Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 360

A, ber. 2022 L 18 S. 132;
VO (EU) 2020/780 - ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 8 Inkrafttreten)



Hebt VO (EU) 445/2011 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 6 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Richtlinie (EU) 2016/798 ist die Verbesserung des Marktzugangs für Eisenbahnverkehrsleistungen, indem gemeinsame Grundsätze für das Management, die Regelung und die Überwachung der Eisenbahnsicherheit festgelegt werden. Die genannte Richtlinie sieht auch einen Rahmen vor, der für gleiche Bedingungen für alle für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen sorgen soll, indem in der gesamten Union dieselben Anforderungen und Voraussetzungen für die Zertifizierung Anwendung finden.

(2) Das Zertifizierungssystem dient dazu, einen Rahmen für die Harmonisierung der Anforderungen und Methoden zur Bewertung der Fähigkeit von für die Instandhaltung zuständigen Stellen in der gesamten Union zu schaffen.

(3) Nach der positiven Bewertung des derzeitigen Systems der Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, die die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") am 11. März 2015 an die Kommission gerichtet hatte, veröffentlichte die Agentur am 27. September 2018 die Empfehlung 007REC1004 zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission 2.

(4) Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/798 enthält die Anforderungen und Bewertungskriterien für Organisationen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung (ECM-Zertifikat) oder eine Bescheinigung bezüglich der von einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle untervergebenen Instandhaltungsfunktionen beantragen. Damit diese Anforderungen in vollem Umfang angewandt werden können, müssen sie genauer ausgeführt und für die verschiedenen Instandhaltungsfunktionen, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie aufgeführt sind, spezifiziert werden.

(5) In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Auslegungs- und Instandhaltungsmethoden sollte dieses Instandhaltungssystem weniger auf eine spezifische technische Anforderung und stattdessen stärker auf Anforderungen an das Management, beispielsweise die Organisation der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, ausgerichtet sein.

(6) Sicherheitskritische Bauteile erfordern besondere Beachtung und Priorität in den Instandhaltungsverfahren. Die Kritikalitätsaspekte eines Bauteils hängen jedoch mit der besonderen Auslegung des Fahrzeugs und den besonderen Funktionen des Bauteils zusammen, sodass es unmöglich ist, eine erschöpfende Liste sicherheitskritischer Bauteile zu erstellen. Die wesentlichen Elemente von sicherheitskritischen Bauteilen sollten festgelegt werden.

(7) Bei der Entwicklung neuer Fahrzeugtypen sollte der Hersteller die Kritikalität der Funktionen und Bauteile seiner Produkte durch eine risikobasierte Analyse bestimmen und sie in das technische Dossier gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufnehmen. Bei der Bestimmung der Kritikalität sollte berücksichtigt werden, wie und in welcher Umgebung das Bauteil verwendet werden soll. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle sollte Zugang zu den relevanten Teilen des technischen Dossiers haben, um sicherzustellen, dass sie sich der Kritikalität der Bauteile aller Fahrzeugtypen, für die sie verantwortlich ist, voll bewusst ist. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle sollte Kritikalitäten ermitteln, indem sie die Fehler beobachtet und analysiert und all ihre Eingriffe nachvollziehbar macht, und verpflichtet sein, zumindest zu den vom Hersteller als sicherheitskritisch eingestuften Bauteilen Informationen zu liefern.

(8) Sollten nach Einschätzung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle weitere sicherheitskritische Bauteile in das technische Dossier aufgenommen oder Bauteile nicht mehr als sicherheitskritisch eingestuft werden, so sollte sie umgehend den Hersteller, den Inhaber der Typgenehmigung und den Inhaber der Fahrzeuggenehmigung unterrichten, damit sie die erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich einer Änderung des technischen Dossiers, ergreifen können.

(9) Eine Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere der in Artikel 14

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion