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Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5364)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2012 S. 55, ber. L 125 S. 35;
Beschl. 2014/345/EU - ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 64;
Beschl. (EU) 2015/877 - ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 32;
Beschl. (EU) 2018/1590 - ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018 S. 24;
Beschl. (EU) 2020/1803 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 53aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 des Beschl.'es (EU) 2020/1803 - Art. 4; Art. 7
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
(3) Da die zur Herstellung von Druckerzeugnissen verwendeten Chemikalien die Wiederverwertbarkeit von Druckerzeugnisse einschränken und eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen können, ist die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an die Produktgruppe "Druckerzeugnisse" gerechtfertigt.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Produktgruppe ,Druckerzeugnisse' beinhaltet Produkte jeder Art aus bedrucktem Papier, die zu mindestens 90 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, die zu mindestens 80 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen müssen. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Druckerzeugnisses.
(2) Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Beilagen, die nicht fest mit dem Druckerzeugnisverbunden sind (wie Handzettel oder ablösbare Aufkleber), jedoch gemeinsam mit dieser verkauft oder geliefert werden, müssen die im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen nur erfüllen, wenn das EU-Umweltzeichen auf ihnen angebracht werden soll.
(3) Von der Produktgruppe "Druckerzeugnisse" nicht abgedeckt sind:
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff:
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Produkt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Produktgruppe "Druckerzeugnisse" angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Druckerzeugnisse" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2020.
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Druckerzeugnisse" den Produktgruppenschlüssel "028".
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. August 2012
Anhang |
Zielsetzungen der Kriterien
Die Kriterien dienen vor allem zur Förderung der ökologischen Effizienz der Druckfarbenentfernung, zur Erhöhung der Wiederverwertbarkeit von Druckerzeugnissen, zur Verringerung der VOC-Emissionen sowie zur Verminderung oder Vermeidung von Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei der Verwendung gefährlicher Stoffe. Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Druckerzeugnissen, die mit geringen Umweltauswirkungen hergestellt werden, gefördert wird.
Für die folgenden Aspekte wurden Kriterien definiert:
Die Kriterien 1, 3, 8, 9 und 10 gelten für das Endprodukt.
Kriterium 2 gilt für die Komponenten der Druckerzeugnisse, die nicht aus Papier bestehen, sowie für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren für die Papierkomponenten.
Die Kriterien 4, 5, 6 und 7 gelten nur für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren für die Papierkomponenten.
Diese Kriterien sind auf sämtliche Verfahren anzuwenden, die an dem Standort oder an den Standorten durchgeführt werden, an denen das Druckerzeugnis hergestellt wird. Bei Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren, die ausschließlich für mit dem EU-Umweltzeichen versehene Produkte angewendet werden, gelten die Kriterien 2, 4, 5, 6 und 7 nur für diese Verfahren.
Von den Umweltkriterien nicht abgedeckt ist der Transport von Rohstoffen, Verbrauchsmaterialien und Endprodukten.
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes Kriterium angegeben.
Alle Druckvorgänge im Zusammenhang mit dem Druckerzeugnis müssen die Kriterien erfüllen. Bestandteile des Produkts, die von einem Subunternehmer gedruckt werden, müssen daher ebenfalls die Anforderungen an den Druck erfüllen. Der Antrag muss eine Aufstellung enthalten, in der alle an der Herstellung des Druckerzeugnisses beteiligten Druckereien und Subunternehmer sowie deren Adressen angeführt sind.
Der Antragsteller legt eine Liste der in der Druckerei zur Herstellung des Druckerzeugnisses verwendeten Chemikalien vor. Diese Anforderung gilt für alle im Zuge des Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgangs verwendeten Verbrauchsmaterialien. Die Liste des Antragstellers enthält die Menge, Funktion und den Lieferanten jeder verwendeten Chemikalie einschließlich ihres Sicherheitsdatenblatts gemäß Richtlinie 2001/58/EG der Kommission 1.
Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.
Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit durch die den Antrag prüfende Stelle anerkannt wird.
Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen gerecht werden.
Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.
Kriterien für das EU-Umweltzeichen
Kriterium 1 - Substrat
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Spezifikationen des betreffenden Druckerzeugnisses einschließlich der Handelsbezeichnung, Menge und des Gewichts pro m2 des verwendeten Papiers vor. Darüber hinaus sind die Lieferanten der verwendeten Papiere anzugeben. Zudem ist vom Antragsteller für das verwendete Papier eine Kopie eines gültigen EU- Umweltzeichen-Zertifikats vorzulegen.
Kriterium 2 - Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische
Verbrauchsmaterialien, die im Endprodukt vorhanden sein könnten und die Stoffe und/oder Gemische enthalten, die die Kriterien für die Einstufung in die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 5 erfüllen oder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 genannt sind, dürfen nicht für Druck-, Beschichtungs- oder Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Druckerzeugnis verwendet werden.
Diese Anforderung gilt nicht für bei Rollentiefdruckverfahren verwendetes Toluol, wenn ein geschlossenes oder gekapseltes System, eine Rückgewinnungsanlage oder eine gleichwertige Einrichtung zur Kontrolle und Überwachung von flüchtigen Emissionen eingesetzt wird und der Wirkungsgrad bei der Rückgewinnung zumindest 92 % beträgt. UV-Lacke und UV-Druckfarben, die mit H412/R52-53 eingestuft sind, sind ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen.
Die nicht aus Papier bestehenden Komponenten (bis 20 Gew.-%, wie in Artikel 1 definiert), die Teil des Endprodukts sind, dürfen keine der oben angeführten Stoffe enthalten.
Liste der Gefahrenhinweise und -sätze
Gefahrenhinweis 1 | Gefahrensatz 2 | |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. | R28 |
H301 | Giftig bei Verschlucken. | R25 |
H304 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. | R65 |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. | R27 |
H311 | Giftig bei Hautkontakt. | R24 |
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. | R23 oder R26 |
H331 | Giftig bei Einatmen. | R23 |
H340 | Kann genetische Defekte verursachen. | R46 |
H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. | R68 |
H350 | Kann Krebs erzeugen. | R45 |
H350i | Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. | R49 |
H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen. | R40 |
H360F | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | R60 |
H360D | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | R61 |
H360FD | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | R60; R61; R60-61 |
H360Fd | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. | R60-R63 |
H360Df | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | R61-R62 |
H361f | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | R62 |
H361d | Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. | R63 |
H361fd | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. | R62-63 |
H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | R64 |
H370 | Schädigt die Organe. | R39/23; R39/24; R39/25; R39/26; R39/27; R39/28 |
H371 | Kann die Organe schädigen. | R68/20; R68/21; R68/22 |
H372 | Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. | R48/25; R48/24; R48/23 |
H373 | Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. | R48/20; R48/21; R48/22 |
H400 | Sehr giftig für Wasserorganismen. | R50 |
H410 | Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | R50-53 |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | R51-53 |
H412 | Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | R52-53 |
H413 | Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. | R53 |
EUH059 | Die Ozonschicht schädigend. | R59 |
EUH029 | Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. | R29 |
EUH031 | Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. | R31 |
EUH032 | Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. | R32 |
EUH070 | Giftig bei Berührung mit den Augen. | R39-41 |
1) Wie in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG vorgesehen. |
Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern (z.B. Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom obigen Kriterium ausgenommen.
Die Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen und Gemischen, denen die oben angeführten Gefahrenhinweise oder -sätze zugeordnet wurden oder werden könnten, oder die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG festgelegten allgemeinen oder spezifischen Grenzwerte nicht überschreiten. Spezifisch ermittelte Grenzwerte für die Konzentration sind allgemeinen gegenüber vorrangig zu behandeln.
Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen, die die Kriterien laut Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gew.-% nicht überschreiten.
