Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2011, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2011 S. 22;
VO (EU) 2019/779 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 360 Übergangsbestimmungen *
stillschweigend aufgehoben gem. VO'en (EU) 2018/763 und (EU) 2020/777
aufgehoben gem. Art. 16 der VO (EU) 2019/779 - Übergangsbestimmungen Ausnahme
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung 1, insbesondere Artikel 14a,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur vom 8. Juli 2010 zum System der Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2004/49/EG bezweckt die Verbesserung des Zugangs zum Markt für Eisenbahnverkehrsleistungen durch die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für das Management, die Regulierung und die Überwachung der Eisenbahnsicherheit. Die Richtlinie 2004/49/EG sieht auch einen Rahmen vor, der für gleiche Bedingungen für alle für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen sorgen soll, indem in der gesamten Union dieselben Zertifizierungsanforderungen angewendet werden.
(2) Das Zertifizierungssystem bezweckt die Schaffung eines Rahmens für die Harmonisierung der Anforderungen und Methoden zur Bewertung der Fähigkeit von für die Instandhaltung zuständigen Stellen in der gesamten Union.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeit von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern für den sicheren Zugbetrieb sollte die für die Instandhaltung zuständige Stelle mittels eines Instandhaltungssystems gewährleisten, dass die Güterwagen, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Auslegungs- und Instandhaltungsmethoden sollte dieses Instandhaltungssystem ein prozessorientiertes System sein.
(4) Infrastrukturbetreiber benötigen Güterwagen, um Material für Bautätigkeiten oder für Tätigkeiten zur Instandhaltung der Infrastruktur zu befördern. Wenn Infrastrukturbetreiber Güterwagen zu einem solchen Zweck betreiben, tun sie dies in der Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens. Die Bewertung der Fähigkeit des Infrastrukturbetreibers, Güterwagen zu diesem Zweck zu betreiben, sollte als Teil seiner Bewertung für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG erfolgen.
(5) Inspektionen und Überwachungstätigkeiten vor Abfahrt eines Zuges oder auf der Strecke werden im Allgemeinen vom Betriebspersonal der Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber gemäß den Verfahren, die in deren Sicherheitsmanagementsystem festgelegt sind, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG durchgeführt.
(6) Die Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber sollten mittels ihres Sicherheitsmanagementsystems die Kontrolle aller Risiken im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, einschließlich des Einsatzes von Auftragnehmern, gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte sich ein Eisenbahnunternehmen auf vertragliche Vereinbarungen stützen, die für die Instandhaltung zuständige Stellen für alle von ihm betriebenen Wagen betreffen. Dabei könnte es sich um einen Vertrag zwischen dem Eisenbahnunternehmen und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle oder um eine Kette von Verträgen unter Einbeziehung anderer Partner, wie den Fahrzeughalter, handeln. Diese Verträge sollten mit den Verfahren vereinbar sein, die von einem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber in seinem Sicherheitsmanagementsystem dargelegt sind, einschließlich des Informationsaustauschs.
(7) Im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG ist die Bescheinigung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Instandhaltungsstellen-Bescheinigung) in der gesamten Union gültig. Bescheinigungen, die von Stellen in Drittländern ausgestellt sind, die nach gleichwertigen Kriterien benannt wurden und Anforderungen erfüllen, die den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen gleichwertig sind, sollten in der Regel als einer in der Union ausgestellten Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gleichwertig akzeptiert werden.
(8) Die Bewertung eines Antrags auf Erteilung einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung durch eine Zertifizierungsstelle ist eine Bewertung der Fähigkeit des Antragstellers, Instandhaltungstätigkeiten zu verwalten und betriebliche Instandhaltungsfunktionen entweder selbst oder durch Verträge mit anderen Stellen wie Ausbesserungswerkstätten, die mit der Erbringung dieser Funktionen oder von Teilen davon beauftragt sind, zu erbringen.
