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Regelwerk, EU 2009, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung 2009/311/EG der Kommission vom 2. April 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe topramezon, Sulfurylfluorid und Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2348)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 25)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich hat im Mai 2003 von der BASF AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs topramezon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/850/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2) Das Vereinigte Königreich hat im Juli 2002 von Dow AgroSciences Ltd einen entsprechenden Antrag für Sulfurylfluorid erhalten. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3) Im März 2005 hat das Vereinigte Königreich von Central Science Laboratory einen entsprechenden Antrag für Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie.

(5) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 21. Juli 2006 (topramezon) bzw. am 29. Oktober 2004 (Sulfurylfluorid) und am 30. Juni 2006 (Zucchinigelbmosaikvirus - abgeschwächter Stamm) übermittelt.

(6) Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde entschieden, beim Antragsteller weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Bewertung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

(7) Da die Bewertung bisher noch keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis gegeben hat, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Bewertung abzuschließen und über die Aufnahme von topramezon, Sulfurylfluorid und Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die topramezon, Sulfurylfluorid oder Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2009


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 322 vom 09.12.2003 S. 28.
3) ABl. Nr. L 112 vom 06.05.2003 S. 10.
4) ABl. Nr. L 236 vom 31.08.2006 S. 31.

ENDE

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