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Regelwerk, EU 2007, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 153 vom 14.06.2007 S. 9;
VO (EU) 445/2011 - ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2011 S. 22 Übergangsbestimmungen Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/763 - ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 49 Inkrafttreten Anwendung Ausnahme Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 16 der VO (EU) 2018/763 - Inkrafttreten Anwendung Ausnahme Übergangsbestimmungen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) 1, insbesondere Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft enthält Bestimmungen zu Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen. Artikel 10 dieser Richtlinie legt fest, dass Eisenbahnunternehmen für die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur eine Sicherheitsbescheinigung benötigen. Zweck der Sicherheitsbescheinigung ist die Erbringung des Nachweises, dass das Eisenbahnunternehmen sein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat und die Anforderungen erfüllen kann, die sich aus den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergeben, die gemäß der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 3, der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 4 und anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften sowie in nationalen Vorschriften für die Beherrschung von Risiken und den sicheren Betrieb des Eisenbahnnetzes festgelegt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, den Antragstellern, die als Eisenbahnunternehmen in den Markt eintreten wollen, Hilfestellung zu geben, und sollten insbesondere Informationen bereitstellen und Anträge auf Sicherheitsbescheinigungen unverzüglich bearbeiten. Für Eisenbahnunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr ist es wichtig, dass für die Sicherheitsbescheinigung in verschiedenen Mitgliedstaaten ähnliche Verfahren gelten; gemeinsame Teile der Sicherheitsbescheinigung sollten daher vereinheitlicht werden, damit ein einheitliches Format gilt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 15 der Verordnung 2004/94/EG die Harmonisierung von Sicherheitsbescheinigungen vor. Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 erstellt und empfiehlt die Agentur ein harmonisiertes Muster für die Sicherheitsbescheinigungen, einschließlich einer elektronischen Fassung, und ein harmonisiertes Muster für den Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung, einschließlich einer Liste der wichtigsten zu liefernden Angaben.

(3) Gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2004/49/EG setzen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 30. April 2006 um. Ab diesem Zeitpunkt sind Sicherheitsbescheinigungen daher gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG zu erteilen. Dies macht es notwendig, frühzeitig Maßnahmen zur Vereinheitlichung des Vorgehens bezüglich Sicherheitsbescheinigungen zu ergreifen, damit die Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen einheitlichen Ansatz anwenden können.

(4) Nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG umfasst die Sicherheitsbescheinigung zwei Teile: einen Teil über die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens, die in der gesamten Gemeinschaft akzeptiert wird ( Teil A), und einen zweiten Teil über die Zulassung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die besonderen nationalen Anforderungen zu erfüllen, die für den Betrieb auf dem betreffenden Netz erforderlich sind (Teil B). Der in dieser Verordnung enthaltene vereinheitlichte Antrag für die Sicherheitsbescheinigung einschließlich Leitlinien gibt den Eisenbahnunternehmen und nationalen Sicherheitsbehörden Hinweise dazu, was der Antrag für den jeweiligen Teil der Sicherheitsbescheinigung enthalten soll.

(5) Nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2004/49/EG unterrichten die nationalen Sicherheitsbehörden die Agentur über die Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie erteilt wurden (Bescheinigungen Teil A). Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 führt die Agentur eine öffentliche Datenbank der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat die Agentur sowohl Bescheinigungen Teil a als auch Bescheinigungen Teil B zu veröffentlichen. Im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 haben die Mitgliedstaaten daher die Agentur auch über Sicherheitsbescheinigungen Teil B, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden, zu unterrichten, ebenso wie über Bescheinigungen Teil A.

(6) Nationale Sicherheitsbehörden können die Agentur über Ausstellung, Erneuerung, Änderung oder Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen im Wesentlichen auf dreierlei Weise unterrichten: durch Verwendung des im Internet bereitgestellten Werkzeugs der Agentur, durch Übermittlung einer elektronischen Datei der Sicherheitsbescheinigung oder durch Bereitstellung einer originalgetreuen Kopie der Sicherheitsbescheinigung. Um die Nutzung des Standardformats zu erleichtern und die Verwendung der jeweils neuesten Fassung der Formulare zu gewährleisten, wird den nationalen Sicherheitsbehörden empfohlen, das auf der Internetseite der Agentur bereitgestellte elektronische Format zu verwenden oder entweder die elektronische Datei oder die Dokumentvorlagen von dieser Internetseite herunterzuladen. Die Verwendung des elektronischen Internet-Formulars wird besonders empfohlen, da das Dokument unmittelbar in der Datenbank der Agentur gespeichert werden kann. Die Übermittlung einer elektronischen Datei wird ebenfalls empfohlen, da die Agentur das Dokument als strukturierte Datei speichern kann, die unmittelbar in die Sicherheitsdatenbank der Agentur übertragen werden kann.