(9) Ein Akkreditierungssystem sollte ein Instrument für das Risikomanagement bereitstellen, indem es die Gewähr dafür bietet, dass akkreditierte Stellen über die Kompetenz zur Durchführung der von ihnen ausgeführten Arbeiten verfügen. Darüber hinaus ist die Akkreditierung als Mittel zur Gewährleistung der nationalen und internationalen Anerkennung von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen, die von akkreditierten Stellen erteilt wurden, anzusehen.
(10) Um über ein System zu verfügen, das Zertifizierungsstellen die Überprüfung von zertifizierten für die Instandhaltung zuständigen Stellen in der gesamten Union ermöglicht, ist es wichtig, dass alle Stellen, die Bescheinigungen an für die Instandhaltung zuständige Stellen erteilen können (die "Zertifizierungsstellen") untereinander zusammenarbeiten, um das Vorgehen bei der Zertifizierung zu harmonisieren. Spezifische Anforderungen an die Akkreditierung sollten entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgearbeitet und genehmigt werden 2.
(11) Für die Bewertung des in dieser Verordnung dargelegten Zertifizierungsverfahrens ist von Bedeutung, dass die Europäische Eisenbahnagentur ("die Agentur") die Entwicklung des Zertifizierungssystems beaufsichtigt. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, muss die Agentur Informationen zur Art der in diesem Bereich tätigen Zertifizierungsstellen und zur Zahl der erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen sammeln. Wichtig ist auch, dass die Agentur die Koordinierung der Zertifizierungsstellen erleichtert.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen 3 schreibt das Standardformat der Sicherheitsbescheinigungen vor. Dieses Format ist zu aktualisieren, um weitere Angaben zu den für die Instandhaltung zuständigen Stellen aufzunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13) Bis zur vollständigen Anwendung des in dieser Verordnung vorgesehenen Systems zur Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sollte die Gültigkeit bestehender Verfahrensweisen zur Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen und Ausbesserungswerkstätten während eines Übergangszeitraums anerkannt werden, um die unterbrechungsfreie Erbringung von Güterverkehrsdiensten, insbesondere auf internationaler Ebene, zu gewährleisten. Während dieses Zeitraums sollten die nationalen Sicherheitsbehörden besonders auf die Gleichwertigkeit und Konsistenz der verschiedenen Verfahrensweisen zur Zertifizierung achten.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 27 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zweck
(1) Diese Verordnung legt ein System für die Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen nach Artikel 14a der Richtlinie 2004/49/EG fest.
(2) Zweck des Zertifizierungssystems ist der Nachweis, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle ihr Instandhaltungssystem eingerichtet hat und in der Lage ist, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen, die gewährleisten, dass die Güterwagen, für dessen Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Das Zertifizierungssystem gilt für jede Stelle, die für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig ist, welche im Eisenbahnnetz innerhalb der Union betrieben werden sollen.
(2) Ausbesserungswerkstätten oder andere Einrichtungen, die einen Teil der in Artikel 4 genannten Funktionen ausführen, können das Zertifizierungssystem auf freiwilliger Basis nach den Grundsätzen von Artikel 8 und Anhang I anwenden.
(3) Bezugnahmen auf einen Infrastrukturbetreiber in den Artikeln 5, 7 und 12 sind zu verstehen als Bezug auf seinen Betrieb von Güterwagen für die Beförderung von Baumaterial oder für Tätigkeiten der Infrastrukturinstandhaltung. Wenn ein Infrastrukturbetreiber Güterwagen zu einem solchen Zweck betreibt, gilt dies als Tätigkeit in der Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2004/49/EG.
(2) Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:
Artikel 4 Instandhaltungssystem
(1) Das Instandhaltungssystem umfasst die folgenden Funktionen:
(2) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Funktionen die Anforderungen und Bewertungskriterien von Anhang III erfüllen.
(3) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle führt die Managementfunktion selbst aus, kann vorbehaltlich Artikel 8 die in Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten Instandhaltungsfunktionen jedoch ganz oder in Teilen an andere Vertragsparteien untervergeben. Bei Untervergabe hat die für die Instandhaltung zuständige Stelle sicherzustellen, dass die Grundsätze von Anhang I angewendet werden.
