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Regelwerk, EU 2020, Umweltmanagement/Umwelt - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 53)



Neufassung -Ersetzt Beschl.'e 2012/481/EU und 2014/256/EU

Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission 2 wurden Kriterien für die Produktgruppe "Druckerzeugnisse" und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission 3 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(4) Mit dem Beschluss 2014/256/EU der Kommission 4 wurden Kriterien für die Produktgruppe "weiterverarbeitete Papiererzeugnisse" und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/1525 der Kommission 5 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(5) Damit den im Markt für diese Produktgruppen bewährten Verfahren besser Rechnung getragen wird und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen berücksichtigt werden, empfiehlt sich die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse.

(6) Der das EU-Umweltzeichen betreffende Fitness-Check-Bericht 6 vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(7) Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppen "Druckerzeugnisse" und "weiterverarbeitete Papiererzeugnisse" zu überarbeiten, wobei die aktuellen Erfolge, das Interesse der Interessenträger am Produkt und die zukünftigen Chancen für eine verstärkte Inanspruchnahme und eine verstärkte Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen sind.

(8) Da die beiden Produktgruppen "Druckerzeugnisse" und "weiterverarbeitete Papiererzeugnisse" eng miteinander verwandt sind und ihre Kriterien ähnlich ausfallen werden, bietet es sich an, einen einzigen Beschluss mit einem Anhang für beide Produktgruppen zu erlassen.

(9) Der Name der Produktgruppe sollte in "Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse" umgeändert werden, um der Produktfunktion besser Rechnung zu tragen und für Klarheit in Bezug auf die zum Geltungsbereich gehörenden Produkte zu sorgen. Dadurch sollte es auch gelingen, die Bekanntheit der Systeme für die Marktteilnehmer zu steigern und die Verwaltungslast der nationalen Behörden zu senken.

(10) Darüber hinaus sollten im Rahmen der Überprüfung bestimmte Änderungen an der Begriffsbestimmung für die Produktgruppe "Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse" vorgenommen werden, um insbesondere die Abgrenzung der einzelnen Produktarten voneinander zu erleichtern.

(11) Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 7, der am 11. März 2020 angenommen wurde, sieht vor, dass die Anforderungen an Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden sollen.

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(Stand: 27.10.2021)

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