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Regelwerk, EU 2009, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 76 vom 24.03.2009 S. 17, ber. 2010 L 163 S. 43;
VO (EU) 347/2010 - ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 20;
VO (EU) 2015/1428 - ABl. Nr. L 224 vom 27.08.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2020 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 209aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 10 der VO (EU) 2019/2020

Normenübersicht / Normen

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Hebt RL 2000/55/EG gem. Art. 7 auf


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15, Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energiebetriebener Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Leuchtmittel im Dienstleistungssektor.

(3) Die Kommission hat zwei vorbereitende Studien durchgeführt, in denen die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der im Dienstleistungssektor (Büro- und Straßenbeleuchtung) typischerweise verwendeten Leuchtmittel analysiert wurden. Die Ergebnisse der gemeinsam mit Interessengruppen und interessierten Kreisen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern konzipierten Studien wurden auf der "Europa"-Internetseite der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Die verbindlichen Ökodesign-Anforderungen gelten für die in Verkehr gebrachten Produkte unabhängig davon, wo sie betrieben werden; solche Anforderungen können daher nicht in Abhängigkeit von der Verwendung des Produkts (wie zur Büro- oder Straßenbeleuchtung) erlassen werden. Diese Verordnung sollte daher spezifische Produkte wie Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb erfassen. Unverbindliche Referenzwerte können dazu beitragen, die Nutzer zu den besten verfügbaren Techniken für bestimmte Anwendungen (wie Büro- oder Straßenbeleuchtung) zu lenken.

(5) Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur Allgemeinbeleuchtung bestimmt, das heißt, sie tragen zur Bereitstellung künstlichen Lichts als Ersatz für natürliches Licht bei, um die normale Sehkraft des Menschen zu gewährleisten. Lampen für Spezialzwecke (wie Lampen, die in Computerbildschirmen, Fotokopierern, Bräunungsgeräten, Terrariumsbeleuchtungen und ähnlichen Anwendungen zum Einsatz kommen) sollten von dieser Verordnung nicht erfasst werden.

(6) Die erfassten energiebetriebenen Produkte weisen folgende im Sinne dieser Verordnung erheblichen Umweltaspekte auf:

  1. Energie in der Betriebsphase,
  2. Quecksilbergehalt der Lampen.

(7) Der EU-weite jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2005 schätzungsweise 200 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 80 Mt entspricht. Der Verbrauch soll Vorhersagen zufolge bis auf 260 TWh im Jahr 2020 ansteigen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden. Durch die vorbereitenden Studien ist belegt, dass der Stromverbrauch der von dieser Richtlinie erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann.

(8) Nach Schätzungen enthielten die in Betrieb befindlichen Lampen im Jahr 2005 12,6 Tonnen Quecksilber. Vorhersagen zufolge wird dieser Wert bis zum Jahr 2020 auf 18,6 Tonnen ansteigen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden; es ist jedoch erwiesen, dass eine erhebliche Verringerung des Quecksilbergehalts möglich ist.

(9) Das Ausmaß der so genannten Lichtverschmutzung konnte in Ermangelung international anerkannter wissenschaftlicher Methoden zur Messung ihrer Umweltauswirkung nicht bestimmt werden. Es ist jedoch unbestritten, dass Maßnahmen zur Erhöhung des Wirkungsgrads bei Leuchtmitteln im Dienstleistungssektor sich positiv auf die "Lichtverschmutzung" auswirken können.

(10) Die Verbesserungen beim Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger und nicht besonders geschützter Techniken erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Geräte führen.

(11) Mit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte, die von dieser Verordnung erfasst werden, sollte deren Umweltverträglichkeit verbessert und ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes sowie zum Erreichen des Gemeinschaftsziels einer Verringerung des Energieverbrauchs um 20 % bis 2020 geleistet werden.

(12) Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz der erfassten Produkte erhöhen und damit im Jahr 2020 zu geschätzten Energieeinsparungen von 38 TWh im Vergleich zu einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen führen.

(13) Die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen an Lampen, die von dieser Verordnung erfasst werden, wird zu einer Abnahme ihres Gesamtgehaltes an Quecksilber führen.

(14) Die Ökodesign-Anforderungen sollten keine Beeinträchtigung der Funktion des Produkts, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs der von dieser Verordnung erfassten Produkte während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.

(15) Durch ein gestuftes Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit gegeben werden, die von dieser Verordnung erfassten Produkte gegebenenfalls anzupassen. Der Zeitplan für die Stufen sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Endnutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist. Bei der Überprüfung gemäß Artikel 8 sollte unter anderem ermittelt werden, ob die Effizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen in Anhang III Abschnitt 2.1. C innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt werden können.

(16) Die Rücknahme von Ersatzlampen vom Markt sollte unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Endnutzer geplant werden. Die Mitgliedstaaten könnten strengere Anforderungen an Beleuchtungsanlagen festlegen.

(17) Die Methoden zur Messung der einschlägigen Produktparameter sollten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die Hersteller können harmonisierte Normen anwenden, die in Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2005/32/EG erlassen wurden.

(18) Die Verordnung sollte im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG festlegen, dass als Konformitätsbewertungsverfahren die in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrolle und das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung anwendbar sind.

(19) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zu den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.

(20) Zusätzlich zu den rechtlich bindenden Anforderungen dürfte die Ermittlung unverbindlicher Referenzwerte für die besten verfügbaren Techniken für Produkte, die von dieser Verordnung erfasst werden, dazu beitragen, eine allgemeine Verfügbarkeit von Informationen und einen einfachen Zugang dazu zu gewährleisten. Dies kommt insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kleinstunternehmen entgegen, da so die Integration der besten Entwurfstechniken zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der von dieser Verordnung erfassten Produkte über den gesamten Lebenszyklus weiter erleichtert wird.

(21) Obwohl der Quecksilbergehalt von Leuchtstoff- und Hochdruckentladungslampen als bedeutender Umweltaspekt angesehen wird, ist es angemessen, ihn im Rahmen der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu regeln, die auch die von dieser Verordnung ausgenommenen Lampentypen erfasst.

(22) Die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen 3 ist eine Durchführungsmaßnahme zur Richtlinie 2005/32/EG und hat aufgrund der langen Lebensdauer der Leuchten und der induktiven Vorschaltgeräte eine fortdauernde Wirkung auf die in Betrieb befindlichen Vorschaltgeräte. Dennoch besteht weiteres Verbesserungspotenzial, und eine Verschärfung der Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz gegenüber der Richtlinie 2000/55/EG wäre angebracht. Die Richtlinie 2000/55/EG sollte daher durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen von in Artikel 2 definierten Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräten und Leuchten zu ihrem Betrieb gelten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind.

Die vorliegende Verordnung enthält ebenfalls unverbindliche Referenzwerte für Produkte, die zur Büro- und Straßenbeleuchtung bestimmt sind.

Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten nicht für die in Anhang I aufgeführten Produkte.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Allgemeinbeleuchtung" bezeichnet eine im Wesentlichen gleichförmige Beleuchtung eines Gebiets ohne Berücksichtigung besonderer örtlicher Erfordernisse.
  2. "Bürobeleuchtung" bezeichnet eine feste Beleuchtungseinrichtung für Büroarbeit, die Menschen zur effizienten und genauen Ausführung visueller Aufgaben befähigen soll.
  3. "Straßenbeleuchtung" bezeichnet eine feste Beleuchtungseinrichtung, die den Benutzern öffentlicher Verkehrswege außerhalb von Gebäuden bei Dunkelheit gute Sicht verschaffen soll, um zur Verkehrssicherheit, zum Verkehrsfluss und zur öffentlichen Sicherheit beizutragen.
  4. "Entladungslampe" bezeichnet eine Lampe, in der Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, einen Metalldampf oder ein Gemisch verschiedener Gase und Dämpfe erzeugt wird.
  5. "Vorschaltgerät" bezeichnet eine Vorrichtung, die in erster Linie zur Begrenzung des Stroms auf den für die Lampe(n) erforderlichen Wert dient, wenn sie zwischen der Stromquelle und einer oder mehreren Entladungslampen angeordnet ist. Ein Vorschaltgerät kann auch Einrichtungen zur Umwandlung der Versorgungsspannung, zur Lichtstromsteuerung, zur Korrektur des Leistungsfaktors sowie - allein oder kombiniert mit einer Einschaltvorrichtung - eine Einrichtung zur Herstellung der Bedingungen enthalten, die zum Einschalten der Lampe(n) notwendig sind.
  6. "Leuchte" bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lichtquellen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle, jedoch nicht die Lichtquellen selbst umfasst.
  7. "Leuchtstofflampen" bezeichnet mit Quecksilberdampf befüllte Niederdruck-Entladungslampen, in denen das Licht größtenteils von einer oder mehreren Schichten Leuchtstoffen ausgeht, die durch die ultraviolette Strahlung der Entladung angeregt werden.
  8. "Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät" bezeichnet Einsockel- oder Zweisockel-Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät.
  9. "Hochdruckentladungslampen" bezeichnet Lampen mit elektrischer Entladung, in denen der Lichtbogen durch die Wandtemperatur stabilisiert wird und der Bogen eine Kolbenwandladung von über 3 Watt pro Quadratzentimeter aufweist.

Für die Anhänge I und III bis VII gelten auch die Begriffsbestimmungen in Anhang II.

Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen an Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb sind in Anhang III beschrieben.

Artikel 4 Konformitätsbewertung

Das in Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.

Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG müssen die technischen Unterlagen eine Kopie der Produktinformationen enthalten, die im Einklang mit Anhang III Ziffern 1.3, 2.2 und 3.2 bereitzustellen sind.

Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt.

Artikel 6 Unverbindliche Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind in den folgenden Anhängen aufgeführt:

  1. Anhang V: Referenzwerte für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie für Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb;
  2. Anhänge VI und VII: Referenzwerte für Produkte zur Verwendung in der Büro- und Straßenbeleuchtung.

Artikel 7 Aufhebung

Die Richtlinie 2000/55/EG wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 8 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die in Anhang III beschriebenen Anforderungen treten gemäß dem darin enthaltenen Zeitplan in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009


1) ABl. L 191 vom 22.07.2005 S. 29.
2) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.
3) ABl. L 279 vom 01.11.2000 S. 33.
.
Ausnahmen Anhang I 10


1. Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Lampen, sofern in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen angegeben ist, auf welche(n) der nachstehenden technischen Parameter die Ausnahme sich stützt:

  1. Lampen, die keine Weißlichtquellen gemäß Anhang II sind; diese Ausnahme gilt nicht für Natriumdampf-Hochdrucklampen;
  2. Lampen, die gebündelte Lichtquellen gemäß Anhang II sind;
  3. Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, bei denen
  4. Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, bei denen
  5. Zweisockel-Leuchtstofflampen mit folgenden Eigenschaften:
  6. Einsockel-Leuchtstofflampen mit folgenden Eigenschaften: Durchmesser 16 mm (T5), 2G11-Vierstiftsockel und mit Tc = 3.200 K sowie den Farbwertanteilen x = 0,415 und y = 0,377 oder mit Tc = 5.500 K sowie den Farbwertanteilen x = 0,330 und y = 0,335;
  7. Hochdruckentladungslampen mit Tc > 7.000K;
  8. Hochdruckentladungslampen mit einer UV-Leistung > 2 mW/klm sowie
  9. Hochdruckentladungslampen mit einem anderen Sockel als E27, E40 oder PGZ12.

2. Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Produkte, sofern in Produktinformationen jeglicher Form angegeben ist, dass sie nicht zur Allgemeinbeleuchtung im Sinne dieser Verordnung bestimmt sind oder dass sie zur Nutzung in den unter Buchstaben b bis e genannten Anwendungen bestimmt sind:

  1. Produkte, die nicht zur Allgemeinbeleuchtung bestimmt sind, und Produkte, die in nicht der Allgemeinbeleuchtung dienende Produkte eingebaut sind;
  2. Lampen, die von der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 oder der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 erfasst werden;
  3. Leuchten zur Notbeleuchtung und Leuchten als Rettungszeichen im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG des Rates3.
  4. Vorschaltgeräte, die zur Verwendung in den unter Buchstabe c genannten Leuchten bestimmt und für den Betrieb von Lampen in Notsituationen konzipiert sind;
  5. Leuchten, die von den Richtlinien 94/9/EG, 1999/92/EG , 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4, der Richtlinie 93/42/EWG des Rates5 und der Richtlinie 88/378/EWG des Rates6 erfasst werden, sowie Leuchten, die in von diesen Vorschriften erfasste Geräte eingebaut sind.

Für jedes Produkt ist in der Produktinformation dessen Bestimmung anzugeben, und in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter anzugeben, aufgrund denen die Produktgestaltung speziell der angegebenen Bestimmung entspricht.

___________

1) ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 1.

2) ABl. L 23 vom 28.01.2000 S. 57.

3) ABl. L 374 vom 27.12.2006 S. 10.

4) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

5) ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1.

6) ABl. L 187 vom 16.07.1988 S. 1.

.

Erfasste technische Parameter und Begriffsbestimmungen für die Anhänge I und III bis VII Anhang II 10