(7) Alle von den Mitgliedstaaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen erhalten eine eindeutige Nummer; diese Nummer soll auch die Erfassung der Sicherheitsbescheinigung in der von der Agentur einzurichtenden öffentlichen Datenbank erleichtern.

(8) Zur Vermeidung unnötiger finanzieller und administrativer Lasten ist klarzustellen, dass Eisenbahnunternehmen, denen eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung 5 erteilt wurde, nicht verpflichtet sind, vor dem 1. Januar 2011 eine neue Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Erteilte Sicherheitsbescheinigungen bleiben gültig, solange die Bedingungen für ihre Geltung erfüllt sind; sobald eine der Bedingungen nicht gegeben ist (beispielsweise durch Ablauf oder durch Änderung des geografischen Geltungsbereichs), ist eine neue Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Dies sollte nicht ausschließen, dass ein Eisenbahnunternehmen, das bereits über eine Sicherheitsbescheinigung nach der Richtlinie 2001/14/EG verfügt, eine Bescheinigung nach dem neuen einheitlichen Format beantragen kann. Auf diese Frage wurde die Kommission im Zusammenhang mit Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG aufmerksam gemacht.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellt werden (Bescheinigung Teil A), wird das Standardformat nach Anhang I verwendet.

Dieses Format ist bei Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung, Änderung oder Widerruf einer Bescheinigung Teil A zu verwenden.

Artikel 2

Für Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellt werden (Bescheinigung Teil B), wird das Standardformat nach Anhang II verwendet.

Dieses Format ist bei Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung, Änderung oder Widerruf einer Bescheinigung Teil B zu verwenden.

Artikel 3

Anträge auf Bescheinigungen Teil a und/oder Teil B gemäß den Artikeln 10 und 12 der Richtlinie 2004/49/EG sind im Standardformat nach Anhang III zu stellen.

Das Antragsformular ist gemäß der Anleitung in Anhang III auszufüllen.

Artikel 4

Jede Sicherheitsbescheinigung erhält eine eindeutige Nummer gemäß dem in Anhang IV beschriebenen Protokoll.

Artikel 5

Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über Ausstellung, Erneuerung, Änderung oder Widerruf aller gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B.

Artikel 6

Alle gemäß der Richtlinie 2001/14/EG erteilten Sicherheitsbescheinigungen sind bis zum 1. Januar 2011 durch Sicherheitsbescheinigungen zu ersetzen, die gemäß der Richtlinie 2004/49/EG und dieser Verordnung erteilt wurden.

Die Änderung, Aktualisierung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung, die gemäß der Richtlinie 2001/14/EG erteilt wurde, ist gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2004/49/EG vorzunehmen.

Jedes Eisenbahnunternehmen, dem bereits eine Sicherheitsbescheinigung nach der Richtlinie 2001/14/EG erteilt wurde, ist zur Beantragung einer neuen, gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2004/49/EG auszustellenden Sicherheitsbescheinigung bei der nationalen Sicherheitsbehörde berechtigt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2007

__________
1) ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.06.2004 S. 16.

2) ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.06.2004 S. 3.

3) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 114). Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.06.2004 S. 40.

4) ABl. L 110 vom 20.04.2001 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG.

5) ABl. L 75 vom 15.03.2001 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG

.

Sicherheitsbescheinigung - Teil A Anhang I 11

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Sicherheitsbescheinigung - Teil B  Anhang II

.

  Standardformular und Anleitung für die Antragstellung Anhang III


  Anleitung für die Antragstellung

Angaben im Antragsformular für Sicherheitsbescheinigungen Teil a und Teil B

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Einführung

Dieses Antragsformular ist von Eisenbahnunternehmen ("Antragsteller") zu verwenden, die eine Sicherheitsbescheinigung Teil a und/oder Teil B beantragen (Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG). Bezugnahmen in diesem Dokument verweisen, sofern nicht abweichend vermerkt, auf Artikel der Richtlinie 2004/49/EG.

Ein Eisenbahnunternehmen kann dieses Antragsformular zur Beantragung einer oder beider Bescheinigungen bei der zuständigen Sicherheitsbehörde/-organisation verwenden. Die Verwendung dieses Formulars ermöglicht es der Behörde, den Antrag zügig innerhalb der in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Frist zu bearbeiten.

Das Formular ist vollständig auszufüllen und mit entsprechenden Angaben durch das Eisenbahnunternehmen zu ergänzen.

