen | Anhang X |
Juristische Person A | Juristische Person B | ||||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unternehmens2 | Rechtsträger- kennung2 |
Art der Verflechtung | Beschreibung |
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 |
Bank A | 101 | Bank B | 102 | Mitarbeiter | Mitarbeiter der Rechtsabteilung (40 Elemente) |
Bank A | 101 | Bank C | 103 | Mitarbeiter | Mitarbeiter der Rechtsabteilung (40 Elemente) |
Bank B | 102 | Bank C | 103 | Systeme | Alle von Bank C genutzten Systeme und IT-Infrastrukturen werden auch von Bank B genutzt |
Bank A | 101 | Bank C | 103 | Finanzierungsregelungen | Die Finanzierung von Bank C erfolgt über Bank A |
Bank A | 101 | Unternehmen D | 104 | Mitarbeiter | Mitarbeiter der Rechtsabteilung (40 Elemente) |
Bank A | 101 | Bank B | 102 | Finanzierungsregelungen | Die Finanzierung von Bank B erfolgt über Bank A |
Bank C | 103 | Unternehmen D | 104 | Einrichtungen | Bank C und Unternehmen D haben ihren jeweiligen Hauptsitz im gleichen Gebäude |
Bank A | 101 | Bank B | 102 | Liquiditätsregelungen | Bank a ist bereit, Bank B erforderlichenfalls Liquidität zur Verfügung zu stellen |
Unternehmen D | 104 | Bank A | 101 | Mitarbeiter | Das gesamte IT-Personal der Bank a ist vom Unternehmen D |
Behörden | Anhang XI |
Juristische Person | Aufsichtsbehörde/n | Abwicklungsbehörde | Einlagensicherungsbehörde | |||||||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name der Behörde | Telefon- nummer |
E-Mail- Adresse |
Name der Behörde | Telefon- nummer |
E-Mail- Adresse |
Name der Behörde | Telefon- nummer |
E-Mail- Adresse |
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 |
Bank A | 111 | Prudential Regulation Authority | Bank of England | Financial Services Compensation Scheme | ||||||
Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung | Anhang XII |
Juristische Person | Dritter | Art des Vertrags | Beeinträchtigung des Abwicklungs- instruments durch Kündigung |
Anmerkungen | ||
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
Name des Unternehmens | Rechtsträger- kennung |
|||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 |
Bank B | 112 | Euronext NV | Mitgliedschaft | J | Verkauf von Vermögensverwaltungs- leistungen im Fall der Abwicklung möglicherweise schwierig |
|
Hinweise zum Ausfüllen der Dokumentvorlagen der Anhänge I bis XII | Anhang XIII |
Allgemeine Hinweise
1. Aufbau und Konvention
1.1. Aufbau
Das Rahmenwerk setzt sich aus 12 Sätzen von Dokumentvorlagen zusammen, die insgesamt 15 Dokumentvorlagen umfassen und wie folgt gegliedert sind:
1. Organisationsstruktur2. Unternehmensverfassung und Management
3. Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche
4. Kritische Gegenparteien (3 Dokumentvorlagen)
5. Struktur der Verbindlichkeiten
6. Verpfändete Sicherheiten
7. Außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten
8. Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme
9. Informationssysteme (2 Dokumentvorlagen)
10. Verflechtungen
11. Behörden
12. Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung
1.2. Rechnungslegungsstandard
Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.
Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter "IAS" und "IFRS" die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen.
Die in der Dokumentvorlage ausgewiesenen Beträge sollten Bruttobuchwerte sein, sofern in den Anweisungen nichts anderes angegeben ist.
1.3. Nummerierungskonvention
In diesen Anweisungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen einer Dokumentvorlage folgende allgemeine Notation angewendet: {Dokumentvorlage; Zeile; Spalte}.
1.4. Anwendungsebene
Die Anwendungsebene wird von den Abwicklungsbehörden festgelegt, wenn sie - mittelbar oder unmittelbar - ihre Anforderung an die Institute formulieren.
