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Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte)
(ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1;
VO (EU) 782/2013 - ABl. Nr. L 219 vom 15.08.2013 S. 26 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1941 - ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2017 S. 9 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1980/2000 - Übergangsbestimmungen
Hinweis: s. Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 4 war die Einrichtung eines freiwilligen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens zur Förderung von Produkten, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, und die Bereitstellung genauer, nicht irreführender und wissenschaftlich fundierter Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte für die Verbraucher.
(2) Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 gesammelt wurden, haben gezeigt, dass die Regelung für das Umweltzeichen geändert werden muss, damit seine Wirksamkeit erhöht und seine Anwendung vereinfacht werden kann.
(3) Die Anwendung der geänderten Regelung ("Regelung für das EU-Umweltzeichen") sollte im Einklang mit den Verträgen erfolgen, insbesondere einschließlich des Vorsorgeprinzips gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
(4) Eine Koordinierung zwischen der Regelung für das EU-Umweltzeichen und der Festlegung der Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte 5 muss gewährleistet sein.
(5) Die Regelung für das EU-Umweltzeichen ist Teil der Gemeinschaftspolitik für Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch, mit der die nachteiligen Auswirkungen von Verbrauch und Produktion auf die Umwelt, die Gesundheit, das Klima und die natürlichen Ressourcen reduziert werden sollen. Mit der Regelung sollen durch die Verwendung des Umweltzeichens Produkte mit hoher Umweltleistung gefördert werden. Deshalb ist es angemessen, vorzuschreiben, dass die Kriterien, die Produkte erfüllen müssen, um das Umweltzeichen zu erhalten, auf der besten Umweltleistung, die Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielen, basieren. Diese Kriterien sollten gut verständlich und einfach anzuwenden sein und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, wobei die neuesten technischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Sie sollten marktorientiert und auf die wichtigsten Umweltauswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzt sein.
(6) Zur Vermeidung der Vervielfachung der Umweltzeichenregelungen und zur Verbesserung der Umweltleistung in allen Bereichen, in denen die Umweltauswirkungen einen Aspekt der Konsumentscheidung darstellen, sollte die Möglichkeit der Verwendung des EU-Umweltzeichens erweitert werden. Allerdings sollte eine Studie über die Lebensmittel- und Futtermittelproduktgruppen durchgeführt werden, um dafür zu sorgen, dass die Kriterien realistisch sind und ein Mehrwert garantiert ist. In Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 6 fallen, sollte die Möglichkeit erwogen werden, nur zertifizierten ökologischen/biologischen Erzeugnissen das EU-Umweltzeichen zu verleihen, um nicht Verwirrung bei den Verbrauchern hervorzurufen.
(7) Das EU-Umweltzeichen sollte auf eine Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe abzielen, wo immer dies technisch möglich ist.
(8) Damit die Allgemeinheit das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines EU-Umweltzeichens akzeptiert, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für EU-Umweltzeichen eine wichtige Rolle spielen und aktiv daran beteiligt werden.
(Stand: 11.03.2019)
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