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Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/1729 des Rates vom 17. Juni 2024 zur Durchführung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia
(ABl. L 2024/1729 vom 17.06.2024, ber. L 2024/90366)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia 1, insbesondere auf Artikel 7,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP angenommen.
(2) Am 21. Mai 2024 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2713 (2023) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit Al-Shabaab die Aufnahme dreier weiterer Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gebilligt.
(3) Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2024.
Anhang |
Die folgenden Personen werden in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I Abschnitt I ("Personen") des Beschlusses 2010/231/GASP aufgenommen:
I. Personen
" 23. Abdikadir Mohamed Abdikadir (alias a) Abdukadir b) Abdukadir Mohamed Abdukadir c) Abdulkadir d) Abdulkadir Mohamed Abdulkadir e) Ikrima)
Benennung: Ranghoher Anführer von Al-Shabaab
Geburtsdatum: 1985
Staatsangehörigkeit: Somalia, Kenia
Anschrift: Somalia
Tag der Benennung durch die VN: 21. Mai 2024
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Benennung gemäß Ziffer 26 Buchstabe b der Resolution 2662 (2022) aus folgendem Grund: i) Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung Al-Shabaabs und iii) Rekrutierung für Al-Shabaab oder die sonstige Unterstützung der Handlungen oder Aktivitäten Al-Shabaabs oder seiner Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger.
24. Mohamed Mohamud Mire (alias Mohamed Mire)
Benennung: Mitglied von Shura of Al-Shabaab
Geburtsdatum: a) 1962 b) 1960 c) 1955
Geburtsort: Kismayo, Somalia
Staatsangehörigkeit: Somalia
Anschrift: a) Jilib, Somalia b) Qunyo Barrow, Somalia
Tag der Benennung durch die VN: 21. Mai 2024
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Benennung gemäß Ziffer 26 Resolution 2662 (2022) aus folgendem Grund: a) Beteiligung an und Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohten, einschließlich Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohten oder die die Bundesregierung Somalias oder die ATMIS mit Gewalt bedrohten, und b) i) Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger.
25. Mohamed Omar Mohamed (alias a) Ma"d Umurow b) Mohamed Omar Haji c) Mohamed Omar Ma"alin d) Mohamed Haji Omar)
Benennung: Anführer (Wali) der Al-Shabaab-Gruppe in Diinsor
Geburtsdatum: 1976
Geburtsort: Dorf Taflow, Distrikt Berdaale, Bay-Region, Somalia
Staatsangehörigkeit: Somalia
Anschrift: a) Distrikt Diinsor, Bay-Region, Somalia b) Distrikt Buur Hakaba, Bay-Region, Somalia
Tag der Benennung durch die VN: 21. Mai 2024
Geschlecht: männlich Weitere Angaben: Benennung gemäß Ziffer 26 Buchstabe b der Resolution 2662 (2022) aus folgendem Grund: i) Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, und iii) Rekrutierung für Al-Shabaab oder die sonstige Unterstützung der Handlungen oder Aktivitäten Al-Shabaabs oder seiner Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger."
ENDE |
(Stand: 25.06.2024)
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