Anweisungen bezüglich der Dokumentvorlagen
2. Anhang I - Organisationsstruktur
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(1) eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen (2) Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name des Unternehmens |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030-040 | Direkter Eigentümer |
030 | Name des Unternehmens
Name des Unternehmens, das an der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person direkt beteiligt ist und diese kontrolliert. |
040 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 030 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. |
050 | Kapital (%)
Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person am Kapital der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält. |
060 | Stimmrechte (%)
Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person an den Stimmrechten der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält. |
070-080 | Konsolidierendes Unternehmen |
070 | Name des Unternehmens
Name des Unternehmens, das das in Spalte 010 angegebene Unternehmen auf höchster Ebene gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidiert. |
080 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 070 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
3. Anhang II - Unternehmensverfassung und Management
Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(3) Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name des Unternehmens |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030 | Standort
Ort, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen rechtmäßig eingetragen ist. |
040 | Gründungsstaat
Staat, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen ansässig ist, ausgewiesen nach ISO 3166. |
050 | Lizenzerteilende Behörde
Name der Behörde, die dem in Spalte 010 angegebenen Institut eine Lizenz als Bank oder Wertpapierfirma erteilt. |
060 | Art der Lizenz |
070-090 | Geschäftsleitungsmitglied, das für die Übermittlung der für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen an die Abwicklungsbehörden verantwortlich ist |
070 | Name
Vorname, Nachname |
080 | Telefonnummer |
090 | E-Mail-Adresse |
100-140 | Leitender Manager
leitender Mitarbeiter im Unternehmen, der für dessen Abwicklung zuständig ist |
100 | Name
Vorname, Nachname |
110 | Funktion |
120 | Abteilung |
130 | Telefonnummern
Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 100 benannten Person |
140 | E-Mail-Adressen
Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 100 benannten Person |
4. Anhang III - Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(4) Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen (17) Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlich ist, sowie - falls es sich nicht um dieselbe Person handelt - der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010 | Kritische Funktionen
"kritische Funktionen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU. |
020 | Kerngeschäftsbereiche
"Kerngeschäftsbereiche" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU. |
030-040 | Juristische Person |
030 | Name des Unternehmens |
040 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
050 | Standort
Land, in dem Geschäftsbereiche tätig sind. |
060 | Anzahl der Büros/Zweigstellen an einem Standort |
070-090 | Wesentliche Vermögenswerte |
070 | Art |
080 | Betrag
in Millionen |
090 | Währung
Identifikation nach ISO 4217 |
100-120 | Wesentliche Verbindlichkeiten |
100 | Art |
110 | Betrag
in Millionen |
120 | Währung
Identifikation nach ISO 4217 |
130-170 | Geschäftsleitungsmitglied, das für die Informationsbereitstellung verantwortlich ist |
130 | Name
Vorname, Nachname |
140 | Funktion |
150 | Abteilung |
160 | Telefonnummern
Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 130 benannten Person |
170 | E-Mail-Adressen
Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 130 benannten Person |
5. Anhang IV, Abschnitt 1 - Kritische Gegenparteien (Vermögenswerte)
Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name des Unternehmens |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030-040 | Kritische Gegenpartei
Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der "Gruppe verbundener Kunden" ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen. |
030 | Name des Unternehmens |
040 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
050 | Währung
Identifikation nach ISO 4217 |
060 | Ursprungsrisiko
"Ursprungsrisiken" im Sinne der Artikel 24, 389, 390 und 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und möglichst Einhaltung des FINREP-Ansatzes. |
070 | Kreditrisikominderung