Beurteilung und Prüfung: Für Stoffe, die noch nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG eingestuft sind, weist der Antragsteller die Erfüllung der Kriterien nach, indem er folgende Unterlagen vorlegt: i) eine Erklärung, dass die nicht aus Papier bestehenden Komponenten, die Teil des Endprodukts sind, die in den Kriterien genannten Stoffe nicht in einer Konzentration enthalten, die die zulässigen Grenzwerte übersteigt; ii) eine Erklärung, dass für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgänge verwendete Verbrauchsmaterialien, die im Endprodukt vorhanden sein könnten, die in den Kriterien genannten Stoffe nicht in einer Konzentration enthalten, die die zulässigen Grenzwerte übersteigt; iii) eine Aufstellung der gesamten für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgänge zur Erzeugung des Druckerzeugnisses verwendeten Verbrauchsmaterialien. Aus dieser Aufstellung gehen die Menge, die Funktion und die Lieferanten der gesamten im Produktionsprozess eingesetzten Verbrauchsmaterialien hervor.
Der Antragsteller erbringt den Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums in Form einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass für keinen der Stoffe die oben angeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG gelten, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Gemeinsam mit dieser Erklärung wird eine Zusammenfassung der maßgeblichen Eigenschaften hinsichtlich der oben angeführten Gefahrenhinweise vorgelegt. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.
Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Versuche gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Verfahren wie Invitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht.
Die vorgelegten Angaben beziehen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische, die bzw. der im Endprodukt zur Anwendung gelangt.
Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus.
Der Antragsteller erbringt den Nachweis für den Wirkungsgrad bei der Rückgewinnung von Toluol durch das geschlossene oder gekapselte System, die Rückgewinnungsanlage oder die gleichwertige Einrichtung im Rollentiefdruckverfahren.
Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Wenn die Konzentration unter 0,1 % liegt, sind gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG ermittelte spezifische Grenzwerte anwendbar.
Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf folgender Website abrufbar:
http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren.
Der Antragsteller belegt die Erfüllung dieses Kriteriums durch die Vorlage von Daten über die Menge der für den Druck der Druckerzeugnisse verwendeten Stoffe und die Abgabe einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass die in diesem Kriterium genannten Stoffe im Endprodukt nicht in einer Konzentration enthalten sind, die die festgelegten Grenzwerte überschreitet. Die Konzentration ist in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.
Biozide als Teil der Zubereitung oder als Bestandteil eines in der Zubereitung enthaltenen Gemischs, die zur Konservierung des Produkts dienen und gemäß Richtlinie 67/548/EWG, Richtlinie 1999/45/EG des Rates 7 oder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG in die Kategorien H410/R50-53 oder H411/R51-53 eingestuft wurden, sind nur zulässig, wenn ihr Bioakkumulationspotenzial einen logKow (log des Verteilungskoeffizienten Oktanol/Wasser) < 3,0 oder einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor
≤ 100 aufweist.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller in den verschiedenen Herstellungsphasen verwendeten Biozide sowie einen Nachweis für die Biozidkonzentrationen im Endprodukt vor.
Der Einsatz von Waschmitteln, die beim Druckvorgang und/oder bei Teilprozessen zu Reinigungszwecken verwendet werden und aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, ist nur zulässig, wenn Kriterium 2 Buchstabe b sowie eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Dieses Kriterium gilt nicht für im Rollentiefdruckverfahren als Waschmittel verwendetes Toluol.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Sicherheitsdatenblatt für jedes Waschmittel vor, das in dem Jahr, auf das sich der angegebene Jahresverbrauch bezieht, in der Druckerei verwendet wurde. Die Lieferanten der Waschmittel legen Erklärungen über den Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Waschmitteln vor.
Nachstehend genannte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nicht den Druckfarben, Farbstoffen, Tonern, Klebstoffen, Waschmitteln oder anderen Reinigungschemikalien, die zur Herstellung des Druckerzeugnisses verwendet werden, zugesetzt werden:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.
