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Regelwerk, EU 2014, Allgemein - EU Bund

Beschluss 2014/345/EU der Kommission vom 6. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/481/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3590)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 64)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission 2 werden Pappsubstrate mit einem Gewicht von über 400 g/m2 aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen, weil nach diesem Beschluss Druckerzeugnisse nur auf Papier mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission 3 oder dem Beschluss 2012/448/EU der Kommission 4 gedruckt werden. Bei bestimmten Produktkategorien wie Blöcken, Notizblöcken, Heften, spiralgebundenen Notizblöcken und Kalendern mit Einband, die in den Geltungsbereich des Beschlusses 2012/481/EU fallen, werden Pappsubstrate mit einem Gewicht von über 400 g/m2 verwendet. Aus diesem Grund konnten die Kriterien bei bestimmten Produkten nicht angewandt werden.

(2) Der Geltungsbereich des Beschlusses 2014/256/EU der Kommission 5 umfasst Schreibwaren aus Papier, die zu mindestens 70 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen, und legt die Anforderungen für Pappsubstrate mit einem Basisgewicht von über 400 g/m2 fest.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses.

(4) Der Beschluss 2012/481/EU ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/481/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Produktgruppe ,Druckerzeugnisse' beinhaltet Produkte jeder Art aus bedrucktem Papier, die zu mindestens 90 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, die zu mindestens 80 Gew.- % aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen müssen. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Druckerzeugnisses."

2. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Mappen, Umschläge, Ordner und Schreibwaren aus Papier."

3. Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. ,Buch' ein fadengeheftetes und/oder klebegebundenes Druckerzeugnis mit hartem oder weichem Einband, z.B. Schulbücher, Romane oder Sachbücher, Berichte, Handbücher und Taschenbücher. Nicht zu den Büchern zählen Zeitschriften, Broschüren, Magazine, regelmäßig veröffentlichte Kataloge und Jahresberichte;".

4. Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. ,Druckerzeugnis' das Produkt, das durch die Verarbeitung eines Druckmediums erzeugt wird. Bei der Verarbeitung handelt es sich um das Bedrucken von Papier. Zusätzlich zum Bedrucken kann im Rahmen der Verarbeitung auch eine Veredelung erfolgen, z.B. durch Falzen, Stanzen und Zuschneiden oder Zusammenfügen durch Klebebindung, Heftung oder Fadenheftung. Zu den Druckerzeugnissen zählen Zeitungen, Werbematerial und Nachrichtenblätter, Zeitschriften, Kataloge, Bücher, Flugblätter, Broschüren, Plakate, Visitenkarten und Etiketten;".

5. Kriterium 3 im Anhang zum Beschluss 2012/481/EU erhält folgende Fassung:

"Kriterium 3 - Wiederverwertbarkeit

Das Druckerzeugnis muss wiederverwertbar und entfärbbar sein. Die nicht aus Papier bestehenden Komponenten des Druckerzeugnisses müssen sich leicht entfernen lassen, damit sichergestellt ist, dass der Wiederverwertungsvorgang durch diese Komponenten nicht beeinträchtigt wird.

  1. Nassfestmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Wiederverwertbarkeit des Endprodukts nachgewiesen werden kann.
  2. Klebstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nachweislich entfernt werden können.
  3. Lacke und Kaschiermittel, einschließlich Polyethen und/oder Polyethen/Polypropylen, dürfen nur für Buchdeckel, Zeitschriften und Kataloge genutzt werden.
  4. Die Entfärbbarkeit ist nachzuweisen.

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