Sicherheitsbescheinigungen Teil a und Teil B

Mit diesem Formular kann ein Eisenbahnunternehmen gleichzeitig eine Sicherheitsbescheinigung Teil a und eine Sicherheitsbescheinigung Teil B oder nur eine der beiden Sicherheitsbescheinigungen beantragen. Der Antrag kann eine neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Sicherheitsbescheinigung Teil a und/oder Teil B (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 10 Absatz 5) zum Gegenstand haben.

Die Beantragung lediglich einer neuen Sicherheitsbescheinigung Teil a und später, mit einem zweiten Antrag, einer ersten Sicherheitsbescheinigung Teil B ist möglich.

Wird nur eine Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragt, muss der Antragsteller über eine gültige Sicherheitsbescheinigung Teil a verfügen.

Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 ist eine Sicherheitsbescheinigung vollständig oder teilweise zu aktualisieren, wenn sich die Art oder der Umfang des Betriebs wesentlich ändert; ebenso hat der Inhaber die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich über alle wichtigen Änderungen der Bedingungen des einschlägigen Teils der Sicherheitsbescheinigung zu unterrichten. "Art" und "Umfang" des Eisenbahnbetriebs müssen daher der Sicherheitsbehörde bekannt und vom Eisenbahnunternehmen festgestellt sein.

"Art" und "Umfang" bilden die Grundlage für die gemeinschaftsweite Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigung Teil a und sind der Bezugspunkt für die Bestimmung "gleichwertiger Eisenbahnverkehrsdienste" (Artikel 10 Absatz 3) in der gesamten Gemeinschaft.

Die "Art" des Betriebs wird gekennzeichnet durch die Personenbeförderung unter Einschluss oder Ausschluss von Hochgeschwindigkeitsdiensten, Güterbeförderung unter Einschluss oder Ausschluss der Beförderung gefährlicher Güter und ausschließlich Rangierbetrieb.

Der "Umfang" des Betriebs und des Eisenbahnunternehmens wird gekennzeichnet durch die Beförderungsleistung im Personen-/Güterverkehr und die überschlägige Größe des Eisenbahnunternehmens hinsichtlich der Zahl der im Eisenbahnbereich tätigen Mitarbeiter (Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittelgroßes Unternehmen, Großunternehmen).

Bei Sicherheitsbescheinigungen Teil B müssen "Art" und "Umfang" des Betriebs, der von demselben Eisenbahnunternehmen in einem oder mehreren Staaten durchgeführt wird, von "Art" und "Umfang" des Betriebs der Sicherheitsbescheinigung Teil a abgedeckt sein.

Alle Angaben in den Feldern [2.6] bis [2.19] und [3.6] bis [3.16] sind für die Feststellung erforderlich, ob der beabsichtigte Betrieb, für den die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, anderen Eisenbahnverkehrsdiensten, die der Antragsteller bereits im Rahmen zuvor erteilter gültiger Sicherheitsbescheinigungen durchführt, gleichwertig ist oder nicht.

Zusätzliche Angaben

Seite 3 des Antragsformulars dient zur Auflistung der Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind. Sie ist als Checkliste sowohl für den Antragsteller als auch für die ausstellende Organisation/Behörde gedacht und sollte daher als Deckblatt für die Anhänge zum Antragsformular verwendet werden (die Kästchen sind je nach Fall abzuhaken).

Alle Felder des Antragsformulars sind nummeriert und werden auf den folgenden Seiten erläutert.

Der mit dem Antragsformular der Sicherheitsorganisation/-behörde übermittelte Antrag ist an der dafür vorgesehenen Stelle von einer unterschriftsberechtigten Person zu unterzeichnen. Der Name des Unterzeichners ist ebenfalls anzugeben.

Erläuterungen und Ausfüllhinweise

1.1.-1.2. Name und Anschrift der Sicherheitsbehörde/-organisation, an die der Antrag gerichtet ist. Aktuelle Informationen sind unter anderem abrufbar auf der Internetseite der Europäischen Eisenbahnagentur (www.era.eu.int) oder gegebenenfalls auf der Internetseite der zuständigen Sicherheitsorganisation/-behörde.

2.1. Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn eine Sicherheitsbescheinigung Teil a beantragt wird. In diesem Fall ist durch Ankreuzen der folgenden Kästchen zusätzlich anzugeben, um welche Art und welchen Umfang des Eisenbahnbetriebs es sich handelt.

2.2. Dieses Kästchen ist in folgenden Fällen anzukreuzen:

  1. bei erstmaligem Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil A;
  2. falls die vorherige Sicherheitsbescheinigung für dieselbe Art und denselben Umfang des Betriebs widerrufen wurde;
  3. in allen anderen Fällen, die nicht durch die nachfolgenden Felder [2.3] und [2.4] abgedeckt sind.