Die nachstehenden Schwermetalle oder deren Verbindungen dürfen nicht in Druckfarben, Toner, Farben, Lacken, Folien und Kaschiermitteln eingesetzt werden (weder als separater Stoff noch als Bestandteil einer verwendeten Zubereitung): Kadmium, Kupfer (ausgenommen Kupferphthalocyanin), Blei, Nickel, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, lösliches Barium, Selen, Antimon. Kobalt kann bis zu einem Gehalt von 0,1 % (Gew.-%) verwendet werden.
Infolge von Verunreinigungen der Rohstoffe dürfen die Inhaltsstoffe Spuren dieser Metalle bis zu einem Anteil von 0,01 % (Gew.-%) aufweisen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, und legt Erklärungen der Lieferanten der Inhaltsstoffe vor.
Kriterium 3 - Wiederverwertbarkeit 14
Das Druckerzeugnis muss wiederverwertbar und entfärbbar sein. Die nicht aus Papier bestehenden Komponenten des Druckerzeugnisses müssen sich leicht entfernen lassen, damit sichergestellt ist, dass der Wiederverwertungsvorgang durch diese Komponenten nicht beeinträchtigt wird.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Wiederverwertbarkeit der Nassfestmittel und der Entfernbarkeit der Klebstoffe vor. Die Referenzprüfverfahren sind die PTS-Methode PTS-RH 021/97 (für Nassfestmittel), die INGEDE-Methode 12 (Entfernbarkeit von nicht löslichen Klebstoffen) oder gleichwertige Prüfverfahren. Die Entfärbbarkeit ist anhand der , Deinking Scorecard' 8 des European Recovered Paper Council oder gleichwertige Prüfverfahren nachzuweisen. Zu prüfen sind drei Papiersorten: unbeschichtetes, beschichtetes und oberflächengeleimtes Papier. Wird eine Druckfarbe nur für ein oder zwei spezifische Papiersorten verkauft, reicht es, die entsprechende(n) Papiersorte(n) zu prüfen. Der Antragsteller erklärt, dass beschichtete und kaschierte Druckerzeugnisse Kriterium 3 Buchstabe c erfüllen. Lässt sich ein Teil eines Druckerzeugnisses einfach entfernen (z.B. eine Kunststoffhülle), so kann die Prüfung der Wiederverwertbarkeit ohne diese Komponenten erfolgen. Die einfache Entfernbarkeit der nicht aus Papier bestehenden Komponenten ist anhand einer Erklärung des Papiersammelunternehmens, des Recyclingbetriebs oder einer vergleichbaren Einrichtung zu belegen. Weist ein sachkundiger und unabhängiger Dritter nach, dass andere Prüfverfahren gleichwertige Ergebnisse liefern, ist auch deren Anwendung zulässig.
Kriterium 4 - Emissionen
Silberhaltiges Spülwasser aus der Filmverarbeitung und Plattenherstellung sowie Fotochemikalien dürfen nicht in Kläranlagen eingeleitet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, und legt eine Beschreibung des Umgangs mit Fotochemikalien und silberhaltigem Spülwasser in der Betriebsstätte vor. Erfolgt die Filmverarbeitung und/oder Plattenherstellung extern, gibt der Subunternehmer eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, und legt eine Beschreibung des Umgangs mit Fotochemikalien und silberhaltigem Spülwasser in seiner Betriebsstätte vor.
Die Menge an in die Kläranlage eingeleitetem Cr und Cu darf 45 mg pro m2 bzw. 400 mg pro m2 der beim Druck in der Presse verwendeten Zylinderfläche nicht überschreiten.
Beurteilung und Prüfung: In Druckereien, die das Rollentiefdruckverfahren anwenden, ist der Gehalt an Cr und Cu vor der Einleitung des aufbereiteten Wassers in die Kläranlage zu prüfen. Jeden Monat ist eine repräsentative Probe des mit Cr und Cu belasteten Wassers zu entnehmen. Zumindest einmal jährlich führt ein akkreditiertes Labor eine Analyse zur Bestimmung des Cr- und Cu-Gehalts einer repräsentativen Teilprobe dieser Proben durch. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird beurteilt, indem der bei der geforderten jährlichen Analyse ermittelte Cr- und Cu-Gehalt durch die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche dividiert wird. Die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche wird berechnet, indem die Zylinderfläche (= 2πrL, wobei r der Radius und L die Länge des Zylinders ist) mit der Anzahl der Druckerzeugnisse eines Jahres (= Anzahl der verschiedenen Druckaufträge) multipliziert wird.
