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Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/560 des Rates vom 6. April 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
(ABl. LI 115 vom 06.04.2021 S. 3)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 1, insbesondere auf Artikel 7,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. April 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/231/GASP angenommen.
(2) Am 26. Februar 2021 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Aufnahme von drei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gebilligt.
(3) Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. April 2021.
Anhang |
Folgende Personen werden in die in Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP enthaltene Liste aufgenommen:
" 18. Abukar Ali Adan (alias: a) Abukar Ali Aden; b) Ibrahim Afghan; c) Sheikh Abukar)
Benennung: stellvertretender Anführer von Al-Shabaab
Geburtsdatum: a) 1972; b) 1971; c) 1973
Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021
Sonstige Informationen:
Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen." Abukar Ali Adan steht auch mit Unterorganisationen der Al-Qaida in Verbindung, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH - QDe.129) und Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQM - QDe.014).
19. Maalim Ayman (alias: a) Ma'alim Ayman; b) Mo'alim Ayman; c) Nuh Ibrahim Abdi; d) Ayman Kabo; e) Abdiaziz Dubow Ali)
Benennung: Gründer und Anführer von Jaysh Ayman, einer Einheit der Al-Shabaab, die Angriffe und Operationen in Kenia und Somalia durchführt
Geburtsdatum: a) 1973; b) 1983
Geburtsort: Kenia
Anschrift: a) Grenze zwischen Kenia und Somalia; b) Badamadow, Region Unter-Jubba, Somalia
Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021
Sonstige Informationen:
Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen." Maalim Ayman half bei den Vorbereitungen für den Angriff auf Camp Simba am 5. Januar 2020 im Bezirk Lamu (Kenia).
20. Mahad Karate (alias: a) Mahad Mohamed Ali Karate; b) Mahad Warsame Qalley Karate; c) Abdirahim Mohamed Warsame)
Geburtsdatum: zwischen 1957 und 1962
Geburtsort: Xararadheere, Somalia
Anschrift: Somalia
Tag der Benennung durch die VN: 26. Februar 2021
Sonstige Informationen:
Benennung gemäß Nummer 8 Buchstabe a der Resolution 1844 (2008) über Personen und Organisationen, die "an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen." Mahad Karate spielte eine wesentliche Rolle im Amniyat, dem Flügel von Al-Shabaab, der für den jüngsten Angriff auf das Garissa University College in Kenia verantwortlich war, bei dem fast 150 Menschen getötet wurden. Amniyat ist der Geheimdienstflügel der Al-Shabaab, der eine wesentliche Rolle bei der Ausführung von Selbstmordanschlägen und Ermordungen in Somalia, Kenia und anderen Ländern in der Region spielt und Logistik und Unterstützung für die terroristischen Aktivitäten von Al-Shabaab bereitstellt."
ENDE |
(Stand: 08.04.2021)
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