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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1285, ber. 2016 L 299 S. 92, ber. 2017 L 235 S. 33;
VO (EU) 2017/2190 - ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2017 S. 30 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1843 - ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 2 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/2102 - ABl. L 318 vom 10.12.2019 S. 6 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/895 - ABl. L 120 vom 05.05.2023 S. 1597aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 9 der VO (EU) 2023/895

s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 256 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die erforderliche harmonisierte Offenlegung der im Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthaltenen quantitativen Informationen sollte durch einen obligatorischen Satz von Meldebögen für die Offenlegung sichergestellt werden, die ein besseres Verständnis der veröffentlichten Informationen ermöglichen, insbesondere zum Zwecke zeit- und unternehmensübergreifender Vergleiche. Mit der Verwendung von Meldebögen sollen außerdem die Gleichbehandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gewährleistet und das Verständnis der von Gruppen offengelegten Informationen verbessert werden.

(2) Wenn es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gestattet ist, einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu veröffentlichen, sollten sie als Bestandteil ihres Berichts für jedes Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen, das in den Bericht einbezogen ist, die in der vorliegenden Verordnung für Einzelunternehmen angegebenen Informationen sowie die für Gruppen vorgeschriebenen Informationen separat offenlegen.

(3) Um die einheitliche Anwendung der Mittel der Offenlegung zu gewährleisten, sollten die jeweiligen auf die Mittel der Offenlegung bezogenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 sowohl für den Gruppenbericht als auch für den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gelten.

(4) Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen und -gruppen sollten nur die Informationen offenlegen, die auf ihre Tätigkeit anwendbar sind. Beispielsweise wirken sich bestimmte in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Optionen, wie die Anwendung der Matching-Anpassung zur Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells oder unternehmensspezifischer Parameter zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, auf den Umfang der offenzulegenden Informationen aus. In den meisten Fällen sollte nur ein Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldebögen offengelegt werden, da nicht alle Meldebögen bei allen Unternehmen anwendbar sind.

(5) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für die Offenlegung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage erforderlichen Verfahren und Meldebögen betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(6) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.

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