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Regelwerk, EU 2009

Entscheidung 2009/579/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Acequinocyl, Aminopyralid, Ascorbinsäure, Benalaxyl-M, Mandipropamid, Novaluron, Proquinazid, Spirodiclofen und Spiromesifen zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5582)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 80)



Ersetzt die Entscheidungen 2007/333/EG, 2007/404/EG und 2008/56/EG - Geltungsdauer

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich hat im März 2001 von Makhteshim Agan Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Novaluron in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2001/861/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen voll ständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2) Die Niederlande haben im August 2001 von der Bayer AG, Deutschland, einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spirodiclofen in Anhang I der genannten Richtlinie er halten. Mit der Entscheidung 2002/593/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3) Portugal hat im Februar 2002 von ISAGRO IT einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Benalaxyl-M in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hin sichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4) Das Vereinigte Königreich hat im April 2002 von der Bayer AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spiromesifen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/105/EG der Kommission 5 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(5) Die Niederlande haben im März 2003 von Agro-Kanesho Co. Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Acequinocyl in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/636/EG der Kommission 6 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(6) Das Vereinigte Königreich hat im Januar 2004 von Du Pont (UK) Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Proquinazid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG der Kommission 7 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(7) Die Niederlande haben im September 2004 von Citrex Nederland BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Ascorbinsäure in Anhang I der genannten Richtlinie er halten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission 8 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(8) Das Vereinigte Königreich hat im September 2004 von Dow AgroSciences einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Aminopyralid in Anhang I der genannten Richtlinie er halten. Mit der Entscheidung 2005/778/EG der Kommission 9 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III

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