1. Technische parameter für Ökodesign-Anforderungen

  1. die "Lichtausbeute einer Strahlenquelle", der "Lichtquellenwirkungsgrad" oder der "Lampenwirkungsgrad" (ηQuelle), das heißt der Quotient aus dem ausgesendeten Lichtstrom (Φ) und der von der Quelle aufgenommenen Leistung (PQuelle) . ηQuelle = Φ/ PQuelle. Einheit: lm/W; die Leistungsaufnahme von Nebenverbrauchern wie Vorschaltgeräten ist in der Leistungsaufnahme der Quelle nicht berücksichtigt;
  2. der "Lampenlichtstromerhalt" (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF), das heißt das Verhältnis zwischen dem von der Lampe zu einem gegebenen Zeitpunkt ihrer Lebensspanne ausgesendeten Lichtstrom und ihrem ursprünglichen Lichtstrom;
  3. der "Lampenüberlebensfaktor" (Lamp Survival Factor, LSF), das heißt der Anteil der zu einem gegebenen Zeitpunkt unter bestimmten Bedingungen und bei bestimmter Schaltfrequenz noch funktionierenden Lampen an der Gesamtzahl der Lampen; Für die Zwecke der Tabelle 6 in Anhang III ist der LSF im Hochfrequenzbetriebsmodus mit einem Schaltzyklus von 11h/1h zu messen.
  4. der "Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts" (ηVorschalt), das heißt das Verhältnis zwischen der Lampenleistung (Ausgangsleistung des Vorschaltgeräts) und der Eingangsleistung des Vorschaltgerätstromkreises, wobei eventuelle Sensoren, Netzwerkverbindungen und andere Nebenverbraucher abgeklemmt sind;
  5. die "Farbart", das heißt die durch seine Farbwertanteile oder seine dominante oder komplementäre Wellenlänge und Reinheit gemeinsam definierte Eigenschaft eines Farbreizes;
  6. der "Lichtstrom", das heißt eine vom Strahlungsfluss (Strahlungsleistung) durch Bewertung der Strahlung entsprechend der spektralen Empfindlichkeit des menschlichen Auges abgeleitete Menge;
  7. die "ähnliche Farbtemperatur" (Tc [K]), das heißt die Temperatur eines Planckschen Strahlers (schwarzer Körper), dessen wahrgenommene Farbe der eines gegebenen Farbreizes bei derselben Helligkeit und unter festgelegten Betrachtungsbedingungen am nächsten kommt;
  8. die "Farbwiedergabe" (Ra), das heißt die Wirkung einer Lichtart auf das farbliche Aussehen von Gegenständen durch bewussten oder unterbewussten Vergleich mit ihrem farblichen Aussehen bei einer Bezugslichtart;
  9. die "spezifische effektive UV-Strahlung", das heißt die effektive Stärke der UV-Strahlung der Lampe, bezogen auf ihren Lichtstrom (Einheit: mW/klm);
  10. der "Schutzgrad", das heißt ein Kodierungssystem, das anzeigt, in welchem Maße ein Gehäuse Schutz gegen das Eindringen von Staub, Fremdkörpern und Feuchtigkeit bietet und zusätzliche Informationen zu diesem Schutz liefert.

2. Technische Parameter für unverbindliche Referenzwerte

a) "Quecksilbergehalt der Lampe", das heißt die Menge des in der Lampe enthaltenen Quecksilbers;

  1. "Leuchtenlichtstromerhalt" (Luminaire Maintenance Factor, LMF), das heißt das Verhältnis zwischen dem Betriebswirkungsgrad einer Leuchte zu einem gegebenen Zeitpunkt und ihrem ursprünglichen Betriebswirkungsgrad;
  2. "Beleuchtungswirkungsgrad" (Utilization Factor, UF) einer Anlage für eine Bezugsfläche, das heißt das Verhältnis zwischen dem Lichtstrom, der auf die Bezugsfläche trifft, und der Summe der Gesamtlichtströme aller Lampen der Anlage.

3. Begriffsbestimmungen

  1. "Gebündelte Lichtquelle" (Directional Light Source, DLS) bezeichnet eine Lichtquelle, die mindestens 80 % ihrer Lichtleistung in einem Raumwinkel von π sr (entspricht einem Kegel mit einem Winkel von 120 °C) ausstrahlt.
  2. "Weißlichtquelle" bezeichnet eine Lichtquelle, deren Farbwertanteile folgende Anforderungen erfüllen:
  3. Ein "Bemessungswert" bezeichnet einen Zahlenwert für eine Eigenschaft eines Produkts unter in dieser Verordnung oder in geltenden Normen festgelegten Betriebsbedingungen. Sofern nichts anderes angegeben ist, sind alle Grenzwerte für Produktparameter in Bemessungswerten ausgedrückt.
  4. Ein "nominaler" Wert oder "Nennwert" bezeichnet einen ungefähren Zahlenwert zur Bezeichnung oder Identifizierung eines Produkts.
  5. "Lichtverschmutzung" bezeichnet die Summe aller nachteiligen Auswirkungen von Kunstlicht auf die Umwelt einschließlich der Auswirkung von Abfalllicht.
  6. "Abfalllicht" bezeichnet den Teil des Lichts einer Beleuchtungsanlage, der nicht dem bestimmungsgemäßen Zweck dient. Dazu gehört:
  7. "Zugeordneter Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts" (Efficiency base ballast, EBb) bezeichnet das Verhältnis zwischen der Bemessungsleistung der Lampe (PLampe) und dem Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts.

    Bei Vorschaltgeräten für Ein- oder Zweisockel-Leuchtstofflampen (LL) wird der EBbLL wie folgt festgelegt:

    Wenn PLampe< 5 W: EBbLL = 0,71.

    Wenn 5 W < PLampe < 100 W: EBbLL = PLampe/(2*sqrt(PLampe/36)+38/36*PLampe+1).

    Wenn PLampe ≥ 100 W: EBbLL = 0,91.

