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Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
(ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/40 - ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 01.08.2017 gem. Art. 14 der VO (EU) 2017/40
Hebt VO 288/2009 zum 26.02.2016 auf
Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1 insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich des Schulobst- und -gemüseprogramms (im Folgenden das "Programm"). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission 4 ersetzen, die somit aufzuheben ist.
(2) Ziel des Programms ist, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst und Gemüse zu steigern und gesunde Essgewohnheiten zu fördern.
(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten und die notwendigen flankierenden Maßnahmen vorsehen. Die Mitgliedstaaten, die das Programm auf regionaler Ebene durchführen wollen, sollten für jede Region eine Strategie ausarbeiten.
(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates 5 legt die Kommission die vorläufige Aufteilung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen im Rahmen des Programms (im Folgenden die "Erzeugnisse") fest. Um die verfügbaren Mittel bestmöglich auszuschöpfen, sollten die nicht angeforderten Unionsbeihilfen auf diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die der Kommission mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als ihren vorläufigen Anteil an der Unionsbeihilfe zu verwenden.
(5) Für die Unionsbeihilfe sollten die Kosten für den Erwerb der Erzeugnisse sowie - falls in der Strategie eines Mitgliedstaats vorgesehen - auch bestimmte Nebenkosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Programms zusammenhängen, in Betracht kommen. Um die Wirksamkeit des Programms zu gewährleisten, sollte jedoch nur ein kleiner Prozentsatz der Beihilfe für diese Nebenkosten verwendet werden. Für Haushaltsführungs- und Kontrollzwecke sollten diese Kosten bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten.
(6) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Haushaltsführung und Überwachung sollten die Bedingungen für die Beihilfegewährung sowie für die Auswahl und Zulassung der Antragsteller festgelegt werden.
(7) Damit die Wirksamkeit des Programms beurteilt werden kann und ein Peer Review sowie der Austausch bewährter Verfahren möglich sind, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Programms regelmäßig überprüfen und bewerten und der Kommission ihre Ergebnisse und Erkenntnisse übermitteln.
(8) Es sollten Sanktionen festgelegt werden, um Antragsteller von betrügerischem Verhalten und grober Fahrlässigkeit abzuschrecken.
(9) Gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Öffentlichkeit ausreichend über die finanzielle Beteiligung der Union am Programm informiert sein. Die Mitgliedstaaten sollten hierzu ein Poster verwenden können, das in den teilnehmenden schulischen Einrichtungen anzubringen ist. Das Poster sollte im Einklang mit bestimmten Mindestanforderungen gestaltet werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen (im Folgenden "Erzeugnisse") an Kinder und für bestimmte damit zusammenhängende Nebenkosten im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung (im Folgenden das "Programm") festgelegt.
Artikel 2 Strategie der Mitgliedstaaten
(1) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten wählen, auf welcher geografischen Ebene und Verwaltungsebene sie das Programm umsetzen wollen. Beschließen sie, das Programm auf regionaler Ebene umzusetzen, so arbeiten sie für jede Region eine Strategie aus.
Mitgliedstaaten, die das Programm auf regionaler Ebene umsetzen, benennen eine einzige Anlaufstelle für Informationen und Mitteilungen an die Kommission.
Die Strategie kann sich auf mehr als ein Schuljahr im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission 6 erstrecken.
(2) Die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützen die Abgabe der Erzeugnisse und stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Programms. An diesen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.
(3) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen möchten, teilen der Kommission ihre Strategie bis zum 31. Januar vor Beginn des ersten unter die Strategie fallenden Schuljahres mit.
(4) Ändert ein Mitgliedstaat seine Strategie, so teilt er der Kommission die geänderte Strategie bis zum 31. Januar des auf die Änderung folgenden Jahres mit.
Artikel 3 Neuzuweisung der Unionsbeihilfe
(1) Wenn Mitgliedstaaten die Unionsbeihilfe nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 beantragt haben oder nur einen Teil ihrer vorläufigen Zuweisung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 festgesetzt ist, angefordert haben, so wird ihre vorläufige Mittelzuweisung oder der nicht angeforderte Teil denjenigen Mitgliedstaaten neu zugewiesen, die der Kommission innerhalb derselben Frist mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als die ihnen vorläufig zugewiesenen Mittel zu verwenden.
(2) Die Obergrenze für die Neuzuweisung richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat für das vor der Beihilfebeantragung endende Schuljahr. Die Feststellung der Inanspruchnahme erfolgt auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen, die der Kommission gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 7 bis zum 15. Oktober des folgenden Schuljahres übermittelt wurden.