Flüchtige organische Verbindungen (VOC)
Das nachstehende Kriterium ist zu erfüllen:
(PVOC - RVOC)/PPapier < 5 [kg/t]
wobei
PVOC = jährliche Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in den für die komplette Jahresproduktion an Druckerzeugnissen erforderlichen Chemikalien enthalten ist;
RVOC = jährliche Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die beseitigt, aus dem Druckvorgang wiedergewonnen und verkauft oder wiederverwendet wird;
PPapier = jährliche Gesamtmenge an Papier in Tonnen, die zur Herstellung von Druckerzeugnissen gekauft wird.
Arbeitet eine Druckerei mit unterschiedlichen Druckverfahren, ist dieses Kriterium für jedes Verfahren separat zu erfüllen.
Der Wert PVOC wird anhand von Angaben zum VOC-Gehalt in den Sicherheitsdatenblättern oder einer gleichwertigen Erklärung des Lieferanten der Chemikalien berechnet.
Der Wert RVOC wird anhand einer Erklärung über den VOC-Gehalt der verkauften Chemikalien oder des internen Registers (oder eines gleichwertigen Dokuments), aus dem die jährliche Menge an vor Ort wiedergewonnenen und wiederverwendeten VOC hervorgeht, berechnet.
Besondere Voraussetzungen für den Heatset-Druck:
PVOC = 90 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Feuchtwasser enthalten ist + 85 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Waschmittel enthalten ist.
PVOC = 90 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Feuchtwasser enthalten ist + 85 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Waschmittel enthalten ist + 10 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in den für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Druckfarben enthalten ist.
Für Ziffern i und ii können zu Berechnungszwecken anteilsmäßig geringere Werte als 90 % bzw. 85 % verwendet werden, wenn mehr als 10 % bzw. 15 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Feuchtwasser oder Waschmittel enthalten ist, nachweislich in einem Behandlungssystem für Verbrennungsgase aus dem Trocknungsvorgang abgebaut wird.
Beurteilung und Prüfung: Der Lieferant der Chemikalien legt eine Erklärung hinsichtlich des VOC-Gehalts in Alkoholen, Waschmitteln, Farben, Feuchtwasser und anderen chemischen Erzeugnissen vor. Der Antragsteller weist nach, dass die Berechnung anhand der obigen Kriterien erfolgt ist. Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei einer neuen oder renovierten Produktionsstätte muss die Berechnung zumindest auf drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und dokumentiert die Kontrolle und Überwachung der Cr6+ -Emissionen. Diese Dokumentation enthält auch die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Verringerung von Cr6+ -Emissionen in die Luft.
Flüchtige Lösungsmittel aus dem Trocknungsvorgang beim Heatset-Offsetdruck und Flexodruck können durch Wiedergewinnung bzw. Verbrennung oder ein gleichwertiges System gehandhabt werden. In allen Fällen, in denen keine gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, dürfen die VOC-Emissionen in die Luft 20 mg C/Nm3 nicht überschreiten.
Diese Bestimmung gilt nicht für Siebdruck und Digitaldruck. Sie gilt ferner nicht für Heatset- und Flexodruck-Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von weniger als 15 Tonnen/Jahr.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und legt Unterlagen und Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Emissionen in die Luft vor.
Kriterium 5 - Abfall
Der Betrieb, in dem das Druckerzeugnis hergestellt wird, verfügt über ein System zur Behandlung von Abfällen und Rückständen, die bei der Herstellung des Druckerzeugnisses entstehen, das den Anforderungen der zuständigen kommunalen und nationalen Regulierungsbehörden entspricht.