  8. "Zweite Lampenhülle" bezeichnet eine zweite äußere Umhüllung der Lampe, die für die Lichtproduktion nicht erforderlich ist, zum Beispiel eine äußere Hülse, die beim Zerbrechen der Lampe ein Austreten von Quecksilber und Glas in die Umwelt verhindern soll. Die Schutzglaskolben von Hochdruckentladungslampen gelten nicht als Lampenhülle.
  9. "Lichtquellensteuergerät" bezeichnet ein Bauteil oder mehrere Bauteile zwischen der Stromversorgung und einer oder mehreren Lichtquelle(n), das/die zur Umwandlung der Versorgungsspannung, zur Strombegrenzung der Lampe(n) auf den erforderlichen Wert, zur Bereitstellung der Zündspannung und des Vorheizstroms, zur Verhütung eines Kaltstarts, zur Korrektur des Leistungsfaktors oder zur Verringerung der Funkstörung dienen kann/-können. Lichtquellensteuergeräte sind zum Beispiel Vorschaltgeräte, Konverter und Transformatoren für Halogenlampen sowie Treiber für Leuchtdioden (LEDs).
  10. "Hochdruck-Quecksilber(dampf)lampe" bezeichnet eine Hochdruckentladungslampe, in der der größte Teil des Lichtes direkt oder indirekt durch strahlendes Quecksilber erzeugt wird, das bei einem Partialdruck von über 100 Kilopascal aktiv ist.
  11. "Hochdruck-Natrium(dampf)lampe" bezeichnet eine Hochdruckentladungslampe, in der das Licht größtenteils durch strahlenden Natriumdampf erzeugt wird, der bei einem Partialdruck von etwa 10 Kilopascal aktiv ist.
  12. "Metallhalogenidlampe" bezeichnet eine Hochdruckentladungslampe, in der Licht durch ein strahlendes Gemisch aus Metalldampf, Metallhalogeniden und den Produkten aus der Dissoziation von Metallhalogeniden erzeugt wird.
  13. "Elektronisches oder Hochfrequenz-Vorschaltgerät" bezeichnet ein mit Netzspannung betriebenes Wechselstrom-Netzteil einschließlich Stabilisierungselementen zum Einschalten und zum, normalerweise hochfrequenten, Betrieb einer oder mehrer röhrenförmiger Leuchtstofflampen.
  14. "Klarglaslampe" bezeichnet eine Hochdruckentladungslampe mit durchsichtiger Außenhülle oder durchsichtigem Außenrohr, in der die lichterzeugende Bogenentladungsröhre klar sichtbar ist.
  15. "Mischlichtlampe" bezeichnet eine Lampe, die im gleichen Kolben in Reihe geschaltet eine Quecksilberdampflampe und eine Glühwendel enthält.

.

Ökodesign-Anforderungen an Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen sowie an Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb Anhang III 10


Unter jeder Ökodesign-Anforderung ist der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angegeben. Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.

1. Anforderungen an Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und an Hochdruckentladungslampen

1.1. Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad

A. Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 16 mm und 26 mm Durchmesser (T5- und T8-Lampen) müssen bei 25 °C mindestens die in Tabelle 1 genannten Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen.

Weicht die Nennleistung von der in Tabelle 1 angegebenen ab, so müssen Lampen die Lichtausbeute des nächstliegenden Leistungswerts erreichen, ausgenommen T8-Lampen über 50 W, die eine Lichtausbeute von 83 lm/W erreichen müssen. Ist der Abstand zu den zwei nächstliegenden Nennleistungswerten in der Tabelle gleich groß, so muss die entsprechende Lampe den höheren der beiden Werte für die Lichtausbeute einhalten. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die betreffende Lampe den Wert der Lichtausbeute für diese höchste Leistung einhalten.

Spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr müssen die in Tabelle 5 aufgeführten Anforderungen für kreisförmige T9-Lampen erfüllen.

Tabelle 1 : Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von T8- und T5-Lampen

T8 (26 mm Ø) T5 (16 mm Ø)
Hoher Wirkungsgrad
T5 (16 mm Ø)
Hohe Lichtleistung
Nennleistung
(W)
Bemessungs-Lichtausbeute
(lm/W), 100 h,
Anfangswert
Nennleistung
(W)
Bemessungs-
Lichtausbeute
(lm/W), 100 h,
Anfangswert
Nennleistung
(W)
Bemessungs-Licht-
ausbeute (lm/W),
100 h, Anfangswert
15 63 14 86 24 73
18 75 21 90 39 79
25 76 28 93 49 88
30 80 35 94 54 82
36 93   80 77
38 87  
58 90  
70 89  

Einsockel-Leuchtstofflampen müssen bei 25 °C mindestens folgende Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen.

Weicht die Nennleistung oder die Lampenform von den Leistungswerten oder den Lampenformen in den Tabellen 2 bis 5 ab, so müssen die Lampen die Lichtausbeute der nächstliegenden Nennleistung oder Form erreichen. Ist der Abstand zu zwei Nennleistungen in der Tabelle gleich groß, so muss die entsprechende Lampe den höheren der beiden Werte für die Lichtausbeute erfüllen. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die betreffende Lampe den Wert der Lichtausbeute für diese höchste Leistung einhalten.

