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Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms
(ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38;
VO (EU) 34/2011 - ABl. Nr. L 14 vom 19.01.2011 S. 6;
VO (EU) 1208/2011 - ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 53 Inkrafttreten Geltung;
VO (EU) 30/2013 - ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2013 S. 7 Inkrafttreten Anwenden Sonderbestimmungen;
VO (EU) 221/2014 - ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 102 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 500/2014 - ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 12 Inkrafttreten Geltungsbeginn;
VO (EU) 2016/247 - ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 1aufgehoben)
aufgehoben zum 26.02.2016 gem. Art. 11 der VO (EU) 2016/247
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates 2 wurde in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Regelung für eine Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen eines Schulobstprogramms zur Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder, die regelmäßig eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltete oder anerkannte schulische Einrichtung besuchen, eingeführt.
(2) Um die ordnungsgemäße Umsetzung ihres Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, zunächst eine Strategie für die Umsetzung ausarbeiten. Damit der Mehrwert der mit dieser Verordnung festgelegten Schulobstprogramme gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Strategie erläutern, wie sie für den Mehrwert ihres Programms sorgen, insbesondere dann, wenn übliche Schulmahlzeiten zur gleichen Zeit verzehrt werden wie die im Rahmen ihrer Schulobstprogramme finanzierten Erzeugnisse. Die Mitgliedstaaten, die mehrere Programme durchführen wollen, sollten für jedes Programm eine Strategie ausarbeiten.
(3) Die Strategie eines Mitgliedstaats sollte die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Basisangaben enthalten, d. h. die Mittelausstattung des Programms, einschließlich der Beiträge der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, die Dauer, die Zielgruppe, die beihilfefähigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise wie der Bildungs- und Gesundheitsbehörden, der Privatwirtschaft oder der Eltern. Die Mitgliedstaaten sollten in der Strategie auch die flankierenden Maßnahmen beschreiben, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Programms erlassen werden sollten.
(4) Gemäß Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Um sicherzustellen, dass die beihilfefähigen Erzeugnisse Kindern einen hohen Gesundheitsschutz bieten, und um gesunde Ernährungsgewohnheiten fördern, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugnisse mit Zusatz von Zucker, Fett, Salz oder Süßungsmitteln aus ihrer Strategie ausschließen, außer wenn sie in ordnungsgemäß begründeten Fällen in ihrer Strategie vorsehen, dass diese Erzeugnisse im Rahmen ihres Programms beihilfefähig sein können. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse eines Mitgliedstaats sollte auf jeden Fall von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Landes gebilligt werden.
(5) Schulobstprogramme können nur dann wirksam sein, wenn sie durch flankierende Maßnahmen ergänzt werden. Diese flankierenden Maßnahmen sollten nicht auf bestimmte geografische Gebiete oder schulische Einrichtungen begrenzt sein, wodurch bestimmte Kinder ausgeschlossen würden. Die Mitgliedstaaten sollten daher darauf achten, dass die flankierenden Maßnahmen möglichst vielen Kinder der Zielgruppe ihres Programms zugute kommen.
(6) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jedes Jahr Gemeinschaftsbeihilfe beantragen.
(7) Der Transparenz halber sollten Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten angegeben werden, die anhand des in Artikel 103ga Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuweisungsschlüssels zu berechnen sind. Zur Berücksichtigung demografischer Entwicklungen sollte die Kommission mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob diese Zuweisung noch aktuell ist.
(8) Um die verfügbaren Mittel bestmöglich auszuschöpfen, sollten Gemeinschaftsbeihilfen, die Mitgliedstaaten vorläufig zugeteilt waren, die der Kommission ihre Strategie nicht fristgemäß übermittelt haben, auf diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die der Kommission mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als ihren ursprünglichen Anteil an der Gemeinschaftsbeihilfe zu verwenden.
