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Regelwerk, EU 2016, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR

(ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S. 25 A;
Beschl. (EU) 2020/759 - ABl. L 179 vom 09.06.2020 S. 13 Inkrafttreten;
Beschl. (EU) 2020/1806 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 91a ufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 des Beschl.'es (EU) 2020/1806

Hinweis: s. Liste - über die Genehmigung ... als innovative Technologie ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Antrag des Zulieferers Valeo Equipments Electriques Moteur vom 3. November 2015 auf Genehmigung des hocheffizienten Generators mit Hocheffizienzdioden von Valeo und der Antrag des Zulieferers Robert Bosch GmbH vom 10. Juni 2015 auf Genehmigung des effizienten Generators mit MOS-Gategesteuerten Dioden (MGD) wurden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission 2 und den technischen Leitlinien für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bewertet.

(2) Aus den Anträgen von Valeo und Bosch geht hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden. Infolgedessen sollten die effizienten Generatoren von Valeo und Bosch als innovative Technologien genehmigt werden.

(3) Mit den Durchführungsbeschlüssen 2013/341/EU 3, 2014/465/EU 4, (EU) 2015/158 5, (EU) 2015/295 6 und (EU) 2015/2280 7 hat die Kommission sechs Anträge in Bezug auf Technologien genehmigt, die zur Steigerung des Wirkungsgrads von Generatoren beitragen. Aufgrund der Erfahrung aus der Bewertung dieser Anträge und anhand der Anträge von Valeo und Bosch wurde zufriedenstellend und schlüssig belegt, dass ein 12-Volt-Generator mit einem Mindestwirkungsgrad zwischen 73,4 % und 74,2 % je nach Antriebsstrang und einer Masse, die die Masse des Vergleichsgenerators um nicht mehr als 3 kg überschreitet, die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Auswahlkriterien erfüllt und gegenüber einem Vergleichsgenerator mit einem Wirkungsgrad von 67 % eine Senkung der CO2-Emissionen um mindestens 1 g CO2/km bewirkt.

(4) Den Herstellern sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, die CO2-Einsparungen von effizienten 12-Volt-Generatoren, die diese Bedingungen erfüllen, zu zertifizieren. Um sicherzustellen, dass nur Generatoren, die diese Bedingungen erfüllen, für die Zertifizierung vorgeschlagen werden, sollte der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde zusammen mit dem Zertifizierungsantrag einen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfstelle vorlegen, dem zufolge diese Bedingungen erfüllt sind.

(5) Stellt die Typgenehmigungsbehörde fest, dass der 12-Volt-Generator die Zertifizierungsbedingungen nicht erfüllt, sollte der Antrag auf Zertifizierung der Einsparungen abgelehnt werden.

(6) Es empfiehlt sich, die Prüfmethode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen von 12-Volt-Generatoren zu genehmigen.

(7) Für die Bestimmung der CO2-Einsparungen eines effizienten 12-Volt-Generators muss die Vergleichstechnologie festgelegt werden, mit der der Wirkungsgrad des Generators verglichen werden sollte. Auf der Grundlage der Erfahrungen empfiehlt es sich, einen 12-Volt-Generator mit einem Wirkungsgrad von 67 % als Vergleichstechnologie zu betrachten.

(8) Die Einsparungen eines effizienten 12-Volt-Generators können zum Teil durch die in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 8 nachgewiesen werden. Deswegen muss gewährleistet sein, dass dieser teilweise Nachweis in der Prüfmethode für die CO2-Einsparungen von effizienten 12-Volt-Generatoren berücksichtigt wird.

(9) Um den breiteren Einsatz von effizienten 12-Volt-Generatoren in neuen Fahrzeugen zu erleichtern, sollte ein Hersteller außerdem die Möglichkeit haben, in einem einzigen Zertifizierungsantrag die Zertifizierung der CO2-Einsparungen mehrerer effizienter 12-Volt-Generatoren zu beantragen. Es empfiehlt sich jedoch sicherzustellen, dass, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, automatisch Anreize dafür gegeben werden, dass nur die Generatoren mit dem höchsten Wirkungsgrad zum Einsatz kommen.