"Kreditrisikominderung" (KRM) im Sinne der Artikel 399 und 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Zwecke dieser Meldung ist das in Artikel 4 Absatz 57 definierte und in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 anerkannte KRM-Verfahren gemäß Artikel 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. |
080 | Wertberichtigungen und Rückstellungen
"Wertberichtigungen und Rückstellungen" im Sinne der Artikel 34, 24, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
090 | Nettorisikoexposition
090 = 060-070-080 |
100 | Auswirkung auf CET1-Quote
Auswirkung eines Ausfalls der in Spalte 030 genannten Gegenpartei auf die Quote für das harte Kernkapital der in Spalte 010 genannten juristischen Person. Vorgeschlagene Formel für die Berechnung der Auswirkung auf die CET1-Quote: CET1 - ((CET1 - erwarteter Verlust)/(RWa - erwarteter Verlust)) = Auswirkung auf CET1. Wenn die Abwicklungsbehörden eine differenziertere Formel für besser geeignet erachten, können sie eine andere Formel fordern. |
6. Anhang IV, Abschnitt 2 - Kritische Gegenparteien (Verbindlichkeiten)
Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name des Unternehmens |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030-040 | Kritische Gegenpartei
Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen. |
030 | Name des Unternehmens |
040 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
050-070 | Finanzierung |
050 | Art |
060 | Betrag
ausgedrückt in der Verbindlichkeitswährung |
070 | Währung
Identifikation nach ISO 4217 |
7. Anhang IV, Abschnitt 3 - Kritische Gegenparteien (Wesentliche Absicherungsgeschäfte)
Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(9) Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name des Unternehmens |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030-040 | Kritische Gegenpartei
Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der "Gruppe verbundener Kunden" ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. |
030 | Name des Unternehmens |
040 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
050-080 | Wesentliche Absicherungsgeschäfte (bilanziell) |
050 | Art
Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein. |
060 | Betrag |
070 | Währung
Identifikation nach ISO 4217 |
080 | Zweck des Absicherungsgeschäfts
Abzusichernde Risiken |
090-120 | Wesentliche Absicherungsgeschäfte (außerbilanziell) |
090 | Art
Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein. |
100 | Betrag |
110 | Währung
Identifikation nach ISO 4217 |
120 | Zweck des Absicherungsgeschäfts
Abzusichernde Risiken |
8. Anhang V - Struktur der Verbindlichkeiten
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(5) detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist (6) Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts |
Erläuterungen zu einzelnen Zeilen:
Zeilen | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010 | Name der juristischen Person |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030 | Auf die Verbindlichkeiten anwendbares Recht
EWR oder "Drittland". Die Abwicklungsbehörden können eine Schwelle festlegen, oberhalb derer sie eine Aufschlüsselung in verschiedene Drittländer verlangen. |
040 | Datum |
050 | Natürliche Personen |
055 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt. |
060 | Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen |
065 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt. |
070 | Große Nichtfinanzunternehmen |
075 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt. |
080 | Institute
im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU. |
085 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt. Nachrangige Schuldtitel (Spalte 050) und vorrangige unbesicherte Schuldtitel (Spalte 080) von Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen sollten bei dem in Spalte 085 angegebenen Betrag zu "davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" nicht eingeschlossen werden, da gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU solche Verbindlichkeiten vom Bailin ausgeschlossen sind. |
090 | Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Rentenfonds |
095 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt. |
100 | Sonstige Finanzunternehmen |
105 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt. |
110 | Gruppenintern
Risikopositionen gegenüber Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe. Solche Positionen sind in dieser Zeile lediglich zur Vermeidung von Doppelzählung anzuführen (z.B. sollten Positionen gegenüber einer zur gleichen Gruppe gehörenden Bank in Zeile 110 und nicht in Zeile 080 bei "Kreditinstituten" angegeben werden). |
115 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt. |
120 | Staat, Zentralbanken und supranationale Einrichtungen |
125 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt. |
130 | Sonstige/nicht identifiziert
Wenn der Inhaber eines Wertpapiers nicht zu identifizieren ist, sollten nur Summen angegeben werden. |
