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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

(ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2013 S. 7)



Die europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission 2 sind ausführliche Regeln für die Zuweisung der EU-Beihilfe an die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, festgelegt. Insbesondere sind für die einzelnen Mitgliedstaaten Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe vorgesehen, die anhand der Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder berechnet werden. In Anbetracht des in den ersten drei Jahren verzeichneten Durchführungsniveaus und zur Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der EU-Mittel ist ein Mechanismus vorzusehen, der an die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse geknüpft ist, wodurch der Beihilfebetrag, der über den Richtwert der an die Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel hinaus beantragt wird, begrenzt würde.

(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird die Umsetzung des Schulobstprogramms der Mitgliedstaaten einmal jährlich überwacht. Zur Klarstellung der Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bewertung ihrer Schulobstprogramme ist zu präzisieren, dass im Rahmen der nationalen Bewertungen auch die Wirkung der Regelung auf die Essgewohnheiten der Kinder zu beurteilen ist.

(3) Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass mehrere in der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 vorgesehene Mitteilungspflichten im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres 3 erfüllt werden können.

(4) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 sind die Richtwerte für die Zuweisung der EU-Beihilfe an die Mitgliedstaaten aufgeführt. Dieser Anhang ist mit Blick auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union anzupassen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens sollten Sonderbestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 im Schuljahr 2013/14 festgelegt werden. Insbesondere ist der Zeitpunkt für die Vorlage der nationalen Strategie und des Beihilfeantrags Kroatiens festzulegen, und es sollte ein besonderes Verfahren vorgesehen werden, um der Zeitvorgabe für die Entscheidung der Kommission über die endgültige Zuweisung der EU-Beihilfe an die Mitgliedstaaten und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens Rechnung zu tragen. Angesichts der Zeitknappheit, die sich daraus ergibt, dass die endgültige Zuweisung der EU-Beihilfe für alle Mitgliedstaaten weit vor Beginn des Schuljahres festgelegt werden muss, sollte die Kommission ausnahmsweise bei der Festsetzung der endgültigen Zuweisungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 etwaige freiwillige Vorabinformationen Kroatiens über dessen Strategie und Beihilfeantrag berücksichtigen, sofern diese Informationen bis zum 31. Januar bei ihr eingegangen sind.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

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