Für die Neuzuweisung gelten folgende Obergrenzen:
Diese Obergrenzen finden in den beiden ersten Schuljahren, in denen ein Mitgliedstaat das Programm umsetzt, keine Anwendung.
Artikel 4 Beihilfefähige Kosten
(1) Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:
- Kosten des Posters gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung,
- Kosten für Informationskampagnen über Rundfunk und Fernsehen, elektronische Kommunikation, Zeitungen und ähnliche Kommunikationsmittel,
- Kosten für Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Workshops zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Programm und ähnliche Veranstaltungen,
- Kosten für Informations- und Werbematerial wie Schreiben, Faltblätter, Broschüren, Werbegeschenke und ähnliches,
- Kosten für die Veranstaltung von Verkostungen, die Konzipierung und Durchführung von Gartenarbeiten, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll;
- Kosten für Maßnahmen zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr der Erzeugnisse im Zusammenhang stehen.
(2) Werden die Kosten für Transport und Verteilung der Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so kommen sie für eine Unionsbeihilfe nur in Betracht, wenn sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.
Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so können die Kosten für Transport und Verteilung dieser Erzeugnisse auf der Grundlage von Rechnungen bis zu einer in der Strategie des Mitgliedstaats festzusetzenden Obergrenze für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen.
(3) Die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen können nicht aus anderen Unionsbeihilfeprogrammen finanziert werden.
(4) Die Mehrwertsteuer (MwSt.) und Ausgaben für Personalkosten kommen für die Unionsbeihilfe nicht in Betracht, wenn diese Personalkosten aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats finanziert werden.
(5) Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Öffentlichkeitsarbeit darf nicht mehr als 5 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat ausmachen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Anschaffung, Anmietung und Leasing von Ausrüstung sowie für Überwachung und Bewertung darf 10 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für flankierende Maßnahmen darf 15 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen.
Artikel 5 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller
(1) Die einem Mitgliedstaat im Rahmen des Programms gewährte Beihilfe wird an die Antragsteller verteilt, die bei ihren zuständigen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt haben, der die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten betrifft:
Es sind nur Beihilfeanträge von zugelassenen Antragstellern gemäß Artikel 6 zulässig.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
Artikel 6 Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller schriftlich verpflichtet,
(2) Bei Beihilfeanträgen, die die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse betreffen, verpflichten sich Antragsteller darüber hinaus schriftlich, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen oder gegebenenfalls der Schulträger und die an diese Einrichtungen bzw. Schulträger verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.
(3) Bei Beihilfeanträgen, die die Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b und e des vorliegenden Artikels.
(4) Bei Beihilfeanträgen, die flankierende Maßnahmen betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f des vorliegenden Artikels. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Antragsteller weitere schriftliche Verpflichtungen insbesondere zu Folgendem verlangen:
Artikel 7 Aussetzung und Entzug der Zulassung
Kommt ein zugelassener Antragsteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nach, so wird die Zulassung des Antragstellers von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.
Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.
Wenn die Gründe, die zu dem Entzug der Zulassung geführt haben, ausgeräumt wurden, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Antragstellers diesem frühestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für den Entzug behoben worden sind, die Zulassung wieder erteilen.
Artikel 8 Überwachung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Struktur und Form für die jährliche Überwachung der Umsetzung des Programms.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Programms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele.
(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 genannten Frist einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag.
Artikel 9 Sanktionen
Der Antragsteller zahlt bei vorschriftswidrigen Zahlungen, die nicht auf offensichtliche Irrtümer zurückzuführen sind, und im Betrugsfall oder bei grober Fahrlässigkeit, für die er haftet, zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.
Artikel 10 Poster über das "Schulobst- und -gemüseprogramm" der Union
Für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ein Poster verwenden, das die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt und deutlich sichtbar und lesbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden schulischen Einrichtung anzubringen ist.
Artikel 11 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird aufgehoben.
Artikel 12 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfen ab dem Schuljahr 2016/2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38).
5) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (siehe Seite 8 dieses Amtsblattes).
7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59).
Mindestanforderungen an das Poster gemäss Artikel 10 | Anhang |
Postergröße: | mindestens A3 |
Buchstaben: | mindestens 1 cm |
Titel: | "Schulobst- und -gemüseprogramm" der Europäischen Union |
Inhalt: | mindestens folgende Angabe: |
"Unser(e) [Art der schulischen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte/Vorschule/Schule)] nimmt am "EU-Schulobst- und -gemüseprogramm" mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil."
Das Poster trägt das Emblem der Union.
ENDE |
(Stand: 01.04.2021)
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