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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/759 der Kommission vom 8. Juni 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/588 im Hinblick auf die Verwendung effizienter 12-Volt-Generatoren in Pkw, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 179 vom 09.06.2020 S. 13;
Beschl.(EU) 2020/1806 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 91aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1806

Hinweis: s. Liste - über die Genehmigung ... als innovative Technologie ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Hersteller ŠKODa AUTO a.s, FORD-Werke GmbH, Groupe RENAULT, FCa Italy S.p.A., SEAT S.A., Volkswagen AG, Automobiles Citroen, Automobiles Peugeot, PSa Automobiles Sa und OPEL Automobile GmbH haben am 17. Oktober 2019 einen gemeinsamen Antrag gemäß Artikel 12a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission 2 auf Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/588 der Kommission 3 eingereicht, um die Genehmigung für die innovative Technologie hinsichtlich der Verwendung in Pkw, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können, zu erweitern.

(2) Insbesondere beantragten sie, den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/588 aufgrund des zunehmenden Anteils von Pkw, die mit Flüssiggas (LPG) oder komprimierten Erdgas (CNG) betrieben werden, auf die Nutzung der effizienten 12-Volt-Generatoren in diesen Pkw zu erweitern und einige Faktoren der Prüfmethode entsprechend anzupassen.

(3) Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (Fassung vom Juli 2018) 5 geprüft. Sie befand den Antrag hinsichtlich LPG- und CNG-betriebener Fahrzeuge für berechtigt, weshalb die Anforderungen an den Mindestwirkungsgrad des effizienten 12-Volt-Generators für die Verwendung in diesen Fahrzeugen angepasst werden sollte, um der Nutzung dieser innovativen Technologie in Fahrzeugen, die mit diesen Kraftstoffen betrieben werden können, Rechnung zu tragen.

(4) Zudem hält es sie es für angemessen und kohärent mit anderen Genehmigungsbeschlüssen, Fahrzeuge, die mit E85 betrieben werden können, ebenfalls zu berücksichtigen. In Bezug auf diese Fahrzeuge sollte insbesondere klargestellt werden, dass es aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von E85 auf dem Unionsmarkt insgesamt nicht angemessen wäre, bei der Bestimmung der durch die Nutzung eines effizienten 12-Volt-Generators erzielten CO2-Einsparungen eine Unterscheidung zwischen diesem Kraftstoff und Benzin zu treffen.

(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) der Wirkungsgrad beträgt mindestens

  1. 73,8 % bei Fahrzeugen mit Otto- oder E85-Motor ohne Turbolader;
  2. 73,4 % bei Fahrzeugen mit Otto- oder E85-Motor mit Turbolader;
  3. 74,2 % bei Fahrzeugen mit Dieselmotor;
  4. 74,6 % bei mit Flüssiggas (LPG) betriebenen Fahrzeugen ohne Turbolader;
  5. 74,1 % bei mit LPG betriebenen Fahrzeugen mit Turbolader;
  6. 76,3 % bei mit komprimiertem Erdgas (CNG) betriebenen Fahrzeugen ohne Turbolader;
  7. 75,7 % bei mit CNG betriebenen Fahrzeugen mit Turbolader."

2. In Artikel 3 werden die folgenden Absätze eingefügt:

"(3) Wird die innovative Technologie in ein Bi-Fuel- oder Flex-Fuel-Fahrzeug installiert, erfasst die Genehmigungsbehörde die CO2-Einsparungen wie folgt:

  1. bei Bi-Fuel-Fahrzeugen, die Benzin und gasförmige Kraftstoffe nutzen, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf LPG oder CNG;
  2. bei Flex-Fuel-Fahrzeugen, die Benzin und E85 nutzen, den Wert der CO2-Einsparungen für Benzin.

(4) Die mit Bezugnahme auf den Ökoinnovationscode Nr. 17 zertifizierten CO2-Einsparungen können nur bis einschließlich des Kalenderjahres 2020 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden."

3. Im Anhang erhalten die Tabellen 2 und 3 folgende Fassung:

" Tabelle 2 Tatsächlicher Energieverbrauch

Motortyp Tatsächlicher Energieverbrauch (Vpe) [l/kWh]
Benzin/E85 0,264
Benzin/E85 mit Turbo 0,280
Diesel 0,220
LPG 0,342
LPG mit Turbo 0,363
Tatsächlicher Energieverbrauch (Vpe) [m3/kWh]
CNG (G20) 0,259
CNG (G20) mit Turbo 0,275

Tabelle 3 Kraftstoffumrechnungsfaktor

Art des Kraftstoffs Umrechnungsfaktor
[100 g CO2/l] [g CO2/l]
Benzin/E85 23,3 2.330
Diesel 26,4 2.640
LPG 16,3 1.629
[100 g CO2/m 3] [g CO2/m 3]
CNG (G20) 18,0 1.795 "

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juni 2020

1) ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.07.2011 S. 19).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 16.04.2016 S. 25).

4) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 1) https://circabc.europa.eu/w/browse/f3927eae-29f8-4950-b3b3-d2e700598b52

5) https://circabc.europa.eu/w/browse/f3927eae-29f8-4950-b3b3-d2e700598b52

ENDE

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