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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2102 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 im Hinblick auf die Veröffentlichung der Informationen, die bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 318 vom 10.12.2019 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission 2 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 3 geändert, um durch die Einführung weiterer Grundsätze für latente Steuern gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union sicherzustellen. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollten einige mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission 4 festgelegte Meldebögen angepasst werden.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, mit denen die Veröffentlichung der bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern verwendeten Informationen vorgeschrieben wird, sollen ab dem 1. Januar 2020 gelten. Die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen sollen sicherstellen, dass den vorgenannten Vorschriften auch in den entsprechenden Meldebögen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 Rechnung getragen wird. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(4) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.

(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2019

1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 161 vom 18.06.2019 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015 S. 1285).

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