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Entscheidung 2007/333/EG der Kommission vom 8. Mai 2007 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Benalaxyl-M, Fluoxastrobin, Prothioconazol, Spirodiclofen, Spiromesifen und Sulfurylfluorid zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1929)

(ABl. Nr. L 125 vom 15.05.2007 S. 27;
Entsch. 2009/579/EG - ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 80aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 2 der Entsch. 2009/579 - Geltungsdauer 

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 vierter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erhielt Portugal im Februar 2002 einen Antrag von Isagro auf Aufnahme des Wirkstoffes Benalaxyl-M in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(2) Im März 2002 erhielt das Vereinigte Königreich einen Antrag von Bayer CropScience für Fluoxastrobin. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(3) Im März 2002 erhielt das Vereinigte Königreich einen Antrag von Bayer CropScience für Prothioconazol. Mit der Entscheidung 2003/35/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(4) Im August 2001 erhielten die Niederlande einen Antrag von Bayer AG für Spirodiclofen. Mit der Entscheidung 2002/593/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(5) Im April 2002 erhielt das Vereinigte Königreich einen Antrag von Bayer AG für Spiromesifen. Mit der Entscheidung 2003/105/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(6) Im Juli 2002 erhielt das Vereinigte Königreich einen Antrag von Dow AgroSciences Ltd. für Sulfurylfluorid. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission 5, in der man die englische Bezeichnung für Sulfurylfluorid verwendete, wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(7) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, damit sie eingehend geprüft werden konnten und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden konnte, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

(8) Für diese Wirkstoffe wurden die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 4. Dezember 2003 (Benalaxyl-M), am 14. Oktober 2003 (Fluoxastrobin), am 20. Oktober 2004 (Prothioconazol), am 18. Mai 2004 (Spirodiclofen), am 16. April 2004 (Spiromesifen) und am 9. November 2004 (Sulfurylfluorid) den Entwurf des jeweiligen Bewertungsberichts übermittelt.

(9) Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten den Entwurf des jeweiligen Bewertungsberichts vorgelegt hatten, wurde entschieden, dass es erforderlich ist, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

(10) Da die Beurteilung bisher keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis ergeben hat, sollte den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Benalaxyl-M, Fluoxastrobin, Prothioconazol, Spirodiclofen, Spiromesifen und Sulfurylfluorid in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Benalaxyl-M, Fluoxastrobin, Prothioconazol, Spirodiclofen, Spiromesifen oder Sulfurylfluorid enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2007

_____________
1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2007 S. 34).

2) ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 52.

3) ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 60.

4) ABl. Nr. L 43 vom 18.02.2003 S. 45.

5) ABl. Nr. L 112 vom 06.05.2003 S. 10



ENDE

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