(4) Ungeachtet vorgenommener Vorkehrungen für die Untervergabe ist die für die Instandhaltung zuständige Stelle für das Ergebnis der von ihr verwalteten Instandhaltungstätigkeiten verantwortlich und richtet ein System zur Überwachung der Leistung für diese Tätigkeiten ein.
Artikel 5 Beziehung zwischen den am Instandhaltungsprozess Beteiligten
(1) Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass für die von ihm betriebenen Güterwagen vor Abfahrt eine zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stelle vorhanden ist und die Nutzung des Wagens dem Geltungsbereich der Bescheinigung entspricht.
(2) Alle am Instandhaltungsprozess Beteiligten tauschen einschlägige Informationen über die Instandhaltung im Einklang mit den in Anhang III Abschnitte I.7 und I.8 aufgeführten Kriterien aus.
(3) Im Anschluss an vertragliche Vereinbarungen kann ein Eisenbahnunternehmen für betriebliche Zwecke Informationen über die Instandhaltung eines Güterwagens anfordern. Die für die Instandhaltung des Güterwagens zuständige Stelle beantwortet solche Anfragen entweder unmittelbar oder über andere Vertragsparteien.
(4) Im Anschluss an vertragliche Vereinbarungen kann eine für die Instandhaltung zuständige Stelle Informationen über den Betrieb eines Güterwagens anfordern. Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber beantwortet solche Anfragen entweder unmittelbar oder über andere Vertragsparteien.
(5) Alle Vertragsparteien tauschen Informationen über sicherheitsrelevante Fehlfunktionen, Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse sowie über mögliche Einschränkungen der Nutzung von Güterwagen aus.
(6) Die Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen werden als Nachweis der Fähigkeit eines Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers akzeptiert, die Anforderungen an die Instandhaltung und die Kontrolle von Auftragnehmern und Lieferanten gemäß Anhang II Punkte B.1, B.2, B.3 und C.1 der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen 4 und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen 5 zu erfüllen, sofern nicht die nationale Sicherheitsbehörde das Vorliegen eines erheblichen Sicherheitsrisikos nachweisen kann.
(7) Falls eine Vertragspartei, insbesondere ein Eisenbahnunternehmen, Grund zu der Annahme hat, dass eine bestimmte für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen von Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG oder die Zertifizierungsanforderungen dieser Verordnung nicht einhält, unterrichtet sie die Zertifizierungsstelle unverzüglich davon. Die Zertifizierungsstelle ergreift geeignete Maßnahmen zur Prüfung, ob die Behauptung einer Nichteinhaltung begründet ist, und unterrichtet die Beteiligten (einschließlich gegebenenfalls die zuständige nationale Sicherheitsbehörde) über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
(8) Bei einem Wechsel der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unterrichtet der Inhaber der Registrierung wie in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angegeben die Eintragungsstelle gemäß Begriffsbestimmung von Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission 7 fristgerecht, damit diese Stelle das nationale Einstellungsregister aktualisieren kann.
Die zuvor für die Instandhaltung zuständige Stelle händigt die Instandhaltungsunterlagen entweder dem Inhaber der Registrierung oder der neuen für die Instandhaltung zuständigen Stelle aus.
Die frühere für die Instandhaltung zuständige Stelle wird bei Austragung aus dem nationalen Einstellungsregister von ihren Verantwortlichkeiten entlastet. Fall zum Zeitpunkt der Austragung der früheren für die Instandhaltung zuständigen Stelle noch keine neue Stelle die Annahme des Status als für die Instandhaltung zuständige Stelle anerkannt hat, wird die Registrierung des Fahrzeugs ausgesetzt.
Artikel 6 Zertifizierungsstellen
(1) Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen werden von einer zuständigen Zertifizierungsstelle erteilt, die von der antragstellenden für die Instandhaltung zuständigen Stelle ausgewählt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen die allgemeinen Kriterien und Grundsätze von Anhang II sowie etwaiger sich anschließender sektoraler Akkreditierungssysteme erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Zertifizierungsstellen zu gewährleisten.
(4) Um die Vorgehensweise bei der Bewertung von Anträgen zu harmonisieren, arbeiten die Zertifizierungsstellen sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch unionsweit untereinander zusammen.
(5) Die Agentur organisiert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Zertifizierungsstellen.
Artikel 7 System der Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen 20
(1) Die Zertifizierung beruht auf einer Bewertung der Fähigkeit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, die einschlägigen Anforderungen von Anhang III zu erfüllen und diese durchgängig anzuwenden. Dies schließt ein System der Überwachung ein, um die fortlaufende Erfüllung der anwendbaren Anforderungen nach Erteilung der Instandhaltungsstellen-Bescheinigung sicherzustellen.
(2) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen beantragen die Zertifizierung mit dem Formblatt in Anhang IV und legen Unterlagen zum Nachweis der in Anhang III festgelegten Verfahren vor. Sie legen alle von der Zertifizierungsstelle angeforderten zusätzlichen Informationen unverzüglich vor. Bei der Bewertung der Anträge legen die Zertifizierungsstellen die Anforderungen und die Bewertungskriterien von Anhang III zugrunde.
(3) Die Zertifizierungsstelle trifft ihre Entscheidung spätestens vier Monate nachdem ihr die für die Instandhaltung zuständige Stelle, die die Bescheinigung beantragt, alle vorgeschriebenen Informationen und angeforderten zusätzlichen Informationen vorgelegt hat. Die Zertifizierungsstelle nimmt die erforderliche Bewertung an der Betriebsstätte oder den Betriebsstätten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle vor Erteilung der Zertifizierung vor. Die Entscheidung über die Erteilung der Zertifizierung wird der für die Instandhaltung zuständigen Stelle mit dem entsprechenden Formblatt von Anhang V mitgeteilt.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission 8 gilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Der Inhaber der Bescheinigung teilt der Zertifizierungsstelle unverzüglich alle wesentlichen Änderungen der Umstände mit, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Zertifizierung galten, um der Zertifizierungsstelle eine Entscheidung über deren Änderung, Erneuerung oder Aufhebung zu ermöglichen.
(5) Die Zertifizierungsstelle legt die Gründe für jede von ihr getroffene Entscheidung im Einzelnen dar. Die Zertifizierungsstelle übermittelt ihre Entscheidung samt Gründen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle mit Hinweis auf Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs sowie Angabe der Anschrift der Widerspruchsstelle.
(6) Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal im Jahr an ausgewählten Betriebsstätten, die geografisch und funktionell für alle Aktivitäten derjenigen für die Instandhaltung zuständigen Stellen repräsentativ sind, die sie zertifiziert hat, eine Überwachung durch, um sich zu vergewissern, dass die Stellen weiterhin die in Anhang III genannten Kriterien erfüllen.
(7) Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt, auf deren Grundlage sie die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erteilt hat, vereinbart sie einen Abhilfeplan mit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, begrenzt den Geltungsbereich der Bescheinigung oder setzt diese aus, je nachdem, inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden.
Bei dauerhafter Nichterfüllung der Zertifizierungsanforderungen oder eines etwaigen Abhilfeplans begrenzt die Zertifizierungsstelle den Geltungsbereich der Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder widerruft diese unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und mit Hinweis auf Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs sowie unter Angabe der Anschrift der Widerspruchsstelle.
(8) Beantragt ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung, gilt bezüglich der von ihm genutzten Güterwagen Folgendes:
Zertifizierungsstellen und nationale Sicherheitsbehörden führen unter allen Umständen einen aktiven Meinungsaustausch durch, um eine doppelte Bewertung zu vermeiden.
Artikel 8 System der Zertifizierung von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen
(1) Entscheidet die für die Instandhaltung zuständige Stelle, eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Funktionen oder Teile davon unterzuvergeben, so begründet die freiwillige Zertifizierung des Unterauftragnehmers nach dem Zertifizierungssystem dieser Verordnung die Vermutung der Konformität der für die Instandhaltung zuständigen Stelle mit den einschlägigen Anforderungen von Anhang III, insoweit diese Anforderungen durch die freiwillige Zertifizierung des Unterauftragnehmers abgedeckt sind. Fehlt eine solche Zertifizierung, legt die für die Instandhaltung zuständige Stelle der Zertifizierungsstelle dar, wie sie alle Anforderungen von Anhang III hinsichtlich derjenigen Funktionen erfüllt, zu deren Untervergabe sie sich entschließt.
(2) Die Zertifizierung bezüglich Instandhaltungsfunktionen oder Teilen davon, die untervergeben wurden, wird von den Zertifizierungsstellen nach denselben Verfahren von Artikel 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 3 vorgenommen, die dem besonderen Fall des Antragstellers anzupassen sind. Sie ist in der gesamten Union gültig.
Bei der Bewertung von Anträgen auf Erteilung von Bescheinigungen bezüglich Instandhaltungsfunktionen oder Teilen davon, die untervergeben wurden, folgen die Zertifizierungsstellen den Grundsätzen von Anhang I.
Artikel 9 Rolle der Überwachungsregelung
Hat eine nationale Sicherheitsbehörde Grund zu der Annahme, dass eine bestimmte für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen von Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG oder die Zertifizierungsanforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, trifft sie unverzüglich die notwendige Entscheidung und unterrichtet die Kommission, die Agentur, andere zuständige Behörden, die Zertifizierungsstelle und andere Beteiligte von dieser Entscheidung.
Artikel 10 Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Agentur
(1) Bis spätestens 30. November 2011 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob die Zertifizierungsstellen akkreditierte Stellen, anerkannte Stellen oder nationale Sicherheitsbehörden sind. Sie teilen der Kommission Änderungen dieses Sachverhalts innerhalb eines Monats mit.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2012 melden die Mitgliedstaaten der Agentur die anerkannten Zertifizierungsstellen. Die Akkre ditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 melden der Agentur die akkreditierten Zertifizierungsstellen. Änderungen sind der Agentur innerhalb eines Monats zu melden.
(3) Die Zertifizierungsstellen melden der Agentur alle ausgestellten, geänderten, erneuerten oder widerrufenen Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen oder Bescheinigungen für bestimmte Funktionen nach Artikel 4 Absatz 1 innerhalb einer Woche ab ihrer entsprechenden Entscheidung mittels der Formblätter in Anhang V.
(4) Die Agentur zeichnet alle nach den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Informationen auf und macht sie öffentlich zugänglich.
Artikel 11 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.
Artikel 12 Übergangsbestimmungen
(1) Die folgenden Übergangsbestimmungen gelten unbeschadet Artikel 9.
(2) Ab dem 31. Mai 2012 werden unbeschadet Artikel 14a Absatz 8 der Richtlinie 2004/49/EG Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen den für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
(3) Bescheinigungen, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 31. Mai 2012 auf der Grundlage von Prinzipien und Kriterien erteilt wurden, die denen der von den Mitgliedstaaten am 14. Mai 2009 unterzeichneten Absichtserklärung zur Festlegung der Grundsätze eines gemeinsamen Systems zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen gleichwertig sind, werden für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Mai 2015 als den nach dieser Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.
(4) Bescheinigungen, die einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 31. Mai 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 6 und 7 und den Anhängen I und III, gleichwertig sind, werden für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Mai 2015 als den nach dieser Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.
(5) Bescheinigungen, die Ausbesserungswerkstätten nicht später als 31. Mai 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und dieser Verordnung gleichwertig sind, werden für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Mai 2017 als den nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigungen für Ausbesserungswerkstätten, die die Instandhaltungserbringungsfunktion ausüben, gleichwertig anerkannt.