(10) Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die innovative Technologie für effiziente 12-Volt-Generatoren festgelegt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Genehmigung

Die in dem hocheffizienten Generator mit Hocheffizienz-Dioden von Valeo und dem effizienten Generator mit MOS-Gategesteuerten Dioden der Robert Bosch GmbH eingesetzte Technologie wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

Artikel 2 Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen 20

(1) Der Hersteller kann die Zertifizierung der CO2-Einsparungen eines oder mehrerer effizienter 12-Volt-Generatoren zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 beantragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es handelt sich um ein Bauteil, das ausschließlich zum Aufladen der Fahrzeugbatterie und zur Stromversorgung der elektrischen Installation des Fahrzeugs bei laufendem Verbrennungsmotor dient;
  2. die Masse des effizienten Generators überschreitet die Masse des Vergleichsgenerators von 7 kg um nicht mehr als 3 kg;
  3. der Wirkungsgrad beträgt mindestens
    1. 73,8 % bei Fahrzeugen mit Otto- oder E85-Motor ohne Turbolader;
    2. 73,4 % bei Fahrzeugen mit Otto- oder E85-Motor mit Turbolader;
    3. 74,2 % bei Fahrzeugen mit Dieselmotor;
    4. 74,6 % bei mit Flüssiggas (LPG) betriebenen Fahrzeugen ohne Turbolader;
    5. 74,1 % bei mit LPG betriebenen Fahrzeugen mit Turbolader;
    6. 76,3 % bei mit komprimiertem Erdgas (CNG) betriebenen Fahrzeugen ohne Turbolader;
    7. 75,7 % bei mit CNG betriebenen Fahrzeugen mit Turbolader.

(2) Einem Antrag auf die Zertifizierung der Einsparungen eines oder mehrere effizienter Generatoren liegt ein unabhängiger Prüfbericht bei, in dem bescheinigt wird, dass der Generator bzw. die Generatoren die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt bzw. erfüllen.

(3) Die Typgenehmigungsbehörde lehnt den Antrag auf Zertifizierung ab, wenn sie feststellt, dass der Generator die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt bzw. dass die Generatoren diese Bedingungen nicht erfüllen.

Artikel 3 Zertifizierung der CO2-Einsparungen 20

(1) Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des effizienten Generators gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

(2) Beantragt der Hersteller in Bezug auf eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von mehr als einem effizienten Generator gemäß Artikel 2 Absatz 1, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welcher der geprüften Generatoren die geringsten CO2-Einsparungen bewirkt, und trägt den niedrigsten Wert in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ein. Der Wert wird im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 in der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt.

(3) Wird die innovative Technologie in ein Bi-Fuel- oder Flex-Fuel-Fahrzeug installiert, erfasst die Genehmigungsbehörde die CO2-Einsparungen wie folgt:

  1. bei Bi-Fuel-Fahrzeugen, die Benzin und gasförmige Kraftstoffe nutzen, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf LPG oder CNG;
  2. bei Flex-Fuel-Fahrzeugen, die Benzin und E85 nutzen, den Wert der CO2-Einsparungen für Benzin.

(4) Die mit Bezugnahme auf den Ökoinnovationscode Nr. 17 zertifizierten CO2-Einsparungen können nur bis einschließlich des Kalenderjahres 2020 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden.

Artikel 4 Ökoinnovationscode

Der Ökoinnovationscode Nr. 17 wird in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen, wenn im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verwiesen wird.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2016

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 19).

3) Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators "Valeo Efficient Generation Alternator" als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 98).

4) Durchführungsbeschluss 2014/465/EU der Kommission vom 16. Juli 2014 über die Genehmigung des effizienten DENSO-Wechselstromgenerators als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission (ABl. Nr. L 210 vom 17.07.2014 S. 17).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2015 S. 31).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/295 der Kommission vom 24. Februar 2015 über die Genehmigung des effizienten MELCO GXi als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 53 vom 25.02.2015 S. 11).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2280 der Kommission vom 7. Dezember 2015 über die Genehmigung des effizienten Generators DENSO als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2015 S. 64).

8) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1).

9) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).

.

Methode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen eines Effizienten 12-Volt-Generators Anhang 20

1. Einleitung

Um die auf den Einsatz eines effizienten Generators in einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückzuführende Verringerung der CO2-Emissionen bestimmen zu können, ist Folgendes zu bestimmen:

(1) die Prüfbedingungen;

(2) die Prüfgeräte;

(3) die Bestimmung des Wirkungsgrads des effizienten Generators und des und Vergleichsgenerators;

(4) die Berechnung der CO2-Einsparungen;

(5) die Berechnung des statistischen Fehlers.

Symbole, Parameter und Einheiten

Lateinische Symbole

- CO2-Einsparungen [g CO2/km]
CO2 - Kohlendioxid
CF - Umrechnungsfaktor (l/100 km) - (g CO2/km) [g CO2/l] wie in Tabelle 3 definiert
h - Frequenz wie in Tabelle 1 definiert
I - Stromstärke, bei der die Messung durchzuführen ist [A]
m - Anzahl der Messungen der Stichprobe
M - Drehmoment [Nm]
n - Drehzahl [min- 1] wie in Tabelle 1 definiert
P - Leistung [W]
- Standardabweichung des Wirkungsgrads des ökoinnovativen Generators [%]
- Standardabweichung des Wirkungsgrads des ökoinnovativen Generators - Mittel [%]
- Standardabweichung der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km];
U - Prüfspannung, bei der die Messung durchzuführen ist [V]
v - Durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) [km/h]
VPe - Tatsächlicher Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert
- Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen im Zusammenhang mit dem Wirkungsgrad des ökoinnovativen Generators
Griechische Symbole
Δ - Differenz
η - Wirkungsgrad des Vergleichsgenerators [%]
ηEI - Wirkungsgrad des effizienten Generators [%]
- Mittel des Wirkungsgrads des ökoinnovativen Generators am Betriebspunkt i [%]
Tiefgestellte Indizes
i bezieht sich auf den Betriebspunkt
j bezieht sich auf die Messung der Stichprobe
EI - ökoinnovativ
m - Mechanisch
RW - Reale Bedingungen
TA - Typgenehmigungsbedingungen
B - Vergleich

2. Prüfbedingungen

Die Prüfbedingungen müssen die Anforderungen der Norm ISO 8854:2012 erfüllen 1.

Prüfgeräte

Die Prüfgeräte müssen den Spezifikationen der Norm ISO 8854:2012 entsprechen.

3. Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrads

Der Wirkungsgrad des effizienten Generators wird im Einklang mit ISO 8854:2012 bestimmt; eine Ausnahme stellen die in diesem Abschnitt dargestellten Elemente dar.

Die Messungen sind an unterschiedlichen Betriebspunkten i, wie in Tabelle 1 definiert, vorzunehmen. Die Stromstärke des Generators ist definiert als die halbe Nennstromstärke für alle Betriebspunkte. Für jede Drehzahl müssen Spannung und Ausgangsstromstärke des Generators konstant gehalten werden, die Spannung bei 14,3 V.

Tabelle 1 Betriebspunkte

Betriebspunkt
i
Haltezeit
[s]
Drehzahl
ni [min- 1]
Frequenz
hi
1 1.200 1.800 0,25
2 1.200 3.000 0,40
3 600 6.000 0,25
4 300 10.000 0,10

Der Wirkungsgrad ist nach Formel 1 zu berechnen.

Formel 1

Alle Messungen des Wirkungsgrads sind mindestens fünf (5) Mal hintereinander auszuführen. Zu berechnen ist der Durchschnitt der Messungen bei jedem Betriebspunkt ().

Der Wirkungsgrad des Motorgenerators (ηEI) ist nach Formel 2 zu berechnen.