Das System wird dokumentiert oder erläutert; die entsprechenden Unterlagen enthalten Informationen, die zumindest die folgenden Verfahren abdecken:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, und legt eine Beschreibung der Verfahren zur Abfallbewirtschaftung vor. Gegebenenfalls übermittelt der Antragsteller den kommunalen Behörden jedes Jahr die entsprechende Erklärung. Wurde die Abfallbewirtschaftung ausgelagert, gibt auch der Subunternehmer eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.
Die Menge der erzeugten Papierabfälle "X" beträgt:
Druckverfahren | Höchstmenge Papierabfälle in % |
Bogenoffsetdruck | 23 |
Coldset, Zeitungen | 10 |
Coldset, Formulardruck | 18 |
Coldset-Rotationsdruck (ausgenommen Zeitungen und Formulare) | 19 |
Heatset-Rotationsdruck | 21 |
Tiefdruck | 15 |
Flexodruck (ausgenommen Wellpappe) | 11 |
Digitaldruck | 10 |
Flexodruck, Wellpappe | 17 |
Siebdruck | 23 |
Dabei entspricht
X den Tonnen Altpapier, die im Zuge des Drucks (und der Veredelung) des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisses pro Jahr anfallen, geteilt durch die Tonnen Altpapier, die pro Jahr zur Erzeugung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisse gekauft und verwendet werden.
Führt eine Druckerei im Auftrag einer anderen Druckerei Veredelungsvorgänge durch, ist die im Rahmen dieser Vorgänge anfallende Menge an Altpapier nicht in die Berechnung von "X" einzubeziehen.
Werden die Veredelungsvorgänge an ein anderes Unternehmen ausgelagert, ist die Menge an dabei anfallendem Altpapier zu ermitteln und in die Berechnung von "X" einzubeziehen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Berechnung der Altpapiermenge sowie eine Erklärung des Unternehmens, das das Altpapier bei der Druckerei abholt, vor. Zudem ist die Vereinbarung über die
Auslagerung und die Berechnung der bei den Veredelungsvorgängen anfallenden Altpapiermenge vorzuweisen. Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei einer neuen oder renovierten Produktionsstätte muss die Berechnung zumindest auf drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren.
Kriterium 6 - Energieverbrauch
Die Druckerei erstellt ein Verzeichnis aller Energieverbrauchsstellen (einschließlich Anlagen, Beleuchtung, Klimaanlage, Kühlung) und erarbeitet einen Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der Energieeffizienz.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Verzeichnis aller Energieverbrauchsstellen und den Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der Energieeffizienz vor.
Kriterium 7 - Schulung
Allen in der Produktion beschäftigten Mitarbeitern wird das Wissen vermittelt, das zur Erfüllung der Anforderungen für das Umweltzeichen und zur Umsetzung kontinuierlicher Verbesserungen nötig ist.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Zusätzlich beschreibt er die Schulungsmaßnahmen und gibt an, welche Mitarbeiter wann welche Weiterbildung absolviert haben. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle außerdem ein Muster der Schulungsunterlagen vor.
Kriterium 8 - Gebrauchstauglichkeit
Das Produkt muss gebrauchstauglich sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Der Antragsteller kann gegebenenfalls nationale oder Branchenstandards zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit des Druckerzeugnisses heranziehen.
Kriterium 9 - Angaben auf dem Produkt
Das Produkt enthält den folgenden Wortlaut:
"Bitte sammeln Sie Altpapier für das Recycling."
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Produkts mit den verlangten Angaben vor.
Kriterium 10 - Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält den folgenden Wortlaut:
Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die "Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo" auf folgender Website:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Druckerzeugnisses vor, auf der das Umweltzeichen sichtbar ist, und erklärt, dass dieses Kriterium erfüllt ist.
_____________
1) ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 S. 24.
2) Beschluss vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. Nr. L 149 vom 08.06.2011 S. 12).
3) Beschluss vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (ABl. Nr. L 202 vom 28.07.2012 S. 26).
4) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.
5) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.
6) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.
7) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.
8) Assessment of Print Product Recyclability - Deinkability Score - User's Manual, www.paperrecovery.org,,Publications'.
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