(9) Für die Gemeinschaftsbeihilfe sollten nicht nur die Kosten für den Erwerb von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen in Betracht kommen, sondern - falls in der Strategie eines Mitgliedstaats vorgesehen - auch bestimmte Nebenkosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Schulobstprogramms zusammenhängen. Um die Wirksamkeit des Programms zu gewährleisten, sollte jedoch nur ein kleiner Prozentsatz der Beihilfe für diese Nebenkosten verwendet werden. Für Haushaltsführungs- und Kontrollzwecke sollten diese Kosten in Festbeträgen ausgedrückt werden, die proportional berechnet werden.
(10) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Haushaltsführung und Überwachung sollten die Bedingungen für die Beihilfegewährung, die Zulassung der Antragsteller und die Voraussetzungen für einen gültigen Beihilfeantrag festgelegt werden. Was die Zahlung der Beihilfe anbelangt, so sollte festgelegt werden, welche Bedingungen die Antragsteller erfüllen müssen, welche Formalitäten bei der Antragstellung zu beachten sind, welche Kontrollen und Sanktionen die zuständigen Behörden anwenden müssen und nach welchen Modalitäten die Zahlung erfolgt.
(11) Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, sind geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Kontrollen vor Ort, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen angesichts der unterschiedlichen Umsetzung des Programms in den Mitgliedstaaten auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die Einzelheiten der Berichterstattung präzisiert werden.
(12) Außerdem sollten rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereingezogen und Sanktionen festgelegt werden, um Antragsteller von betrügerischem Verhalten und grober Fahrlässigkeit abzuschrecken.
(13) Damit die Wirksamkeit des Schulobstprogramms beurteilt werden kann und ein Peer Review sowie der Austausch bewährter Verfahren möglich sind, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung ihres Schulobstprogramms regelmäßig überprüfen und bewerten und der Kommission ihre Ergebnisse und Erkenntnisse übermitteln. Werden Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse nicht kostenlos an die Zielgruppe des Programms abgegeben, so sollten die Mitgliedstaaten prüfen, wie sich ein Elternbeitrag auf die Wirksamkeit ihres Programms auswirkt.
(14) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Begünstigten von Projekten, die mit einer Gemeinschaftsbeihilfe kofinanziert werden, nicht immer ausreichend über die Rolle der Gemeinschaft im Rahmen des betreffenden Projekts informiert sind. In jeder an diesem Programm teilnehmenden schulischen Einrichtung sollte daher deutlich auf die Beteiligung der Gemeinschaft am Schulobstprogramm hingewiesen werden.
(15) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Aufstellung ihres Schulobstprogramms oder die Anpassung ihres bestehenden Programms an die neuen Bestimmungen haben, können sie für den ersten Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 zunächst eine Strategie ausarbeiten, die nur die wichtigsten Basisangaben enthält. Sie dürfen während dieses Übergangszeitraums auch die Annahme der flankierenden Maßnahmen aufschieben.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen
(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen und für bestimmte damit zusammenhängende Nebenkosten im Rahmen eines Schulobstprogramms festgelegt.
(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung haben die in dieser Verordnung benutzten Benennungen dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden Benennungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
Artikel 2 Zielgruppe
Zielgruppe der in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Beihilfe sind Kinder, die regelmäßig eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltete oder anerkannte schulische Einrichtung besuchen.
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm aufstellen wollen, arbeiten die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Strategie aus.
(2) Die Strategien der Mitgliedstaaten betreffen nicht die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. In ordnungsgemäß begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in Anhang I aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden das Verzeichnis der im Rahmen ihres Schulobstprogramms beihilfefähigen Erzeugnisse billigen.