2.3. Eine Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmens spätestens alle fünf Jahre erneuert (Artikel 10 Absatz 5).

2.4. Bei wesentlichen Änderungen der Art oder des Umfangs des Betriebs eines Eisenbahnunternehmens ist die Sicherheitsbescheinigung vollständig oder teilweise zu aktualisieren; in diesen Fällen ist daher eine aktualisierte/geänderte Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Außerdem hat der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung die zuständige Behörde unverzüglich über alle wichtigen Änderungen der Bedingungen des einschlägigen Teils der Sicherheitsbescheinigung sowie über die Einführung neuer Personalkategorien oder neuer Fahrzeugarten zu unterrichten (Artikel 10 Absatz 5).

2.5. Gegebenenfalls ist die vollständige EU-Identifikationsnummer der vorherigen Sicherheitsbescheinigung Teil a anzugeben, bezüglich der der Antrag bei der in den Feldern [1.1] und [1.2] genannten Sicherheitsbehörde/-organisation gestellt wird.

2.6.-2.7. Wird der Antrag auch oder nur für die Personenbeförderung gestellt, ist durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens anzugeben, ob der Betrieb Hochgeschwindigkeitsdienste einschließt oder ausschließt; es kann nur eine Option gewählt werden. Der mit der gewählten Option [2.6 oder 2.7] angegebene Betrieb umfasst jedoch jede Art der Personenbeförderung (d. h. Regional-, Kurzstrecken-, Mittelstrecken-, Langstreckenverkehr) sowie jeden sonstigen Betrieb, der für die Durchführung des beantragten Betriebs für die Personenbeförderung erforderlich ist (Rangierbetrieb usw.). Zum Begriff "Hochgeschwindigkeitsdienste" wird auf Anhang I der Richtlinie 96/48/EG verwiesen.

2.8.-2.9. Bei einem Antrag für die Personenbeförderung [2.6 oder 2.7] ist durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens die geschätzte oder geplante Beförderungsleistung in Personenkilometern im Jahr anzugeben. Es kann nur eine Option gewählt werden. Die Kategorien entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs.

2.10.-2.11. Wird der Antrag auch oder nur für die Güterbeförderung gestellt, ist durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens anzugeben, ob der Betrieb die Beförderung gefährlicher Güter einschließt oder ausschließt; es kann nur eine Option gewählt werden. Der mit der gewählten Option [2.10 oder 2.11] angegebene Betrieb umfasst jedoch auch jede sonstige, nicht ausdrücklich genannte Art der Güterbeförderung sowie jeden sonstigen Betrieb, der für die Durchführung des beantragten Betriebs für die Güterbeförderung erforderlich ist (Rangierbetrieb usw.). Für Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern wird auf die Richtlinie 96/49/EG und deren Anhänge verwiesen.

Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste für bahninterne Zwecke durchführen, gelten als Unternehmen, die Güterbeförderung betreiben (z.B. Unternehmen für die Fahrwegsinstandhaltung, die Arbeitsmaschinen zwischen Einsatzorten befördern, oder Unternehmen, die Messzüge betreiben).

2.12.-2.13. Bei einem Antrag für die Güterbeförderung [2.10 oder 2.11] ist durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens die geschätzte oder geplante Beförderungsleistung in Tonnenkilometern im Jahr anzugeben. Es kann nur eine Option gewählt werden. Die Kategorien entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs.

2.14. Dieses Kästchen ist anzukreuzen, falls der Antragsteller beabsichtigt, ausschließlich Rangierbetrieb ohne Personen- oder Güterbeförderung durchzuführen.

2.15. Anzugeben ist das geplante Datum der Aufnahme des beantragten Betriebs (Personenbeförderung, Güterbeförderung, nur Rangierbetrieb) oder, bei erneuerten oder aktualisierten/geänderten Bescheinigungen, das Datum, ab dem die Sicherheitsbescheinigung wirksam werden und die vorherige Bescheinigung ersetzt werden soll.

2.16. Falls die Zahl der Mitarbeiter, die im Eisenbahnbereich tätig sind oder den Eisenbahnbetrieb und damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen, einschließlich der Auftragnehmer, zwischen 0 (so dass nur der Unternehmer selbst tätig ist) und 9 Beschäftigten liegt, ist die Option "Kleinstunternehmen" auszuwählen. Der Größeneinteilung der Unternehmen liegt die Einstufung der GD ENTR zugrunde. Es kann nur eine der Optionen [2.16 - 2.17 - 2.18 - 2.19] gewählt werden.

