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Beschluss (GASP) 2024/3113 des Rates vom 9. Dezember 2024 zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan
(ABl. L 2024/3113 vom 10.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP 1, insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/450/GASP angenommen.
(2) Am 8. November 2024 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
(3) Der Beschluss 2014/450/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2024.
Anhang |
Im Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP werden die folgenden Einträge angefügt:
"5. JUMa BARKALLA, Abdel Rahman
Funktion: Generalmajor der Rapid Support Forces (RSF) und Kommandant in West-Darfur.
Geburtsdatum: 1. Januar 1969.
Geburtsort: Bahr Elarab, Ost-Darfur, Sudan.
Staatsangehörigkeit: Sudan.
Reisepass: Sudan P07834700.
Nationale Kennziffer: Sudan 21052659309.
Tag der Benennung durch die VN: 8. November 2024.
Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Abdel Rahman Juma Barkalla wurde am 8. November 2024 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Abdel Rahman Juma Barkalla, Generalmajor der RSF und Kommandant in West-Darfur, wird wegen der Beteiligung an Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Darfurs bedrohen, einschließlich Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen, benannt. Die Angriffe der RSF in Darfur haben Hunderttausende Zivilpersonen durch heftige Kämpfe, mangelnden Zugang zu humanitärer Hilfe und gezielte Gewalt gegen Zivilpersonen und Menschenrechtsaktivisten gefährdet.
Im Mai und Juni 2023 waren Vertreter der Zivilgesellschaft in El Geneina (West-Darfur) gezielten Bedrohungen und Tötungen durch die RSF und verbündete Milizen ausgesetzt. Am 4. August 2023 entführten und töteten Bewaffnete in Uniformen der RSF auch den Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwalt Ahmed Mohammed Abdullah und seinen Kollegen Adam Omer in Nyala (Süd-Darfur).
Der Gouverneur von West-Darfur, Khamis Abakar, wurde am 14. Juni 2023 getötet und zuletzt mit Barkalla gesehen (siehe S/2024/65, Rn. 71). Videos in den sozialen Medien zeigten, dass Abakar von RSF-Soldaten in ein Gebäude gezwungen wurde, einige Stunden später gefolgt von einem zweiten Video, in dem zu sehen war, wie Truppen in RSF-Uniformen um Abakars Leichnam feiern.
Zwischen Mai und November 2023 verübten die RSF und ihre verbündeten Milizen mindestens zehn Angriffe auf Zivilpersonen in den Städten El Geneina und Ardamata in West-Darfur, bei denen Tausende Menschen getötet und in mehr als 13 Massengräbern vergraben wurden. Berichten zufolge wurden bei diesen Angriffen auch Frauen und Mädchen vergewaltigt und sexuell missbraucht.
6. HAMID MOHAMED, Osman Mohamed
Funktion: Generalmajor der Rapid Support Forces (RSF) und Leiter der Abteilung Operationen der RSF.
Geburtsdatum: 1. Januar 1966.
Geburtsort: Kadiqali, Süd-Darfur, Sudan.
Staatsangehörigkeit: Sudan.
Nationale Kennziffer: Sudan 11540384888.
Tag der Benennung durch die VN: 8. November 2024.
Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Osman Mohamed Hamid Mohamed wurde am 8. November 2024 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen.
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
(Stand: 11.12.2024)
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