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Regelwerk, EU 2010, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia

(ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 17;
Beschl. 2011/635/GASP - ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2011 S. 12;
Beschl. 2012/388/GASP - ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 38;
Beschl. 2012/633/GASP - ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 47;
Beschl. 2013/201/GASP - ABl. Nr. L 116 vom 26.04.2013 S. 10;
Beschl. 2013/659/GASP - ABl. Nr. L 306 vom 16.11.2013 S. 15;
Beschl. 2014/270/GASP - ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 106;
Beschl. 2014/729/GASP - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 34;
Beschl. (GASP) 2015/335 - ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 81;
Beschl. (GASP) 2015/2053 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 27;
Beschl. (GASP) 2017/398 - ABl. Nr. L 60 vom 08.03.2017 S. 34;
Beschl. (GASP) 2017/2427 - ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2017 S. 78;
Beschl. (GASP) 2018/417 - ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 25;
Beschl. (GASP) 2018/1945 - ABl. Nr. L 314 vom 11.12.2018 S. 61 A;
Beschl. (GASP) 2020/170 - ABl. L 36 vom 07.02.2020 S. 5 A;
Beschl. (GASP) 2021/54 - ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 18 A;
Beschl. (GASP) 2021/560 - ABl. LI 115 vom 06.04.2021 S. 3 A;
Beschl. (GASP) 2022/341 - ABl. L 56 vom 28.02.2022 S. 3;
Beschl. (GASP) 2023/160 - ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 22 A;
Beschl. (GASP) 2023/338 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 50;
Beschl. (GASP) 2023/1148 - ABl. LI 151 vom 12.06.2023 S. 4 A;
Beschl. (GASP) 2024/882 - ABl. L 2024/882 vom 19.03.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1729 - ABl. L 2024/1729 vom 17.06.2024)


Neufassung -Ersetzt Gem. Standpunkt 2009/138/EG

Änd.:Titel 24

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia 1 angenommen.

(2) Der Rat hat am 16. Februar 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/EG des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP 2 angenommen, um die Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben.

(3) Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/126/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 3 und zur Umsetzung der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommen, mit der alle Staaten aufgefordert wurden, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem gemäß Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten und in späteren Resolutionen weiter ausgeführten und geänderten allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten ist.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (nachstehend "Sicherheitsrat" genannt) hat am 19. März 2010 die Resolution 1916 (2010) angenommen, in der unter anderem das in Nummer 3 seiner Resolution 1558 (2004) genannte Mandat der Überwachungsgruppe verlängert und beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.

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