2.17. Falls die Zahl der Mitarbeiter, die im Eisenbahnbereich tätig sind oder den Eisenbahnbetrieb und damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen, einschließlich der Auftragnehmer, zwischen 10 und 49 Beschäftigten liegt, ist die Option "Kleinunternehmen" auszuwählen. Der Größeneinteilung der Unternehmen liegt die Einstufung der GD ENTR zugrunde. Es kann nur eine der Optionen [2.16 - 2.17 - 2.18 - 2.19] gewählt werden.

2.18. Falls die Zahl der Mitarbeiter, die im Eisenbahnbereich tätig sind oder den Eisenbahnbetrieb und damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen, einschließlich der Auftragnehmer, zwischen 50 und 249 Beschäftigten liegt, ist die Option "mittelgroßes Unternehmen" auszuwählen. Der Größeneinteilung der Unternehmen liegt die Einstufung der GD ENTR zugrunde. Es kann nur eine der Optionen [2.16 - 2.17 - 2.18 -2.19] gewählt werden.

2.19. Falls die Zahl der Mitarbeiter, die im Eisenbahnbereich tätig sind oder den Eisenbahnbetrieb und damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen, einschließlich der Auftragnehmer, 250 oder mehr Beschäftigte beträgt, ist die Option "Großunternehmen" auszuwählen. Der Größeneinteilung der Unternehmen liegt die Einstufung der GD ENTR zugrunde. Es kann nur eine der Optionen [2.16 - 2.17 - 2.18 - 2.19] gewählt werden.

3.1. Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn eine Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragt wird. In diesem Fall ist durch Ankreuzen der folgenden Kästchen zusätzlich anzugeben, um welche Art und welchen Umfang des Eisenbahnbetriebs es sich handelt.

3.2. Dieses Kästchen ist in folgenden Fällen anzukreuzen:

  1. bei Beantragung der ersten oder jeder anderen neuen Sicherheitsbescheinigung Teil B;
  2. falls die vorherige Sicherheitsbescheinigung für dieselbe Art und denselben Umfang des Betriebs widerrufen wurde;
  3. in allen anderen Fällen, die nicht durch die nachfolgenden Felder [3.3] und [3.4] abgedeckt sind.

3.3. Eine Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmens spätestens alle fünf Jahre erneuert (Artikel 10 Absatz 5).

3.4. Bei wesentlichen Änderungen der Art oder des Umfangs des Betriebs eines Eisenbahnunternehmens ist die Sicherheitsbescheinigung vollständig oder teilweise zu aktualisieren; in diesen Fällen ist daher eine aktualisierte/geänderte Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Außerdem hat der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung die zuständige Behörde unverzüglich über alle wichtigen Änderungen der Bedingungen des einschlägigen Teils der Sicherheitsbescheinigung sowie über die Einführung neuer Personalkategorien oder neuer Fahrzeugarten zu unterrichten (Artikel 10 Absatz 5).

3.5. Gegebenenfalls ist die vollständige EU-Identifikationsnummer der vorherigen Sicherheitsbescheinigung Teil B anzugeben, bezüglich der der Antrag bei der in den Feldern [1.1] und [1.2] genannten Sicherheitsbehörde/-organisation gestellt wird.

3.6.-3.7. Wie [2.6] - [2.7] (siehe oben).

3.8.-3.9. Wie [2.8] - [2.9] (siehe oben).

3.10.-3.11. Wie [2.10] - [2.11] (siehe oben).

3.12.-3.13. Wie [2.12] - [2.13] (siehe oben).

3.14. Wie [2.14] (siehe oben).

3.15. Wie [2.15] (siehe oben).

3.16. Eine Sicherheitsbescheinigung Teil B kann das gesamte Eisenbahnnetz eines Mitgliedstaats oder nur einen bestimmten Teil davon abdecken (Artikel 10 Absatz 1), daher ist es erforderlich, eindeutig alle Strecken anzugeben, auf denen der Betrieb (Personenbeförderung, Güterbeförderung oder nur Rangierbetrieb) durchgeführt werden soll. Die Bezeichnung der Strecken ist den "Schienennetz-Nutzungsbedingungen" (siehe Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2001/14/EG) zu entnehmen. Die Eisenbahnunternehmen haben die Strecken mit diesen Bezeichnungen anzugeben. Falls der Platz nicht ausreicht, sind dem Antragsformular Anlagen beizufügen, die in diesem Feld aufzuführen sind.

3.17. Die Angabe ist nur erforderlich, wenn der Antragsteller eine neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragt und bereits über eine gültige Sicherheitsbescheinigung Teil a verfügt. Die von jeder ausstellenden Behörde/Organisation anhand bestimmter Regeln vergebene EU-Identifikationsnummer entspricht dem von der Europäischen Eisenbahnagentur festgelegten Kodierschema. Die hier gemachten Angaben entbinden den Antragsteller nicht von der Vorlage einer Kopie der Sicherheitsbescheinigung Teil a zusammen mit dem Antrag [8.1]. Ist eine EU-Identifikationsnummer noch nicht vergeben, ist hier "NICHT ANWENDBAR" einzutragen.

3.18. Angabe des Staates, der die Sicherheitsbescheinigung Teil a ausgestellt hat (d. h. der Staat, dem die ausstellende Behörde/Organisation angehört). Die hier gemachten Angaben entbinden den Antragsteller nicht von der Vorlage einer Kopie der Sicherheitsbescheinigung Teil a zusammen mit dem Antrag [8.1].

4.1. Angaben sind hier nur zu machen, falls der Antragsteller Inhaber einer oder mehrerer gültiger Sicherheitsbescheinigungen Teil B ist. Die EU-Identifikationsnummern der bereits erteilten Sicherheitsbescheinigungen Teil B sind anzugeben, mehrere Nummern sind durch "/" voneinander zu trennen. Kopien der Sicherheitsbescheinigungen Teil B brauchen mit dem Antrag nicht eingereicht zu werden.

4.2. Angaben sind nur zu machen, wenn eine Sicherheitsbescheinigung Teil a und/oder Teil B beantragt wird und das Eisenbahnunternehmen bereits über eine gültige Genehmigung verfügt (Richtlinie 95/18/EG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2001/13/EG). Die Angabe entbindet den Antragsteller nicht von der Vorlage einer Kopie der Genehmigung zusammen mit dem Antrag [7.2 und 8.2].

Hinweis: Ein Eisenbahnunternehmen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/14/EG muss in Übereinstimmung mit den anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über eine Genehmigung verfügen, wohingegen ein Eisenbahnunternehmen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2004/49/EG nicht in allen Fällen eine Genehmigung benötigt.

4.3. Angabe des Staates, der die Genehmigung ausgestellt hat (d. h. der Staat, dem die ausstellende Behörde/-Organisation angehört). Die Angabe entbindet den Antragsteller nicht von der Vorlage einer Kopie der Genehmigung zusammen mit dem Antrag [7.2 und 8.2].

5.1. Falls der "eingetragene Name" und der "Name des Eisenbahnunternehmens" nicht übereinstimmen, sind beide anzugeben.

5.2.-5.8. Jeder Antragsteller hat die notwendigen Angaben zu machen, die für die Kontaktaufnahme der ausstellenden Stelle mit dem Eisenbahnunternehmen erforderlich sind (Telefonnummern sollten gegebenenfalls für die Telefonzentrale angegeben werden, nicht für die Person, die für das Antragsverfahren zuständig ist; Telefon- und Faxnummern sollten mit Landesvorwahl angegeben werden; als E-Mail-Adresse sollte die Adresse des allgemeinen Postfachs des Eisenbahnunternehmens angegeben werden). Unter den Kontaktdaten für das Eisenbahnunternehmen sollte die allgemeine Anschrift angegeben werden und nicht die einer bestimmten Person, da der Ansprechpartner unter [6.1] bis [6.5] eingetragen werden kann. Die Internetseite [5.8] ist nicht zwingend anzugeben.

5.9.-5.10. Falls nach nationalem Recht mehrere Registernummern für das antragstellende Eisenbahnunternehmen vergeben wurden, kann im Formular sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer [5.10] als auch eine zweite Registernummer [5.9] (z.B. Handelsregisternummer) angegeben werden.

5.11. Raum für sonstige Angaben, die nicht bereits unter den anderen Rubriken zu machen sind.

6.1.-6.5. Während des Bescheinigungsverfahrens ist der Ansprechpartner die Schnittstelle zwischen dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen und der ausstellenden Organisation/Behörde. Er leistet Unterstützung und Hilfestellung, gibt Informationen und klärende Auskünfte, wo erforderlich, und ist Ansprechpartner der Stelle, die den Antrag bearbeitet. Telefon- und Faxnummern sollten mit Landesvorwahl angegeben werden; die Angabe einer E-Mail-Adresse ist nicht zwingend.