135 | davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" handelt. |
150 | Gesamt |
160 | Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU. |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010 | Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um zusätzliches Kernkapital handelt |
020-040 | Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um Ergänzungskapital handelt |
020 | Restlaufzeit von weniger als einem Monat |
030 | Restlaufzeit von weniger als einem Jahr |
040 | Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
050-070 | Nachrangige Schuldtitel |
050 | Restlaufzeit von weniger als einem Monat
Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt. |
060 | Restlaufzeit von weniger als einem Jahr
Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt. |
070 | Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt. |
080-100 | Vorrangige unbesicherte Schuldtitel
einschließlich Einlagenzertifikate und Commercial Papers |
080 | Restlaufzeit von weniger als einem Monat |
090 | Restlaufzeit von weniger als einem Jahr |
100 | Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
110-130 | Einlagen |
110 | Gesamt |
120 | davon erstattungsfähige Einlagen |
130 | davon gedeckte Einlagen
ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bailin nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a. |
140 | Besicherte Schuldtitel
ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bailin nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b. |
150 | Sonstige nach Artikel 44 Absatz 2 BRRD (Abwicklungsrichtlinie) ausgenommene Verbindlichkeiten
ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bailin nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben f bis g. |
160-170 | Derivate
Nur Bilanzposten. Außerbilanzielle Posten sollten in Anhang VII angegeben werden. |
160 | Risikopositionswert nach aufsichtsrechtlichem Netting |
170 | Risikopositionswert nach Abzug von Sicherheitsleistung oder Sicherheit |
180 | Gesamt
Summe der Spalten 010-110, 140-160. |
9. Anhang VI - Verpfändete Sicherheiten
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(7) eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name des Unternehmens |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030-040 | Emittent der Sicherheit |
030 | Name des Unternehmens |
040 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
050 | Art der Sicherheit
Umfasst alle Arten der Verpfändung, einschließlich bei außerbilanziellen Verbindlichkeiten oder bei Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten (z.B. Sicherheitentauschgeschäfte, Ausfallfonds). |
060 | Kennnummer
ISIN-Kennnummer. Ist die ISIN-Kennnummer für ein Unternehmen nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
070-080 | Inhaber der Sicherheit |
070 | Name des Unternehmens |
080 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
090 | Betrag |
100 | Währung
Identifikation nach ISO 4217 |
110 | Rechtsgebiet
das nationale Recht, das auf den in Spalte 070 genannten Inhaber der Sicherheit anwendbar ist (z.B. deutsches Recht). |
120-130 | Gegenpartei |
120 | Name |
130 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
140 | Betrag |
150 | Währung
Identifikation nach ISO 4217. |
160 | Rechtsgebiet
das nationale Recht, das auf den Pfandvertrag anwendbar ist. |
10. Anhang VII - Ausserbilanzielle Positionen und Tätigkeiten
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(8) eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen (21) Angaben zu außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name des Unternehmens |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030 | Außerbilanzielle Posten
Angabe unter den drei folgenden Kategorien: "Garantien", "Kreditlinien", "Sonstige". Diese Dokumentvorlage sollte keine Bilanzposten beinhalten. |
040-050 | Gegenpartei |
040 | Name des Unternehmens |
050 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
060-070 | Betrag |
060 | Gesamt
Nominalwert |
070 | davon zugesagt
Nur für Kreditlinien auszufüllen. |
080 | Währung
Identifikation nach ISO 4217. |
090 | Kritische Operationen |
100 | Kerngeschäftsbereiche |
110 | Zusätzliche Informationen |
11. Anhang VIII, Abschnitt 1 - Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(11) Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts (12) Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name des Unternehmens |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030-060 | System |
030 | Art des Systems
Einteilung der Systeme unter Verwendung folgender Kategorien: "Zahlung", "Settlement", "Wertpapierclearing", "Clearing von Derivaten, "Verwahrstelle", "ZGP" und "Sonstige". Wenn mehr als eine Kategorie zutrifft, sind alle Arten anzugeben. |
040 | Bezeichnung |
050 | Art der Beteiligung
direkt oder indirekt |
060 | Kenncode
BIC-Kennung. Ist die BIC-Kennung nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen, z.B. Institutskennung oder Kontonummer. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
070-080 | Repräsentatives Institut
Sollte nur bei indirektem Zugang ausgefüllt werden. |
070 | Name des Unternehmens |
080 | Kenncode |
090 | Zuordnung zu kritischer Funktion |
100 | Zuordnung zu Kerngeschäftsbereich |
110 | Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Qualitative und quantitative Informationen, die erforderlich sind, um das Risiko einer Annullierung der Mitgliedschaft des Instituts zu erkennen. |
120 | Auswirkung der Abwicklungsverfahren auf die Mitgliedschaft im oder den Vertrag mit dem repräsentativen Institut |
130 | Substituierbarkeit
Name eines potenziellen anderen Zahlungssystemanbieters, der den in Spalte 040 genannten Zahlungssystemanbieter ersetzen könnte. |
140 | Zusätzliche Informationen |
12. Anhang IX, Dokumentvorlage 1 - Informationssysteme (Allgemeine Informationen)
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut - unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung - genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts (14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | System |
010 | Kennung |
020 | Art
Unter Folgenden auszuwählen: "Risikomanagement", "Rechnungslegung", "Finanzberichterstattung", "Regulierungsberichterstattung" und "Sonstige". |
030 | Beschreibung |
040-050 | Unternehmen der Gruppe, das Vertragspartei ist |
040 | Name des Unternehmens |
050 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
060 | Art des Vertrags
Lizenz, gemeinsame Dienstleistung oder Sonstiges |
070-080 | Gegenpartei |
070 | Name des Unternehmens |
080 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
090-110 | Zuständige Person |
090 | Name |
100 | Telefonnummer |
110 | E-Mail-Adresse |
120 | Auswirkung von Abwicklungsverfahren auf die Kontinuität des Zugangs zu Informationssystemen |
13. Anhang IX, Dokumentvorlage 2 - Informationssysteme (Zuordnung)
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut - unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung - genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts (14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010 | System |
020-050 | Nutzer |
020 | Name des Unternehmens |
030 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
040 | Kritische Funktionen
"kritische Funktionen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU. |
050 | Kerngeschäftsbereiche
"Kerngeschäftsbereiche" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU. |
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(15) eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z.B.:
|
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person A |
010 | Name des Unternehmens
Darf nicht mit dem in Spalte 030 angegebenen Namen identisch sein. |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Darf nicht mit der in Spalte 040 angegebenen Kennung identisch sein. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030-040 | Juristische Person B |
030 | Name des Unternehmens
Darf nicht mit dem in Spalte 010 angegebenen Namen identisch sein. |
040 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Darf nicht mit der in Spalte 020 angegebenen Kennung identisch sein. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
050 | Art der Verflechtung
Unter folgenden Kategorien auszuwählen:
|
060 | Beschreibung
Pflichtfeld, wenn die Spalten 010 bis 050 ausgefüllt sind. |
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(16) Angabe der für jede juristische Person zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde (18) eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe "nicht verfügbar" zulässig. |
030-050 | Aufsichtsbehörde/n |
030 | Name der Behörde |
040 | Telefonnummer |
050 | E-Mail-Adresse |
060-080 | Abwicklungsbehörde |
060 | Name der Behörde |
070 | Telefonnummer |
080 | E-Mail-Adresse |
090-110 | Einlagensicherungsbehörde |
090 | Name der Behörde |
100 | Telefonnummern |
110 | E-Mail-Adresse |
16. Anhang XII - Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(19) alle von den Instituten und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten | Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 | Juristische Person |
010 | Name des Unternehmens |
020 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. |
030-040 | Dritter |
030 | Name des Unternehmens |
040 | Unternehmenskennung
20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. |
050 | Art des Vertrags |
060 | Beeinträchtigung des Abwicklungsinstruments durch Kündigung
J ("Ja") oder N ("Nein"). |
070 | Anmerkungen |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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