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Durchführungsbeschluss 2011/252/EU der Kommission vom 26. April 2011 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Ascorbinsäure, Ipconazol, Spiromesifen, topramezon und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2668)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 106 vom 27.04.2011 S. 11, ber. 2012 S. L 50 S. 58aufgehoben)
- aufgehoben gem. Art. 2
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Niederlande haben im September 2004 von Citrex Nederland BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Ascorbinsäure in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(2) Das Vereinigte Königreich hat im März 2007 von der Kureha GmbH einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Ipconazol in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2008/20/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(3) Das Vereinigte Königreich hat im April 2002 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spiromesifen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/105/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(4) Frankreich hat im Mai 2003 von der BASF SE einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs topramezon in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/850/EG der Kommission 5wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(5) Die Niederlande haben im August 2008 von der Sourcon-Padena GmbH & Co KG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2008/599/EG der Kommission 6 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.
(6) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.
(7) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Verwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 10. September 2007 (Ascorbinsäure), am 29. Mai 2008 (Ipconazol), am 9. März 2004 (Spiromesifen), am 26. Juli 2007 (topramezon) bzw. am 3. November 2009 (Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134) vorgelegt.
(8) Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist abzuschließen, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/579/EG der Kommission 7(Ascorbinsäure) bzw. mit der Entscheidung 2009/311/EG der Kommission 8 (topramezon) vorgesehen wurde.
(9) Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis aufgedeckt hat, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Ascorbinsäure, Ipconazol, Spiromesifen, topramezon und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in Anhang I der genannten Richtlinie zu entscheiden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Ascorbinsäure, Ipconazol, Spiromesifen, topramezon oder Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 enthalten, bis spätestens 30. April 2013 verlängern.
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2013.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. April 2011
2) ABl. L 282 vom 26.10.2005 S. 18.
3) ABl. L 1 vom 04.01.2008, S 5.
4) ABl. L 43 vom 18.02.2003 S. 45.
5) ABl. L 322 vom 09.12.2003, S. 28.
6) ABl. L 193 vom 22.07.2008 S. 14.
7) ABl. L 198 vom 30.07.2009 S. 80.
8) ABl. L 91 vom 03.04.2009 S. 25.
ENDE |
(Stand: 24.11.2020)
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