(6) Unbeschadet der Absätze 3 bis 5 lassen sich für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stellen, die nicht später als 31. Mai 2012 im nationalen Einstellungsregister eingetragen sind, nicht später als 31. Mai 2013 nach dieser Verordnung zertifizieren. Während dieses Zeitraums werden Eigenerklärungen der Konformität von für die Instandhaltung zuständigen Stellen mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung oder der Absichtserklärung zur Festlegung der Grundsätze eines gemeinsamen Systems zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, die am 14. Mai 2009 von Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, als den nach dieser Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.
(7) Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die nicht später als 31. Mai 2012 bereits nach Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG zertifiziert sind, brauchen für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung für die Instandhaltung der Wagen, für die sie als für die Instandhaltung zuständige Stelle verantwortlich sind, keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung zu beantragen.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Mai 2011
2) ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.
3) ABl. L 153 vom 14.06.2007 S. 9.
4) ABl. L 326 vom 10.12.2010 S. 11.
5) ABl. L 327 vom 11.12.2010 S. 13.
6) ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.
7) ABl. L 305 vom 23.11.2007 S. 30.
8) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.05.2019 S. 360)
Anhang I |
Anzuwendende Grundsätze für Organisationen, die eine Bescheinigung bezüglich Instandhaltungsfunktionen beantragen, die von einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle untervergeben wurden
Anhang II |
Kriterien für die Akkreditierung oder Anerkennung der Zertifizierungsstellen, die an der Bewertung und Erteilung von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen beteiligt sind
1. Organisation
Die Zertifizierungsstelle muss ihre Organisationsstruktur dokumentieren und die Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements und anderer Zertifizierungsmitarbeiter sowie etwaiger Ausschüsse darlegen. Ist die Zertifizierungsstelle ein definierter Teil einer Rechtsperson, muss die Struktur auch die Weisungsbefugnisse und Beziehungen im Verhältnis zu anderen Teilen derselben Rechtsperson umfassen.
2. Unabhängigkeit
Die Zertifizierungsstelle muss organisatorisch und funktional in ihrer Entscheidungsfindung von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Haltern, Herstellern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen unabhängig sein und darf keine ähnlichen Dienste erbringen.
Die Unabhängigkeit des mit den Zertifizierungsprüfungen beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die Vergütung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
3. Kompetenz
Die Zertifizierungsstelle und das von ihr eingesetzte Personal müssen über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation der Instandhaltung von Güterwagen und der entsprechenden Instandhaltungssysteme.
Die Zertifizierungsstelle muss folgendes nachweisen:
Das für die Überwachung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen zusammengestellte Team muss über Erfahrung in den einschlägigen Bereichen verfügen und insbesondere folgendes nachweisen:
4. Unparteilichkeit
Die Entscheidungen der Zertifizierungsstelle sind auf der Grundlage objektiver, von der Zertifizierungsstelle erlangter Nachweise der Konformität oder Nichtkonformität zu treffen und dürfen keiner Beeinflussung durch andere Interessen oder andere Parteien unterliegen.
5. Verantwortung
Die Zertifizierungsstelle ist nicht verantwortlich für die Gewährleistung der fortdauernden Konformität mit den Zertifizierungsanforderungen.
Die Zertifizierungsstelle ist verantwortlich für die Bewertung ausreichender objektiver Nachweise, auf die sich eine Zertifizierungsentscheidung gründet.
6. Offenheit
Die Zertifizierungsstelle ermöglicht den öffentlichen Zugang zu oder die Offenlegung von angemessenen und zeitnahen Informationen über ihr Auditverfahren und Zertifizierungsverfahren. Sie stellt auch Informationen über den Zertifizierungsstatus (einschließlich Erteilung, Verlängerung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Aussetzung, Einschränkung des Geltungsbereichs oder Widerruf der Zertifizierung) jeder Organisation bereit, um Vertrauen in die Integrität und Glaubwürdigkeit der Zertifizierung zu entwickeln. Offenheit bedeutet als Grundsatz den Zugang zu geeigneten Informationen oder deren Offenlegung.
7. Vertraulichkeit
Um privilegierten Zugang zu Informationen zu erhalten, die die Zertifizierungsstelle für die angemessene Bewertung der Konformität mit den Zertifizierungsanforderungen benötigt, behandelt die Zertifizierungsstelle alle einen Kunden betreffenden geschäftlichen Informationen als vertraulich.
8. Beschwerdebearbeitung
Die Zertifizierungsstelle richtet ein Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen und andere mit der Zertifizierung zusammenhängende Tätigkeiten ein.
9. Haftung und Finanzierung
Die Zertifizierungsstelle muss in der Lage sein nachzuweisen, dass sie die sich aus ihren Zertifizierungstätigkeiten ergebenden Risiken bewertet hat und angemessene Vorkehrungen (einschließlich Versicherungsdeckung oder Bildung von Rücklagen) getroffen hat, um Verbindlichkeiten abzudecken, die sich aus ihrer Tätigkeit in jedem ihrer Tätigkeitsbereiche und den geografischen Bereichen, in denen sie tätig ist, ergeben.
Anhang III |
Anforderungen und Bewertungskriterien für Organisationen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder eine Bescheinigung bezüglich von einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle untervergebener Instandhaltungsfunktionen beantragen
I. Anforderungen und Bewertungskriterien bezüglich der Managementfunktion
1. Führungsaufgabe - Engagement bezüglich Entwicklung und Umsetzung des Instandhaltungssystems der Organisation und der ständigen Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems
Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:
2. Risikobewertung - ein strukturierter Ansatz zur Bewertung von Risiken, die mit der Instandhaltung von Güterwagen verbunden sind, einschließlich Risiken, die sich unmittelbar aus betrieblichen Verfahren und der Tätigkeit anderer Organisationen oder Personen ergeben, sowie zur Ermittlung der geeigneten Verfahren zur Risikobeherrschung
2.1. Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:
2.2. Die Organisation muss über Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit Haltern, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder anderen Beteiligten zu erkennen und sich entsprechend zu engagieren.
2.3. Die Organisation muss über Verfahren zur Risikobewertung verfügen, um Änderungen bei Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personal oder Schnittstellen verwalten und die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission 1 anwenden zu können.
2.4. Bei der Risikobewertung muss die Organisation über Verfahren zur Berücksichtigung der Notwendigkeit verfügen, eine angemessene Arbeitsumgebung festzulegen, bereitzustellen und aufrecht zu erhalten, die den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates 2.
3. Überwachung - ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass Maßnahmen zur Risikobeherrschung getroffen sind, ordnungsgemäß funktionieren und die Ziele der Organisation mit ihnen erreicht werden
3.1. Die Organisation muss über ein Verfahren für die regelmäßige Erfassung, Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten verfügen, unter anderem zu
3.2. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse gemeldet, aufgezeichnet, untersucht und ausgewertet werden.
3.3. Für die periodische Überprüfung aller Verfahren muss die Organisation über ein internes Auditsystem verfügen, das unabhängig und unparteilich ist und auf transparente Art gehandhabt wird. Dieses System muss Verfahren für Folgendes umfassen:
4. Ständige Verbesserung - ein strukturierter Ansatz für die Auswertung der durch regelmäßige Überwachung, Audits oder aus anderen einschlägigen Quellen gewonnenen Informationen und Verwendung der Ergebnisse, um daraus zu lernen und vorbeugende Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen
Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten:
5. Struktur und Verantwortlichkeiten - ein strukturierter Ansatz zur Festlegung der Verantwortlichkeiten von Einzelpersonen und Teams für die gesicherte Erreichung der Sicherheitsziele der Organisation
5.1. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen für alle einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation Verantwortlichkeiten zugewiesen werden.
5.2. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sicherheitsbezogene Verantwortungsbereiche und die Verteilung der Verantwortlichkeiten auf bestimmte damit verbundene Funktionen sowie deren Schnittstellen eindeutig festgelegt werden. Dazu gehören die oben genannten Verfahren zwischen der Organisation und den Haltern und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern.
