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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/465/EU der Kommission vom 16. Juli 2014 über die Genehmigung des effizienten DENSO-Wechselstromgenerators als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 210 vom 17.07.2014 S. 17;
Beschl. (EU) 2020/1806 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 91aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 des Beschl.'es (EU) 2020/1806

Hinweis: s. Liste - über die Genehmigung ... als innovative Technologie ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Zulieferer DENSO Corporation (nachstehend "der Antragsteller") hat am 31. Oktober 2013 die Genehmigung des effizienten DENSO-Wechselstromgenerators als innovative Technologie beantragt. Die Vollständigkeit des Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission 2 geprüft. Die Kommission hat festgestellt, dass im ursprünglichen Antrag bestimmte einschlägige Angaben fehlten, und den Antragsteller um Ergänzung ersucht. Der Antragsteller lieferte die Angaben am 30. Januar 2014. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs, also am 31. Januar 2014.

(2) Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und den technischen Leitlinien für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Technical Guidelines) 3 (nachstehend "technische Leitlinien") bewertet.

(3) Der Antrag betrifft den effizienten DENSO-Wechselstromgenerator für Abgabeleistungen von 150A, 180a und 210A. Der Generator hat einen Wirkungsgrad von mindestens 77 %, wie mit dem unter Punkt 5.1.2 des Anhangs I der technischen Leitlinien beschriebenen VDA-Verfahren ermittelt wurde. Dieses Verfahren nimmt auf die in der internationalen Norm ISO 8854:2012 4 spezifizierte Prüfmethode Bezug. Der Generator des Antragstellers hat gegenüber dem Vergleichs-Generator einen höheren Wirkungsgrad, da bei ihm drei Verluste reduziert sind: Gleichrichterverluste durch Optimierung der Gleichrichtung mithilfe eines "MOSFET-Moduls" (Metall-Oxid- Halbleiter-Feldeffekttransistor), Statoreisenverluste durch den Einsatz eines fein laminierten Blechpakets aus magnetischem Stahl und Statorkupferverluste durch den Einsatz eines "Segmentleiters" mit einem höheren Raumfaktor und einem kürzeren Spulenende. Diese Technologie unterscheidet sich somit von dem "Valeo Efficient Generation Alternator", der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission 5 als Ökoinnovation anerkannt wurde.

(4) Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden.

(5) Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass der hocheffiziente Wechselstromgenerator des in diesem Antrag beschriebenen Typs in nicht mehr als 3 % der im Bezugsjahr 2009 neu zugelassenen Personenkraftwagen zum Einsatz kam.

(6) Um festzustellen, wie viel CO2 eingespart wird, wenn diese innovative Technologie in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, muss ein Vergleichsfahrzeug bestimmt werden, mit dem die Effizienz des mit der innovativen Technologie ausgestatteten Fahrzeugs gemäß den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verglichen wird. Nach Auffassung der Kommission ist es sinnvoll, einen Wechselstromgenerator mit einem Wirkungsgrad von 67 % als geeignete Vergleichstechnologie vorzusehen, wenn die innovative Technologie in einen neuen Fahrzeugtyp eingebaut wird. Wird der effiziente DENSO-Wechselstromgenerator in einen bereits vorhandenen Fahrzeugtyp eingebaut, so sollte der Generator der neuesten auf dem Markt verfügbaren Version dieses Typs als Vergleichstechnologie herangezogen werden.

(7) Der Antragsteller hat eine Methode für die Prüfung der CO2-Verringerungen übermittelt, die Formeln umfasst, die mit den Formeln in den technischen Leitlinien für einen vereinfachten Ansatz in Bezug auf effiziente Wechselstromgeneratoren übereinstimmen. Nach Auffassung der Kommission wird die Prüfmethode im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen nachweisen.

(8) Die Kommission stellt fest, dass der Antragsteller in seiner Methode zur Berechnung der Standardabweichung des Wirkungsgrads des Generators eine Formel verwendet hat, die zu einem genaueren Ergebnis führt als die Formel 1 in der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU spezifizierten Methode. In allen übrigen Punkten stimmen die Prüfmethode des Antragstellers und seine Formeln zur Berechnung der CO2-Einsparungen mit der in dem Durchführungsbeschluss spezifizierten Methode überein. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass die im Durchführungsbeschluss 2013/341/EU spezifizierte Methode verwendet werden sollte, um die durch den effizienten DENSO-Wechselstromgenerator erzielte Verringerung der CO2-Emissionen zu bestimmen. Angesichts der höheren Genauigkeit aufgrund der von DENSO vorgeschlagenen Berechnung der Standardabweichung empfiehlt es sich jedoch, die Formel 1 im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU anzupassen. Die Anpassung dürfte die CO2-Einsparungen nicht berühren, die anhand der im Durchführungsbeschluss 2013/341/EU spezifizierten Methode vor Inkrafttreten des vorliegenden Durchführungsbeschlusses zertifiziert wurden.

(9) Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die durch die innovative Technologie erzielte Emissionsreduktion mindestens 1 g CO2/km beträgt.

(10) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Einsparungen durch die innovative Technologie teilweise mit dem Standard-Prüfzyklus nachgewiesen werden können, weshalb die zu zertifizierenden endgültigen Gesamteinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 ermittelt werden sollten.

(11) Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von der "Vehicle Certification Agency" (VCA), einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erarbeitet wurde und der Bericht die im Antrag angeführten Ergebnisse bestätigt.

(12) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten.

(13) Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie festgelegt werden.

(14) Jeder Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch den Einsatz der mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigten innovativen Technologie profitieren will, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Durchführungsbeschluss verweisen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der effiziente DENSO-Wechselstromgenerator mit einem durch Verringerung von drei verschiedenen Verlusten erreichten Wirkungsgrad von mindestens 77 % zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

(2) Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des in Absatz 1 genannten Wechselstromgenerators wird nach der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission beschriebenen Methode bestimmt.

(3) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 kann die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgestellte Verringerung der CO2-Emissionen nur dann zertifiziert und in eine Übereinstimmungsbescheinigung und die betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG eingetragen werden, wenn die Verringerungen mindestens den Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 erreichen.

(4) Der in die Typgenehmigungsunterlagen einzutragende individuelle Ökoinnovationscode für die mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie ist "6".

Artikel 2 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU

( 1) In Abschnitt 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU erhält die Formel 1 folgende Fassung:

"

(2) Zertifizierungen, die gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 vor Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses vorgenommen wurden, werden von dieser Änderung nicht berührt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Juli 2014

______
1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2011 S. 19).

3) http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/guidelines_en.pdf.

4) ISO 8854. Road vehicles - Alternators with regulators - Test methods and general requirements. Referenznummer ISO 8854:2012(E).

5) Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators "Valeo Efficient Generation Alternator" als innovative Technologie zur Verringerung der CO2 -Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 98).

6) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).

ENDE

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