(3) Die Mitgliedstaaten erläutern in ihrer Strategie, wie sie den Mehrwert ihres Schulobstprogramms sicherstellen, insbesondere wenn ihrer Strategie zufolge übliche Schulmahlzeiten zur gleichen Zeit verzehrt werden dürfen wie die im Rahmen des Schulobstprogramms finanzierten Erzeugnisse. Sie erläutern die in ihrer Strategie vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Strategien die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vor. Die flankierenden Maßnahmen unterstützen die Abgabe von Obst- und Gemüseerzeugnissen und stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulobst- und -gemüseprogramms, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst und Gemüse zu steigern und die Herausbildung gesunder Essgewohnheiten zu fördern. An diesen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können wählen, auf welcher geografischen und Verwaltungsebene sie ein Schulobstprogramm umsetzen wollen. Entscheiden sie sich für die Durchführung mehrerer Programme, so arbeiten sie für jedes Programm eine Strategie aus. Mitgliedstaaten, die mehrere Programme durchführen, können einen Koordinierungsrahmen festlegen.
Artikel 4 Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder 13
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen.
Der Strategie wird ein Beihilfeantrag beigefügt, der folgende Angaben enthält:
Die Vorlage des Beihilfeantrags erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 4
(2) Mitgliedstaaten, in denen es vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ein Schulobstprogramm oder andere Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, gibt, kann die Gemeinschaftsbeihilfe unter den in Artikel 103ga Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen gewährt werden. Sie teilen der Kommission ihre Strategie bis zu dem in Absatz 1 genannten Stichtag mit.
(3) Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten, die anhand des in Artikel 103ga Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuweisungsschlüssels berechnet sind. Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob Anhang II noch mit diesem Zuweisungsschlüssel im Einklang steht.
(4) Die Zuweisungen der Gemeinschaftsbeihilfe, die für Mitgliedstaaten bestimmt waren, die die Kommission nicht bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 beginnt, unterrichtet haben, oder die nur einen Teil ihrer ursprünglichen Zuweisung angefordert haben, werden denjenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen, die der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als ihren ursprünglichen Anteil an der Gemeinschaftsbeihilfe zu verwenden.
Die Neuzuweisung von EU-Beihilfen gemäß Unterabsatz 1 erfolgt im Verhältnis zu den in Anhang II aufgeführten ursprünglichen Richtwerten für die Zuweisung, allerdings innerhalb der in Absatz 5 festgesetzten Obergrenzen. In den beiden ersten Schuljahren, in denen ein Mitgliedstaat die Regelung durchführt, finden die Obergrenzen gemäß Absatz 5 jedoch keine Anwendung.
Die Kommission entscheidet bis zum 31. März des Jahres, in dem der in Absatz 1 genannte Zeitraum beginnt, über die endgültige Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten.
(5) Die Obergrenzen für die Neuzuweisung richten sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der zugewiesenen Mittel für das vor der Beihilfebeantragung endenden Schuljahres, der am 15. Oktober des folgenden Schuljahres festgestellt wird. Die Feststellung der Inanspruchnahme erfolgt auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen, die der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission 5 übermittelt wurden. Es gelten folgende Obergrenzen:
Artikel 5 Beihilfefähige Kosten 11 14
(1) Die folgenden Kosten kommen für die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte EU-Beihilfe in Betracht:
Werden die Kosten für Transport und Verteilung der unter ein Schulobstprogramm fallenden Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so dürfen sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.
Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so können die Mitgliedstaaten Rechnungen für Transport und Verteilung bis zu der in der Strategie des Mitgliedstaats festgesetzten Obergrenze akzeptieren.
Die Kosten für Kommunikationsmaßnahmen und flankierende Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bzw. iv können nicht aus anderen Unionsbeihilfeprogrammen finanziert werden.
Die Mehrwertsteuer (MwSt) und Ausgaben für Personalkosten kommen für die EU-Beihilfe gemäß Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht in Betracht, ausgenommen Personalkosten, die unter die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes fallen, wenn diese Tätigkeiten ausgelagert wurden.
(2) Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Kosten wird als Festbetrag ausgedrückt und darf nach der endgültigen Zuweisung der EU-Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht mehr als 5 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU-Beihilfe ausmachen.
Der Gesamtbetrag der Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii darf nach der endgültigen Zuweisung der Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht mehr als 10 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU- Beihilfe ausmachen.
Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung der Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv verwendeten Unionsmittel darf nach der endgültigen Zuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 15 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU-Beihilfe nicht übersteigen.
Artikel 6 Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Rahmen ihrer Strategie bereitgestellten Beihilfen an die Antragsteller verteilt werden, die bei ihren zuständigen Behörden einen gültigen Beihilfeantrag gestellt haben. Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn sie von einem Antragsteller gestellt werden, den die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert werden, entsprechend zugelassen haben.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
Artikel 7 Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern 11
(1) Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,
(2) Für Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii gelten nur Absatz 1 Buchstaben b, d und e des vorliegenden Artikels.
(3) Darüber hinaus verpflichten sich Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d und Buchstabe e Ziffer i schriftlich, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können vom Antragsteller weitere schriftliche Verpflichtungen verlangen.
Artikel 9 Aussetzung und Entzug der Zulassung
Wird festgestellt, dass ein Antragsteller die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 oder eine andere sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen. Diese Maßnahmen gelten nicht im Fall höherer Gewalt oder wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde oder falls es sich um einen unbedeutenden Verstoß handelt. Bei Entzug kann die Zulassung auf Antrag des Betroffenen frühestens nach zwölf Monaten wieder erteilt werden.
Artikel 10 Beihilfeanträge 11 13
(1) Beihilfeanträge werden nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt.
Die Beihilfeanträge der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i enthalten mindestens folgende Angaben:
(2) Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge fest, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken. Läuft das Programm für mehr als sechs Monate des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraums, so beträgt die Gesamtzahl der Beihilfeanträge je Antragsperiode mindestens drei.
(3) Außer im Fall höherer Gewalt sind Beihilfeanträge nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind und spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, gestellt werden. Bei Beihilfeanträgen für den gemäß Artikel 12 erstellten Bewertungsbericht ist der Stichtag der letzte Tag des ersten Monats nach Ablauf der Bewertungsfrist gemäß Artikel 12 Absatz 2.
(4) Die im Beihilfeantrag geltend gemachten Beträge müssen durch Rechnungen belegt werden, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind. Auf diesen Rechnungen muss der Preis der gelieferten Erzeugnisse ausgewiesen sein; wenn sie nicht quittiert sind, muss der entsprechende Zahlungsnachweis beiliegen.
Artikel 11 Zahlung der Beihilfe 11
(1) Die Beihilfe wird an die Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i nur gezahlt
(1a) Die Beihilfe wird an die Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii nur nach Lieferung der Erzeugnisse bzw. Erbringung der Dienstleistungen und gegen Vorlage der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geforderten Belege gezahlt.
(2) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags. Die Mitgliedstaaten legen Form und Inhalt eines gültigen Beihilfeantrags fest.
(3) Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 um weniger als zwei Monate wird die Beihilfe dennoch gezahlt, jedoch abzüglich
Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 um zwei Monate wird die Beihilfe je zusätzlichen Tag um weitere 1 % gekürzt.
Artikel 12 Überwachung und Bewertung 11 13
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Umsetzung ihres Schulobstprogramms einmal jährlich. Die Überwachung stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich denen der Artikel 10 und 11. Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Struktur und Form für die regelmäßige Überwachung der Umsetzung des Programms.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulobstprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit, einschließlich seiner Wirkung auf die Essgewohnheiten der Kinder. Für den Umsetzungszeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 übermitteln sie die Ergebnisse ihrer Bewertung der Kommission bis zum 29. Februar 2012. Für die folgenden Umsetzungszeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 29. Februar 2012 alle fünf Jahre jeweils bis Ende Februar einen Bewertungsbericht für den vorangegangenen fünfjährigen Umsetzungszeitraum.
(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat die Ergebnisse seiner Bewertung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist oder alle fünf Jahre nach dem genannten Stichtag, so wird der Betrag der nächsten Zuweisung wie folgt gekürzt:
Bei Überschreitung der Frist gemäß Unterabsatz 1 um zwei Monate wird die Beihilfe je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt.
