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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014 der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten für das Schulmilchprogramm auszuarbeitenden nationalen oder regionalen Strategie

(ABl. Nr. L 291 vom 07.10.2014 S. 4;
VO (EU) 2017/40 - ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.08.2017 gem. Art. 14 der VO (EU) 2017/40

Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene am Schulmilchprogramm beteiligen wollen, ab dem 1. August 2015 eine Strategie für seine Umsetzung haben.

(2) Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Strategien ein Verzeichnis der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse. Um die Effizienz des Schulmilchprogramms zu erhöhen, sollte die Strategie eines Mitgliedstaats auch weitere wichtige Elemente enthalten, und zwar die Altersgruppe der Kinder und die Häufigkeit der Abgabe der Erzeugnisse, die vorläufigen Ausgaben im Rahmen des Programms mit Angaben dazu, ob nationale Zahlungen geleistet werden, sowie Maßnahmen zur Bewertung der Effizienz des Programms.

(3) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, flankierende Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzubieten, sollte er diese in seiner Strategie erläutern.

(4) Es sollten Vorschriften für die nationale oder regionale Strategie festgelegt werden, die die Mitgliedsaaten für das Schulmilchprogramm ausarbeiten müssen. Diese Vorschriften sollten ab 2015 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Strategie

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Strategie für die Umsetzung des Schulmilchprogramms bis zum 1. Juli jedes Jahres vor.

(2) Die Strategie umfasst mindestens folgende Elemente:

  1. die Verwaltungsebene, auf der das Schulmilchprogramm verwaltet wird;
  2. ein Verzeichnis der für das Programm ausgewählten Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse mit Angabe ihrer KN-Codes und eine Erläuterung dazu, wie die abzugebenden Erzeugnisse bestimmt wurden;
  3. die Maßnahmen für die Abgabe der Erzeugnisse im Rahmen des Programms mit Angabe von Häufigkeit und Zeitplan der Abgabe sowie der Begünstigten des Programms;
  4. die vorläufigen Ausgaben im Rahmen des Programms mit Angaben dazu, ob eine nationale Zahlung gemäß Artikel 217 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet wird, und Angabe der Mittel zur Finanzierung dieser Zahlungen;
  5. die Maßnahmen für die Bewertung der Effizienz des Programms.

(3) Beschließen Mitgliedstaaten, für ihr Schulmilchprogramm flankierende Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuführen, erläutern sie in ihrer Strategie diese Maßnahmen einschließlich ihrer Ziele, der erwarteten Ergebnisse der Maßnahmen und ihrer Finanzierungsweise. Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2014

_____
1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

ENDE

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