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Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
(ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11 A;
VO (EU) 2020/1238 - ABl. L 284 vom 01.09.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2022/245 - ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 5)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 657/2008, (EU) 1047/2014, (EU) 2016/247 und (EU) 2016/248
Ergänzende Informationen |
Hinweis s. Listezur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 223 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 106 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zwei Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das erste Programm betrifft die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen (Schulobst- und -gemüseprogramm), das zweite betrifft die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (Schulmilchprogramm). Diese beiden Programme werden ab dem Schuljahr 2017/2018 durch eine einheitliche Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingeführt wurde. Diese einheitliche Regelung enthält einen neuen, gemeinsamen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen ("Schulobst- und -gemüse") und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen ("Schulmilch") an Kinder in Bildungseinrichtungen ("Schulprogramm"). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/791, wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Schulprogramms im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1047/2014 4 und (EU) 2016/247 der Kommission 5, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission 6 und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission 7 ersetzen. Diese Rechtsakte sollten deshalb aufgehoben werden, sie sollten jedoch bis zum Ablauf des laufenden Schulobst- und -gemüseprogramms und des laufenden Schulmilchprogramms weiterhin gelten.
(2) Gemäß Artikel 23
(Stand: 18.01.2023)
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