Artikel 13 Kontrollen und Sanktionen 11
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge vor.
(2) Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i umfassen die Verwaltungskontrollen die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Nachweise für die Lieferung der Erzeugnisse. Die Verwaltungskontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, um insbesondere sicherzustellen, dass
(2a) Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii umfassen die Verwaltungskontrollen die Überprüfung, ob die Erzeugnisse geliefert bzw. die Dienstleistungen erbracht und die Ausgaben in der geltend gemachten Höhe getätigt wurden.
(3) Die für jeden vom 1. August bis zum 31. Juli reichenden Zeitraum insgesamt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene ausgezahlten Beihilfen und auf mindestens 5 % aller Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i.
Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von fünf Antragstellern durchgeführt.
Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden alle Antragsteller kontrolliert.
(4) Die Vor-Ort-Kontrollen finden während des gesamten Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli statt und erstrecken sich mindestens auf die vorangegangenen zwölf Monate.
(5) Die zuständige Kontrollbehörde legt unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen geografischen Gebiete und anhand einer Risikoanalyse, die insbesondere dem wiederholten Auftreten von Fehlern und den Ergebnissen der Kontrollen in den Vorjahren Rechnung trägt, fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse sind auch die verschiedenen Beihilfebeträge und die Kategorie der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(6) Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b bis e werden die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei schulischen Einrichtungen oder bei mindestens 1 % der in dem Register des Antragstellers aufgeführten schulischen Einrichtungen, je nachdem, welche Zahl größer ist.
(7) Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.
(8) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin werden die kontrollierten Elemente genau beschrieben.
Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:
(9) Für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen gelten Artikel 73 Absätze 1, 3, 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission 3 sinngemäß.
(10) Unbeschadet des Artikels 9 zahlt der Antragsteller im Betrugsfall oder bei grober Fahrlässigkeit, für die er haftet, zusätzlich zur Wiedereinziehung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags gemäß Absatz 9 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.
Artikel 14 Poster "Europäisches Schulobstprogramm" 11
(1) Mitgliedstaaten, die sich am europäischen Schulobstprogramm beteiligen, machen öffentlich bekannt, dass die Europäische Union das Programm finanziell unterstützt. Die Mitgliedstaaten können hierzu ein Poster verwenden, das nach den Mindestanforderungen gemäß Anhang III zu gestalten und deutlich sichtbar und lesbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden schulischen Einrichtung anzubringen ist.
(2) Mitgliedstaaten, die kein Poster gemäß Absatz 1 verwenden wollen, erläutern in ihrer Strategie ausführlich, wie sie die Öffentlichkeit über den Finanzbeitrag der Europäischen Union zu ihrem Programm informieren. Websites und alle anderen Informations- oder Werbeträger, die das Schulobstprogramm eines Mitgliedstaats betreffen, tragen auf jeden Fall die Europaflagge und einen Hinweis auf das europäische Schulobstprogramm sowie die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union.
(3) Hinweise auf den von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Finanzbeitrag werden mindestens genauso sichtbar angebracht wie Hinweise auf Beiträge anderer privater oder öffentlicher Einrichtungen, die das Programm eines Mitgliedstaats unterstützen.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen Poster und andere Informationsmaterialien, die vor dem 31. Januar 2011 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Produktion geltenden Rechtsvorschriften gedruckt wurden, bis zum 31. August 2012 weiterverwenden.
Artikel 15 Mitteilungen 11 13
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. November des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 endet, Folgendes mit:
(2) Ändert ein Mitgliedstaat seine in Artikel 3 genannte Strategie, so teilt er der Kommission die neue Strategie spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres mit.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
(4) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig die Strategien der Mitgliedstaaten und die Ergebnisse ihrer Überwachung und Bewertung.