5.3. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal mit übertragenen Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, Kompetenz und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seiner Funktion nachzukommen. Die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sollten kohärent und mit der gegebenen Rolle vereinbar sein und die Übertragung muss schriftlich erfolgen.
5.4. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen die Koordinierung von Tätigkeiten gewährleistet wird, die mit den einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation im Zusammenhang stehen.
5.5. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um Personal, das mit Aufgaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen.
6. Kompetenzmanagement - ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass das Personal über die erforderliche Kompetenz verfügt, um die Ziele der Organisation unter allen Umständen sicher, wirksam und effizient zu erreichen.
6.1. Die Organisation muss ein Kompetenzmanagementsystem einrichten, das Folgendes vorsieht:
6.2. Innerhalb des Kompetenzmanagementsystems der Organisation müssen Verfahren für das Management der Kompetenz des Personals vorhanden sein, die mindestens Folgendes umfassen:
7. Information - ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass wichtige Informationen denjenigen zur Verfügung stehen, die auf allen Ebenen der Organisation Beurteilungen vornehmen und Entscheidungen treffen
7.1. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen Berichtswege festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass innerhalb der Stelle selbst und in ihren Transaktionen mit anderen Akteuren einschließlich Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und Haltern auf prompte und eindeutige Weise Informationen über alle einschlägigen Prozesse ordnungsgemäß ausgetauscht und der Person vorgelegt werden, die die richtige Funktion sowohl innerhalb ihrer eigenen Organisation als auch in anderen Organisation ausübt.
7.2. Um einen angemessenen Informationsaustausch zu gewährleisten, muss die Organisation über Verfahren verfügen
7.3. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass wichtige betriebliche Informationen
7.4. Die unter den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Anforderungen gelten insbesondere für die folgenden betrieblichen Informationen:
8. Dokumentation - ein strukturierter Ansatz, der die Nachverfolgbarkeit aller einschlägigen Informationen gewährleistet
8.1. Die Organisation muss über angemessene Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass alle einschlägigen Verfahren ordnungsgemäß dokumentiert werden.
8.2. Die Organisation muss über angemessene Verfahren für Folgendes verfügen:
9. Untervergabetätigkeiten - ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass untervergebene Tätigkeiten in geeigneter Weise verwaltet werden, so dass die Ziele der Organisation erreicht werden
9.1. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass sicherheitsrelevante Produkte und Dienstleistungen ermittelt werden.
9.2. Wird von Auftragnehmern und/oder Lieferanten für sicherheitsrelevante Produkte und Dienstleistungen Gebrauch gemacht, muss die Organisation über Verfahren verfügen, mit denen zum Zeitpunkt der Auswahl überprüft wird, dass
9.3. Die Organisation muss über ein Verfahren zur Festlegung der Anforderungen verfügen, die diese Auftragnehmer und Lieferanten zu erfüllen haben.
9.4. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um zu überwachen, dass Lieferanten und/oder Auftragnehmer sich der Risiken bewusst sind, die von ihnen für den Betrieb der Organisation ausgehen.
9.5. Ist das Instandhaltungs-/Managementsystem eines Auftragnehmers oder Lieferanten zertifiziert, kann das Überwachungsverfahren nach Nummer 3 auf die Ergebnisse der untervergebenen Betriebstätigkeiten, die in Nummer 3.1 Buchstabe b genannt sind, beschränkt werden.
9.6. Mindestens die Grundsätze der folgenden Prozesse müssen eindeutig festgelegt, bekannt gemacht und im Vertrag zwischen den Vertragsparteien zugewiesen werden:
II. Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungsentwicklungsfunktion
III. Anforderungen und Bewertungskriterien für die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion
IV. Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungserbringungsfunktion
_____________________
1) ABl. L 108 vom 29.04.2009 S. 4.
2) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.
Anhang IV |
Anhang V |
Anhang VI |
" Anhang I"
ENDE | |
(Stand: 30.10.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion