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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP

(ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 106;
Beschl. (GASP) 2017/413 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 105;
Beschl. (GASP) 2017/1948 - ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 60;
Beschl. (GASP) 2018/516 - ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2018 S. 22 A;
Beschl. (GASP) 2021/815 - ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 152;
Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48 A;
Beschl (GASP) 2024/3113 - ABl. L 2024/3113 vom 10.12.2024)


Neufassung -Ersetzt Beschl. 2011/423/GASP

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 30. Mai 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP 1 angenommen. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP wurden die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP des Rates 2 verhängten Maßnahmen und die nach der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchzuführenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst.

(2) Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/423/GASP zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan 3 angenommen.

(3) Der Klarheit halber sollten die durch den Beschluss 2011/423/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen, soweit sie Sudan betreffen, abgetrennt und in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(4) Der Beschluss 2011/423/GASP sollte daher aufgehoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen an Sudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.

(2) Ebenfalls untersagt wird,

  1. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan zu erbringen,
  2. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, ebenso wie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan, zu gewähren,
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der VN, der Afrikanischen Union (im Folgenden "AU") und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der VN und der AU bestimmt ist,
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der VN oder der AU bestimmt sind,
  3. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a,
  4. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a,
  5. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen,

sofern diese Lieferungen vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.

(2) Artikel 1

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