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten können für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 eine Strategie ausarbeiten, die nur die folgenden Basisangaben enthält: Mittelausstattung, Zielgruppe und beihilfefähige Erzeugnisse; abweichend von Artikel 3 Absatz 2 braucht das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden gebilligt zu sein. Ferner können sie die Umsetzung der flankierenden Maßnahmen auf das Ende des Zeitraums legen.
(2) Für den Zeitraum gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Strategie abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 bis zum 31. Mai 2009 mitteilen, und die Kommission entscheidet bis zum 31. Juli 2009 über die endgültige Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe.
(3) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe abweichend von Artikel 11 Absatz 2 innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags gemäß Artikel 6 Absatz 1, wobei der Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 3 mindestens 10 % der Beihilfe und 10 % der Antragsteller beträgt.
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 15. April 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
______________
1) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
2) ABl. L 5 vom 09.01.2009 S. 1.
3) ABl. L 141 vom 30.04.2004 S. 18.
4) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3.
5) ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006 S. 1.
6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
Verzeichnis der Erzeugnisse, die aus einem mit Gemeinschaftsbeihilfe kofinanzierten Schulobstprogramm auszuschließen sind | Anhang I |
Erzeugnisse mit
Richtwerte für die Zuweisung der Unionsbeihilfe nach Mitgliedstaaten | Anhang II 13 14 |
Mitgliedstaat | Kofinanzierungssatz (in Prozent) |
Absolute Anzahle Kinder 6-10 Jahr | EUR |
Österreich | 75 % | 406.322 | 2.239.273 |
Belgien | 75 % | 611.450 | 3.369.750 |
Bulgarien | 90 % | 316.744 | 2.094.722 |
Kroatien | 90 % | 205.774 | 1.360.845 |
Zypern | 75 % | 44.823 | 290.000 |
Tschechische Republik | 88 % | 480.495 | 3.124.660 |
Dänemark | 75 % | 328.182 | 1.808.638 |
Estland | 90 % | 66.436 | 439.361 |
Finnland | 75 % | 290.308 | 1.599.911 |
Frankreich | 76 % | 4.051.279 | 22.500.145 |
Deutschland | 75 % | 3.575.991 | 19.707.575 |
Griechenland | 81 % | 529.648 | 3.143.600 |
Ungarn | 86 % | 482.160 | 3.031.022 |
Irland | 75 % | 319.126 | 1.758.729 |
Italien | 80 % | 2.853.098 | 16.719.794 |
Lettland | 90 % | 95.861 | 633.957 |
Litauen | 90 % | 136.285 | 901.293 |
Luxemburg | 75 % | 29.473 | 290.000 |
Malta | 75 % | 19.511 | 290.000 |
Niederlande | 75 % | 986.118 | 5.434.576 |
Polen | 88 % | 1.802.733 | 11.645.350 |
Portugal | 85 % | 527.379 | 3.284.967 |
Rumänien | 89 % | 1.054.185 | 6.869.985 |
Slowakei | 89 % | 262.703 | 1.709.502 |
Slowenien | 83 % | 91.095 | 554.291 |
Spanien | 75 % | 2.337.457 | 12.939.604 |
Schweden | 75 % | 518.322 | 2.856.514 |
Vereinigtes Königreich | 76 % | 3.494.635 | 19.401.935 |
EU 28 | 79 % | 25.917.593 | 150.000.000 |
- gestrichen - | Anhang IIa 13 |
Mindestanforderungen an das Poster über das europäische "Schulobstprogramm" |
Anhang III |
Postergröße: | mindestens A3 |
Buchstaben: | mindestens 1 cm |
Titel: | Europäisches Schulobstprogramm |
Inhalt: | Je nach Art der schulischen Einrichtung enthält der Text des Posters mindestens folgende Angabe: |
"Unser(e) [Art der schulischen Einrichtung (z.B. Kindergarten/ Vorschule/Schule) ] nimmt am europäischen Schulobstprogramm mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil." Das Poster trägt die Europaflagge. |
ENDE |
(Stand: 01.04.2021)
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