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Regelwerk, EU 2010, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

(ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 1, ber. 2014 L 294 S. 49;
VO (EU) 956/2011 - ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2011 S. 1;
VO (EU) 641/2012 - ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 3;
VO (EU) 943/2012 - ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 6;
VO (EU) 432/2013 - ABl. Nr. L 129 vom 14.05.2013 S. 15;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 1104/2014 - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 5;
VO (EU) 2015/325 - ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 41;
VO (EU) 2015/2044 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 3;
VO (EU) 2017/395 - ABl. Nr. L 60 vom 08.03.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/2415 - ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2017 S. 33;
VO (EU) 2018/413 - ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1933 - ABl. Nr. L 314 vom 11.12.2018 S. 9 A;
VO (EU) 2021/559 - ABl. LI 115 vom 06.04.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2022/340 - ABl. L 56 vom 28.02.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60;
VO (EU) 2023/155 - ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 6 A;
VO (EU) 2023/331 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/1147 - ABl. LI 151 vom 12.06.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. November 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (nachstehend "Sicherheitsrat" genannt) gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1844(2008) angenommen, in der er das mit seiner Resolution 733(1992) verhängte allgemeine und vollständige Waffenembargo gegenüber Somalia bestätigt und weitere restriktive Maßnahmen einführt.

(2) Die zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia (nachstehend "Sanktionsausschuss" genannt) bezeichneten Personen und Einrichtungen. Neben dem allgemeinen Waffenembargo führt die Resolution das spezifische Verbot ein, Waffen und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Weg an die vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder zu übergeben, sowie das spezifische Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Einrichtungen bereitzustellen.

(3) Die restriktiven Maßnahmen zielen auf Personen und Einrichtungen ab, die von den Vereinten Nationen als Personen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen, gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen verstoßen haben oder die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern.

(4) Am 16. Februar 2009 hat der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/EG des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia 2 angenommen, der unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegenüber von den Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ein Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von Hilfe und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät an solche Personen, Organisationen und Einrichtungen vorsieht.

(5) Am 19. März 2010 hat der Sicherheitsrat die Resolution 1916(2010) angenommen, in der unter anderem beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.

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