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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/155 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

(ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 6)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates 2 werden die im Beschluss 2010/231/GASP des Rates vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 17. November 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) die Resolution 2662 (2022) angenommen, mit der insbesondere die Benennungskriterien für die Bestimmung von Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, erweitert werden.

(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates 3 wurde der Beschluss 2010/231/GASP geändert, um den Änderungen der Resolution 2662 (2022) des VN-Sicherheitsrates Rechnung zu tragen.

(4) Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für deren Durchführung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erhält folgende Fassung:

"(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, da diese

  1. an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen; dazu gehören unter anderem:
    1. die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,
    2. Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,
    3. Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) mit Gewalt bedrohen,
  2. gegen das Waffenembargo oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen, die in Ziffer 34 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen sind, verstoßen,
  3. die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,
  4. politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,
  5. für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung,
  6. mit Al-Shabaab in Verbindung stehen beziehungsweise mit Handlungen und Tätigkeiten, die darauf hindeuten, dass eine Person oder Einrichtung mit Al-Shabaab in Verbindung steht, darunter:
    1. Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung Al-Shabaabs,
    2. Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Al-Shabaab und
    3. Rekrutierung für Al-Shabaab oder die sonstige Unterstützung der Handlungen oder Aktivitäten von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

1) ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 17.

2) Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 1.).

3) Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231

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(Stand: 24.01.2023)

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