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Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung der Berichte über Solvabilität und Finanzlage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 120 vom 05.05.2023 S. 1597)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/2452
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 256 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission 2 wurden die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung des in Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Berichts über Solvabilität und Finanzlage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegt.
(2) Die Offenlegung von Informationen ist eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz der Versicherungsnehmer. Die Angleichung von Berichts- und Offenlegungspflichten sollte den Schutz der Versicherungsnehmer fördern und einer risikobasierten Aufsicht zugutekommen. Deshalb sollten sich bei der Aktualisierung von Meldepflichten vorgenommene Änderungen in Bezug auf grenzübergreifende Informationen und andere Bereiche auch in den Offenlegungspflichten niederschlagen.
(3) Zur Verbesserung der Qualität, Vergleichbarkeit und Lesbarkeit der offengelegten Informationen sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 festgelegten Meldebögen für die Solvenzkapitalanforderung aktualisiert werden. Bei Unternehmen, die ihre Solvenzkapitalanforderungen unter Anwendung eines internen Voll- oder Partialmodells berechnen, sollten diese aktualisierten Meldebögen die Diversifizierungsvorteile zwischen separaten Risikomodulen umfassender darstellen.
(4) Offenlegungspflichten sollten für die Unternehmen nicht übermäßig aufwendig sein. Deshalb ist festzulegen, wie Offenlegungspflichten auf angemessene Art und Weise angewandt werden können, ohne die Qualität der vom Unternehmen bereitzustellenden Daten zu beeinträchtigen.
(5) Um sicherzustellen, dass die Offenlegungspflichten relevant bleiben und Versicherungsnehmern und anderen Interessenträgern hochwertige Informationen zur Verfügung gestellt werden, müssen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 festgelegten Meldebögen für die Offenlegung von Informationen grundlegend überarbeitet werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 aufzuheben.
(6) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.
(7) Die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
(8) Den Unternehmen sollte für die Umsetzung der aktualisierten Offenlegungspflichten ausreichend Zeit eingeräumt werden. Daher sollte für den Geltungsbeginn dieser Verordnung ein späteres Datum festgelegt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Format der Veröffentlichung
Bei der Offenlegung der Informationen gemäß dieser Verordnung geben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, in Einheiten von Tausend an.
Artikel 2 Berichtswährung
(1) Sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird, bezeichnet der Ausdruck "Berichtswährung" im Sinne dieser Verordnung
(Stand: 04.01.2024)
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