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Durchführungsverordnung (EU) 2017/2190 der Kommission vom 24. November 2017 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2017 S. 30)
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2009/138/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 256 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist erforderlich, eine kohärente Berichterstattung zu fördern und die Qualität der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission 2 übermittelten Informationen zu verbessern.
(2) Die Bestimmungen der Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für die Offenlegung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage erforderlichen Verfahren und Meldebögen betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(3) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) vorgelegt wurde.
(4) Die EIOPa hat gemäß dem Verfahren zur Entwicklung technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 sollte daher entsprechend geändert werden.
Zudem sollte einige redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den Meldebögen der Verordnung (EU) 2015/2452 berichtigt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungsbestimmungen
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Berichtigungsbestimmungen
Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2017
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1285).
3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
Anhang I |
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