7.1. Dieses Dokument sollte vorgelegt werden, wenn eine Sicherheitsbescheinigung Teil a (neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Bescheinigung) beantragt wird. "Zusammenfassung des Handbuchs für das Sicherheitsmanagementsystem (SMS)" ist ein Dokument, in dem die Hauptbestandteile des SMS eines Eisenbahnunternehmens herausgestellt werden. Darin sind die verschiedenen bereits umgesetzten (oder in der Umsetzungsphase befindlichen) Verfahren oder Unternehmensstandards im Einzelnen und mit weitergehenden Informationen darzulegen, wobei Querverweise zu den in Artikel 9 und Anhang III genannten Punkten anzugeben sind.

7.2. Ein Eisenbahnunternehmen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/14/EG muss entsprechend der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über eine Genehmigung verfügen; in der Richtlinie 2004/49/EG ist jedoch festgelegt, dass ein Eisenbahnunternehmen keine Genehmigung benötigt, so dass es die Kopie einer gültigen Genehmigung nur vorlegen muss, wenn der Fall zutrifft. Gegebenenfalls ist die Option "Entfällt" zu wählen [7.3 und/oder 8.3].

7.3. Siehe [7.2].

8.1. Wird lediglich eine Sicherheitsbescheinigung Teil B (neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Bescheinigung), nicht jedoch auch eine Sicherheitsbescheinigung Teil a beantragt, ist die Kopie einer gültigen Sicherheitsbescheinigung Teil a einzureichen.

8.2. Wie [7.2] (siehe oben).

8.3. Wie [7.3] (siehe oben).

8.4. Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/18/EG muss ein Eisenbahnunternehmen ausreichend versichert sein oder gleichwertige Vorkehrungen (z.B. durch Finanzbürgschaften) getroffen haben, um die Unfallhaftpflicht nach innerstaatlichem und internationalem Recht zu decken. Der Nachweis, dass ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen die nationalen Versicherungsanforderungen erfüllt oder gleichwertige Vorkehrungen zur Deckung der Haftpflicht getroffen hat, ist der Genehmigung als Anhang beizufügen (Empfehlung der Kommission 2004/358/EG). Eine Kopie des Nachweises der Versicherung oder der finanziellen Vorkehrungen zur Deckung der Haftpflicht, der der Genehmigung als Anhang angefügt ist, ist zusammen mit dem Antrag einzureichen.

8.5. Vom Antragsteller aufzulisten oder vorzulegen sind Unterlagen zu den TSI oder Teilen der TSI und gegebenenfalls zu den nationalen Sicherheitsvorschriften und anderen Vorschriften, die für Personal, Fahrzeuge und allgemein für den beabsichtigten Betrieb gelten, für den die Bescheinigung beantragt wird. Eindeutig Bezug genommen werden sollte auf die Verfahren und Unterlagen, in denen die TSI Anwendung finden und umgesetzt sind. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Informationsmenge zu verringern, sollten nur zusammenfassende Unterlagen zu Elementen vorgelegt werden, die den TSI entsprechen und sonstige Anforderungen der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG erfüllen.

8.6. Vom Antragsteller vorzulegen ist eine vollständige Liste der verschiedenen Personalkategorien, die zur Durchführung des beabsichtigten Betriebs, für den die Bescheinigung beantragt wird, beschäftigt oder beauftragt werden. Die Liste der Personalkategorien muss den nationalen und den für das Netz spezifischen Vorschriften entsprechen, die für die Kategorisierung des Personals gelten.

8.7. Vom Antragsteller vorzulegen ist eine Beschreibung oder ein Nachweis derjenigen Verfahren innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems, die sich auf das Personal beziehen, einschließlich Nachweisen, dass das Personal die Anforderungen der nationalen Vorschriften und/oder einschlägigen TSI erfüllt und ordnungsgemäß zugelassen ist.

8.8. Vom Antragsteller vorzulegen sind vollständige Unterlagen über die verschiedenen Fahrzeugarten, deren Betrieb mit der beantragten Bescheinigung beabsichtigt ist. Die Fahrzeugarten müssen den nationalen und den für das Netz spezifischen Vorschriften entsprechen, die für die Kategorisierung der Fahrzeuge gelten.

8.9. Vom Antragsteller vorzulegen ist eine Beschreibung oder ein Nachweis derjenigen Verfahren innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems, die sich auf Fahrzeuge beziehen, einschließlich Nachweisen, dass die Fahrzeuge die Anforderungen der nationalen Vorschriften und/oder einschlägigen TSI erfüllen und ordnungsgemäß zugelassen sind.

8.10. Raum für Angaben zu anderen Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht werden. Anzugeben sind Zahl und Art sowie eine kurze Beschreibung des Inhalts der Unterlagen.

