Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1238 der Kommission vom 17. Juni 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 hinsichtlich der Bewertung der Umsetzung des Schulprogramms

(ABl. L 284 vom 01.09.2020 S. 1)



Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten die Umsetzung ihres Schulprogramms bewerten und seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele beurteilen, den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Kindern zu steigern und diese über gesunde Ernährungsgewohnheiten aufzuklären. Zur Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Unionsbeihilfe sollten Art und Typ der Informationen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren Bewertungsberichten übermitteln müssen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele, den Verzehr von Obst, Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen bei Kindern zu steigern und diese über gesunde Ernährungsgewohnheiten aufzuklären. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden der Kommission in Form eines Bewertungsberichts vorgelegt. Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm auf regionaler Ebene umsetzen, können beschließen, eine entsprechende Anzahl von Bewertungsberichten vorzulegen."

2. In Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 genannten Frist einen Bewertungsbericht bzw. Bewertungsberichte mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2020

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 11).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion