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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1933 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

(ABl. Nr. L 314 vom 11.12.2018 S. 9)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates 2 werden die im Beschluss 2010/231/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. November 2018 die Resolution 2444 (2018) angenommen. Diese Resolution stellt fest, dass eines der Kriterien für die Aufnahme in die Liste nach der Resolution 1844 (2008) die Beteiligung an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, oder die Unterstützung solcher Handlungen ist; sie beschließt des Weiteren, dass solche Handlungen unter anderem auch die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen umfassen können.

(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1945 3 des Rates wurde der Beschluss 2010/231/GASP geändert, um den Änderungen der Resolution 2444 (2018) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.

(4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(5) Die Verordnung (EU) 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erhält folgende Fassung:

"a) an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen; hierzu zählt unter anderem:

  1. die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,
  2. Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,
  3. Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen,".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

1) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG (ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 17).

2) Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 1.).

3) Beschluss (GASP) 2018/1945 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 61 dieses Amtsblatts).

ENDE

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