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Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP
(ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 106;
Beschl. (GASP) 2017/413 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 105;
Beschl. (GASP) 2017/1948 - ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 60;
Beschl. (GASP) 2018/516 - ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2018 S. 22 A;
Beschl. (GASP) 2021/815 - ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 152;
Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2011/423/GASP
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 30. Mai 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP 1 angenommen. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP wurden die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP des Rates 2 verhängten Maßnahmen und die nach der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchzuführenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst.
(2) Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/423/GASP zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan 3 angenommen.
(3) Der Klarheit halber sollten die durch den Beschluss 2011/423/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen, soweit sie Sudan betreffen, abgetrennt und in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.
(4) Der Beschluss 2011/423/GASP sollte daher aufgehoben werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen an Sudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.
(2) Ebenfalls untersagt wird,
(1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf
sofern diese Lieferungen vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.
(2) Artikel 1 gilt ferner nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.
(Stand: 05.04.2023)
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