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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 500/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für flankierende Maßnahmen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms
(ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 12;
VO (EU) 2016/247 - ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gemäß der VO (EU) 2016/247
Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben und ersetzt.
(2) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms auch für flankierende Maßnahmen gewährt werden, die für die Wirksamkeit des Programms erforderlich sind. Es ist daher notwendig, diese Maßnahmen in Bezug auf ihre Ziele und die mit ihnen verbundenen Kosten festzulegen und zu bestimmen, welche dieser Kosten für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission 3 enthält Bestimmungen für die Anwendung des Schulobst- und -gemüseprogramms und sieht insbesondere die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, in ihren Strategien die flankierenden Maßnahmen zu beschreiben, die sie erlassen wollen, um eine erfolgreiche Umsetzung des Programms zu gewährleisten. Außerdem enthält die Verordnung Bestimmungen über die für die Unionsbeihilfe in Betracht kommenden Kosten. Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher zu ändern und durch die Bestimmungen über die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu ergänzen.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 können die Mitgliedstaaten, die ein Schulobst- und -gemüseprogramm einführen, für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die Unionsbeihilfe beantragen. Aufgrund des Schuljahresrhythmus sollten die neuen Bestimmungen über die flankierenden Maßnahmen ab dem 1. August 2014 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird wie folgt geändert:
( 1) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Strategien die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * vor. Die flankierenden Maßnahmen unterstützen die Abgabe von Obst- und Gemüseerzeugnissen und stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulobst- und -gemüseprogramms, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst und Gemüse zu steigern und die Herausbildung gesunder Essgewohnheiten zu fördern. An diesen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.
( 2) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) In Unterabsatz 1 Buchstabe b wird folgende Ziffer iv angefügt:
"iv) Kosten für die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und insbesondere:
ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Die Kosten für Kommunikationsmaßnahmen und flankierende Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bzw. iv können nicht aus anderen Unionsbeihilfeprogrammen finanziert werden."
b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung der Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv verwendeten Unionsmittel darf nach der endgültigen Zuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 15 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU-Beihilfe nicht übersteigen."
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2014
__________
1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.
2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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