.

Code des einheitlichen Nummernsystems, EU-Identifikationsnummer (EIN) für Sicherheitsbescheinigungen  Anhang IV


Ländercode
(2 Buchstaben)
Art des
Dokuments
(2 Ziffern)
4 Ausgabejahr
(Ziffern)
Laufende Nummer
(4 Ziffern)
                       

Beispiel:

I T 1 1 2 0 0 6 0 0 0 5

Erläuterung des Aufbaus der EU-Identifikationsnummer (EIN)

I T 1 1 2 0 0 6 0 0 0 5
Ländercode
(2 Buchstaben)
Art des
Dokuments
(2 Ziffern)
Ausgabejahr
(4 Ziffern)
Laufende Nummer
(4 Ziffern)
Feld 1 Feld 2 Feld 3 Feld 4

Feld 1 - Ländercode (2 Buchstaben)

Die Ländercodes sind die auf der europäischen Internetseite zu den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen amtlich veröffentlichten und aktualisierten Codes und beruhen auf der Norm ISO 3166 Alpha-2.

Staat Code   Staat Code   Staat Code
Österreich AT Ungarn HU Polen PL
Belgien BE Island IS Portugal PT
Bulgarien BG Irland IE Rumänien RO
Zypern CY Italien IT Slowakische Republik SK
Tschechische Republik CZ Lettland LV Slowenien SI
Dänemark DK Liechtenstein LI Spanien ES
Estland EE Litauen LT Schweden SE
Finnland FI Luxemburg LU Schweiz CH
Frankreich FR Norwegen NO Vereinigtes Königreich UK
Deutschland DE Malta MT  
Griechenland EL Niederlande NL

Die Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel, derzeit die einzige multinationale Sicherheitsbehörde, wird mit dem folgenden Zwei-Buchstaben-Code bezeichnet:

Multinationale Sicherheitsbehörde Code
Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel CT

Feld 2 - Art des Dokuments (2 Ziffern)

Die aus zwei Ziffern bestehende Angabe bezeichnet die Art des Dokuments: die erste Ziffer bezeichnet die allgemeine Klassifizierung des Dokuments und gibt an, ob es sich um eine Sicherheitsbescheinigung (Ziffer 1) oder ein Dokument anderer Art (andere Ziffer als 1) handelt; die zweite Ziffer bezeichnet die Unterart des Dokuments und gibt an, ob es sich um eine Sicherheitsbescheinigung Teil a (Ziffer 1) oder Teil B (Ziffer 2) handelt. Bislang sind nur zwei Ziffernkombinationen von Interesse und in Gebrauch:

[1 1] für Sicherheitsbescheinigungen Teil A;

[1 2] für Sicherheitsbescheinigungen Teil B.

Bei Bedarf kann dieses Nummernsystem um zusätzliche Codes erweitert werden. Die folgende Liste ist ein Vorschlag mit den bekannten möglichen Kombinationen zweistelliger Codes für die Art des Dokuments:

Ziffernkombination für Feld 2 Art des Dokuments Unterart des Dokuments
[0 1] Genehmigungen Nicht anwendbar auf diese Verordnung
[0 x] Genehmigungen Nicht anwendbar auf diese Verordnung
[1 1] Sicherheitsbescheinigung Teil A
[1 2] Sicherheitsbescheinigung Teil B
[1 x] Sicherheitsbescheinigung Nicht anwendbar auf diese Verordnung
[2 1] Sicherheitsgenehmigung Nicht anwendbar auf diese Verordnung
[2 2] Sicherheitsgenehmigung Nicht anwendbar auf diese Verordnung
[2 x] Sicherheitsgenehmigung Nicht anwendbar auf diese Verordnung
[3 x] Bescheinigung für Instandhaltungsbetriebe Nicht anwendbar auf diese Verordnung
[4 x] Bescheinigung für notifizierte Stellen Nicht anwendbar auf diese Verordnung
[5 x] ... [9 x] Reserve (fünf Dokumentarten) Nicht anwendbar auf diese Verordnung

Feld 3 - Ausstellungsjahr (4 Ziffern)

In diesem Feld wird das Jahr (im Format JJJJ, also vierstellig), in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde, angegeben.

Feld 4 - Laufende Nummer

Die laufende Nummer wird für jede ausgestellte Bescheinigung um eins erhöht, unabhängig davon, ob es sich um eine neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Bescheinigung handelt. Auch bei Widerruf einer Bescheinigung kann die Nummer der Bescheinigung nicht wieder verwendet werden.

Jedes Jahr beginnt die laufende Nummer bei Null.

ENDE

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