Formel 2

Der Generator führt zu einer Einsparung bei der mechanischen Leistung unter realen Bedingungen ("PmRW) und unter Typgenehmigungsbedingungen (ΔPmTA) wie in Formel 3 definiert.

Formel 3

ΔPm = ΔPmRW - ΔPmTA

Dabei werden die Einsparungen bei der mechanischen Leistung unter realen Bedingungen (ΔPmRW) nach Formel 4 und die Einsparungen bei der mechanischen Leistung unter den Bedingungen der Typgenehmigung (ΔPmTA) nach Formel 5 berechnet.

Formel 4

ΔPmRW = (PRWB) - (PRWEI)

Formel 5

ΔPmTA = (PTAB) - (PTAEI)

Dabei ist

PRW: der Leistungsbedarf unter realen Bedingungen [W]: 750 W

PTA: der Leistungsbedarf unter Bedingungen der Typgenehmigung [W]: 350 W

ηB: der Wirkungsgrad des Vergleichsgenerators: 67 %

Berechnung der CO2-Einsparungen

Die CO2-Einsparungen des effizienten Generators werden nach folgender Formel berechnet:

Formel 6

Dabei ist

v : die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ [km/h]: 33,58 km/h

VPe: der in nachstehender Tabelle 2 spezifizierte tatsächliche Energieverbrauch

Tabelle 2: Tatsächlicher Energieverbrauch 20

Motortyp Tatsächlicher Energieverbrauch (Vpe) [l/kWh]
Benzin/E85 0,264
Benzin/E85 mit Turbo 0,280
Diesel 0,220
LPG 0,342
LPG mit Turbo 0,363
Tatsächlicher Energieverbrauch (Vpe) [m3/kWh]
CNG (G20) 0,259
CNG (G20) mit Turbo 0,275

CF : der in nachstehender Tabelle 3 spezifizierte Faktor

Tabelle 3: Kraftstoffumrechnungsfaktor 20

Art des Kraftstoffs Umrechnungsfaktor
[100 g CO2/l] [g CO2/l]
Benzin/E85 23,3 2.330
Diesel 26,4 2.640
LPG 16,3 1.629
[100 g CO2/m 3] [g CO2/m 3]
CNG (G20) 18,0 1.795 "

Berechnung des Statistischen Fehlers

Statistische Fehler bei den Ergebnissen der Prüfmethode aufgrund der Messungen sind zu quantifizieren. Für jeden Betriebspunkt wird die Standardabweichung nach folgender Formel zu berechnen:

Formel 7

Die Standardabweichung des Wirkungsgrads des effizienten Generators () wird nach Formel 8 berechnet:

Formel 8

Die Standardabweichung der Wirkungsgrad des effizienten Generators () führt zu einem Fehler bei den CO2-Einsparungen (). Der Fehler wird nach Formel 9 berechnet:

Formel 9

Statistische Signifikanz

Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit dem effizienten Generator ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass der nach Formel 9 berechnete Fehler bei den CO2-Einsparungen nicht größer ist als die Differenz zwischen den CO2-Gesamteinsparungen und dem Schwellenwert für die Mindesteinsparungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (vgl. Formel 10).

Formel 10

MT ≤ -

Dabei ist:

MT : der Schwellenwert für die Mindesteinsparungen [g CO2/km], d. h. 1 g CO2/km

Prüf- und Bewertungsbericht

Der Bericht muss Folgendes enthalten:

Der effiziente Generator zum Einbau in Fahrzeuge

Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert die CO2-Einsparungen anhand von Messungen am effizienten und am Vergleichsgenerator unter Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Prüfmethode. Liegen die Einsparungen bei den CO2-Emissionen unterhalb des in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Schwellenwerts, so gilt Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011.

1) ISO 8854:2012 Straßenfahrzeuge - Drehstrom-Generatoren mit Regler - Prüfungen und allgemeine Anforderungen; Referenznummer ISO 8854:2012, veröffentlicht am 1. Juni 2012.

ENDE

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