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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/54 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

(ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 18)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP 1 angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. November 2020 die Resolution 2551 (2020) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das allgemeine und vollständige Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und werden die Benachrichtigungen betreffend die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung in Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten geändert. Mit dieser Resolution werden auch das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia sowie Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia bekräftigt.

(3) Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt:

  1. die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Sanktionsausschuss im Einzelfall gemäß den Absätzen 4a und 4b;
  2. die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß den Absätzen 4 und 4b;
  3. die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen, die ausschließlich zum Aufbau von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß Absatz 4b, und sie kann erfolgen, falls der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;";

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 05.04.2021)

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