Tabelle 2: Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektromagnetischem und elektronischem Vorschaltgerätc)

Tabelle 3: Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben nur mit elektronischem Vorschaltgerät

Tabelle 4: Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen quadratischer Form oder (sehr) hoher Lichtleistung

Brezelförmiges Rohr (einfach),
Sockel GR8 (2 Stifte),
GR10q (4 Stifte)
oder GRY10q3 (4 Stifte)
Vier oder drei T 5-Parallelrohre,
Sockel 2G8 (4 Stifte)


Nennleistung
(W)
Bemessungs-
Lichtausbeute (lm/W),
100 h, Anfangswert
Nennleistung
(W)
Bemessungs-
Lichtausbeute (lm/W),
100 h, Anfangswert
10 65 60 67
16 66 82 75
21 64 85 71
28 73 120 75
38 71  
55 71  

Tabelle 5 : Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute kreisförmiger T9- und T5-Lampen

T9 kreisförmig, Rohrdurchmesser
29 mm mit G10q-Sockel
T5 kreisförmig, Rohrdurchmesser 16 mm
mit 2GX13-Sockel
Nennleistung
(W)
Bemessungs-
Lichtausbeute (lm/W),
100 h, Anfangswert
Nennleistung
(W)
Bemessungs-
Lichtausbeute (lm/W),
100 h, Anfangswert
22 52 22 77
32 64 40 78
40 70 55 75
60 60 60 80

Korrekturen für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen:

Die erforderliche Lichtausbeute bei 25 °C kann in den folgenden Fällen niedriger liegen als in den oben stehenden Tabellen:

Tabelle 6: Abzugs-Prozentsätze zur den Bemessungswerten für die Mindestlichtausbeute von Leuchtstofflampen mit hoher Farbtemperatur und/oder hoher Farbwiedergabe und/oder zweiter Lampenhülle und/oder langer Lebensdauer

Lampenparameter Abzug von der Lichtausbeute bei 25 °C
Tc> 5 000 K - 10 %
95> Ra > 90 - 20 %
Ra > 95 - 30 %
Zweite Lampenhülle - 10 %
Lampenüberlebensfaktor> 0,50 nach 40 000 Betriebsstunden - 5 %"

Die angegebenen Abzüge sind kumulierbar.

Ein- und Zweisockel-Leuchtstofflampen, deren Optimaltemperatur nicht 25 °C beträgt, müssen die Anforderungen an die Lichtausbeute gemäß den oben stehenden Tabellen auch auf ihrer Optimaltemperatur erfüllen.

B. Anforderungen der zweiten Stufe

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an die Lichtausbeute.

Zweisockel-Leuchtstofflampen:

Die Anforderungen, die in der ersten Stufe für Zweisockel-Leuchtstofflampen mit 26 mm Durchmesser (T8) gelten, gelten für alle Zweisockel-Leuchtstofflampen mit anderen Durchmessern als jene, die in der erste Stufe erfasst wurden.

Diese Lampen müssen die Mindestlichtausbeute der T8-Lampe einhalten, deren Nennleistung ihnen am nächsten kommt. Liegt die Nennleistung über der höchsten in der Tabelle angegebenen Leistung, so muss die betreffende Lampe den Wert der Lichtausbeute für diese höchste Leistung einhalten.

Die Korrekturen (Tabelle 6) und die für die erste Stufe festgelegten spezifischen Anforderungen an spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen gelten weiterhin.

Hochdruckentladungslampen:

Lampen mit Tc> 5.000 K oder einer zweiten Lampenhülle müssen die geltenden Anforderungen an die Lichtausbeute in den Tabellen 7, 8 und 9 zu mindestens 90 % erfüllen.

Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra< 60 müssen mindestens die in Tabelle 7 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 7: Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra > 60

Lampennennleistung [W] Bemessungs-Lichtausbeute
[lm/W] - Klarglaslampen
Bemessungs-Lichtausbeute
[lm/W] - Mattglaslampen
W< 45 > 60 > 60
45 < W< 55 > 80 > 70
55 < W< 75 > 90 > 80
75 < W< 105 > 100 > 95
105 < W< 155 > 110 > 105
155 < W< 255 > 125 > 115
255 < W< 605 > 135 > 130

Für Hochdruck-Natriumdampflampen zur Nachrüstung, die zum Betrieb mit Steuergeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmt sind, gelten die in Tabelle 7 aufgeführten Anforderungen erst 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Metallhalogenidlampen mit Ra< 80 und Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra > 60 müssen mindestens die in Tabelle 8 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 8 : Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Metallhalogenidlampen mit Ra d 80 und von Hochdruck-Natriumdampflampen mit Ra > 60

Lampennennleistung [W] Bemessungs-Lichtausbeute
[lm/W] - Klarglaslampen
Bemessungs-Lichtausbeute
[lm/W] - Mattglaslampen
W< 55 > 60 > 60
55 < W< 75 > 75 > 70
75 < W< 105 > 80 > 75
105 < W< 155 > 80 > 75
155 < W< 255 > 80 > 75
255 < W< 405 > 85 > 75

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen sonstige Hochdruckentladungslampen mindestens die in Tabelle 9 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 9 : Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute sonstiger Hochdruckentladungslampen

Lampennennleistung
[W]
Bemessungs-Lichtausbeute
[lm/W]
W< 40 50
40 < W< 50 55
50 < W< 70 65
70 < W< 125 70
125 < W 75

C. Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen mit Vorschaltgeräten der Energieeffizienzklasse A2 oder effizienteren Vorschaltgeräten gemäß Anhang III Abschnitt 2.2 betrieben werden können. Daneben kann auch deren Betrieb mit Vorschaltgeräten möglich sein, die in eine geringere Effizienzklasse als A2 fallen.len.

Metallhalogenidlampen müssen mindestens die in Tabelle 10 angegebenen Bemessungswerte für die Lichtausbeute aufweisen:

Tabelle 10 : Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Metallhalogenidlampen - 3. Stufe

Lampennennleistung
(W)
Bemessungs-Lichtausbeute
(lm/W) -Klarglaslampen
Bemessungs-Lichtausbeute
(lm/W) -Mattglaslampen
W< 55 > 70 > 65
55 < W< 75 > 80 > 75
75 < W< 105 > 85 > 80
105 < W< 155 > 85 > 80
155 < W< 255 > 85 > 80
255 < W< 405 > 90 > 85

Lampen mit Tc> 5.000 K oder einer zweiten Lampenhülle müssen die geltenden Anforderungen an die Lichtausbeute zu mindestens 90 % erfüllen.

1.2. Leistungsanforderungen an Lampen

A. Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, für die die Anforderungen in Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 1 Buchstabe a gelten, müssen einen Farbwiedergabeindex (color rendering index, Ra) von mindestens 80 aufweisen.

B. Anforderungen der zweiten Stufe 15

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen einen Farbwiedergabeindex (Ra) von mindestens 80 aufweisen. Sie müssen mindestens die in Tabelle 11 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt aufweisen:

Tabelle 11: Lampenlichtstromerhaltwerte für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen - 2. Stufe

Lampenlichtstromerhalt Betriebsstunden
Lampentyp 2 000 4 000 8 000 16 000
Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nicht- elektronischen Vorschaltgeräten 0,95 0,92 0,90 -
T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,96 0,92 0,91 0,90
Andere Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,95 0,92 0,90 0,90
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U- förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr 0,80 0,74 - -
0,72 bei 5 000 Betriebsstunden
Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischen Vorschaltgeräten 0,85 0,83 0,80 -
0,75 bei 12 000 Betriebsstunden
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,85 0,78 0,75 -
Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,90 0,84 0,81 0,78"

Auf die in Tabelle 11 angegebenen Werte werden die folgenden kumulativen Abzüge angewandt:

Tabelle 11a Abzugs-Prozentsätze für die Anforderungen an den Lampenlichtstromerhalt von Leuchtstofflampen

Lampenparameter Abzug von der Anforderung an den Lampenlichtstromerhalt
Lampen mit 95> Ra > 90 Bei Betriebsstunden< 8 000 h: - 5 %
Bei Betriebsstunden > 8 000 h: - 10 %
Lampen mit Ra > 95 Bei Betriebsstunden< 4 000 h: - 10 %
Bei Betriebsstunden > 4 000 h: - 15 %
Lampen mit Farbtemperatur> 5 000 K - 10 %

Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen mindestens die in Tabelle 12 angegebenen Werte für den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 12: Lampenüberlebensfaktoren für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen - 2. Stufe

Lampenüberlebensfaktor Betriebsstunden
Lampentyp 2.000 4.000 8.000 16.000
Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,99 0,97 0,90 -
Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,99 0,97 0,92 0,90
Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten 0,95 0,92 0,50 -
Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart 0,95 0,90 0,87 -

Hochdruck-Natriumdampflampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 13 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 13: Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Hochdruck-Natriumdampflampen - 2. Stufe

Kategorien von Hochdruck-Natriumdampflampen und Betriebsstunden für die Messung Lampenlichtstromerhalt Lampenüberlebensfaktor
P< 75 W
LLMF und LSF, gemessen bei 12.000 Betriebsstunden
Ra< 60 > 0,80 > 0,90
Ra > 60 > 0,75 > 0,75
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen > 0,75 > 0,80
P > 75 W< 605 W
LLMF und LSF, gemessen bei 16.000 Betriebsstunden
Ra< 60 > 0,85 > 0,90
Ra > 60 > 0,70 > 0,65
alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen > 0,75 > 0,55

Die in Tabelle 13 aufgeführten Anforderungen an die zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen gelten bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

C. Anforderungen der dritten Stufe 15

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

Metallhalogenidlampen, die Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad unterliegen, müssen mindestens die in Tabelle 14 angegebenen Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor aufweisen:

Tabelle 14 : Werte für den Lampenlichtstromerhalt und den Lampenüberlebensfaktor von Metallhalogenidlampen - 3. Stufe

Betriebsstunden Lampenlichtstromerhalt Lampenüberlebensfaktor
12.000 > 0,80 > 0,80

1.3. Anforderungen an die Produktinformationen zu Lampen

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Hersteller für sämtliche Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und sämtliche Hochdruckentladungslampen mindestens die nachfolgend genannten Informationen auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen ebenfalls in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen enthalten sein.

  1. Nennwert und Bemessungswert für die Lampenleistung;
  2. Nennwert und Bemessungswert für den Lichtstrom der Lampe;
  3. Bemessungswert für den Lampenwirkungsgrad bei 100 h Betrieb unter Standardbedingungen (25 °C, bei T5-Lampen 35 °C). Bei Leuchtstofflampen gegebenenfalls sowohl im Betrieb bei 50 Hz (Netzfrequenz) als auch im Hochfrequenzbetrieb (> 50 Hz), wobei der Bemessungslichtstrom in allen Fällen gleich ist und für den Hochfrequenzbetrieb der Kalibrierstrom der Prüfbedingungen und/oder die Bemessungsspannung des Hochfrequenzgenerators mit dem Widerstand anzugeben ist. Es ist deutlich kenntlich zu machen, dass die Leistungsverluste durch Hilfsgeräte wie Vorschaltgeräte im Stromverbrauch der Lichtquelle nicht enthalten sind;
  4. Bemessungs-Lampenlichtstromerhalt bei 2.000 h, 4.000 h, 6.000 h, 8.000 h, 12.000 h, 16.000 h und 20.000 h (für neu auf den Markt gekommene Lampen, für die noch keine Daten zur Verfügung stehen, nur bis 8.000 h), wobei für Lampen, die sowohl bei 50 Hz als auch hochfrequent betrieben werden können, die Betriebsart bei der Prüfung anzugeben ist;
  5. Bemessungs-Lampenüberlebensfaktor bei 2.000 h, 4.000 h, 6.000 h, 8.000 h, 12.000 h, 16.000 h und 20.000 h (für neu auf den Markt gekommene Lampen, für die noch keine Daten zur Verfügung stehen, nur bis 8.000 h), wobei für Lampen, die sowohl bei 50 Hz als auch hochfrequent betrieben werden können, die Betriebsart bei der Prüfung anzugeben ist;
  6. Quecksilbergehalt der Lampen in X,X mg;
  7. Farbwiedergabeindex (Ra) der Lampe;
  8. Farbtemperatur der Lampe;
  9. Umgebungstemperatur in der Leuchte, bei der die Lampe ihren maximalen Lichtstrom abstrahlen soll. Beträgt diese Temperatur 0 °C oder weniger oder 50 °C oder mehr, so ist anzugeben, dass die Lampe nicht zur Verwendung in Gebäuden bei Standardraumtemperatur geeignet ist.
  10. Für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät der Energieeffizienzindex (die Energieeffizienzindizes) von Vorschaltgeräten gemäß Tabelle 17, mit denen die Lampe betrieben werden kann.

2. Anforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und an Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen

2.1. Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte

Umschaltbare (Multiwattage-) Vorschaltgeräte müssen die unten stehenden Anforderungen für jede Leistung erfüllen, mit der sie betrieben werden können.

A. Anforderungen der ersten Stufe Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

Vorschaltgeräte, die von Tabelle 17 in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer 2 erfasst werden, müssen mindestens in die Energieeffizienzklasse B2, Vorschaltgeräte, die von Tabelle 18 erfasst werden, in die Klasse A3 und Vorschaltgeräte, die von Tabelle 19 erfasst werden, in die Klasse A1 eingestuft sein.

In der Stellung, die 25 % der Lichtleistung der betriebenen Lampe entspricht, darf die Eingangsleistung (Pein) des Vorschaltgerätkreises nicht mehr als:

Pein < 50 % * PLBemessungVorschalt betragen,

wobei PLBemessung für den Bemessungswert der Lampenleistung und ηVorschalt für den unteren Energieeffizienz-Grenzwert der jeweiligen Energieeffizienzklasse steht.

Der Stromverbrauch der Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen darf 1,0 W nicht überschreiten, wenn die betriebenen Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

B. Anforderungen der zweiten Stufe Drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahme gilt:

Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen müssen die in Tabelle 15 angegebenen Wirkungsgrade aufweisen:

Tabelle 15 : Mindestwirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen - 2. Stufe

Lampennennleistung (P)
W
Mindestwirkungsgrad des
Vorschaltgeräts (ηVorschalt) %
P<30 65
30 < P<75 75
75 < P<105 80
105 < P<405 85
P > 405 90

Der Stromverbrauch von Vorschaltgeräten zum Betrieb von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät darf 0,5 W nicht überschreiten, wenn die betriebenen Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen. Diese Anforderung gilt für Vorschaltgeräte, wenn andere möglicherweise angeschlossenen Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.

C. Anforderungen der dritten Stufe

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen den Wirkungsgrad:

ηVorschalt>EBbLL aufweisen

Die Größe EBbLL ist in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe g definiert.

Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen müssen die in Tabelle 16 angegebenen Wirkungsgrade aufweisen:

Tabelle 16 : Mindestwirkungsgrad von Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen - 3. Stufe

Lampennennleistung (P) Mindestwirkungsgrad des Vorschaltgeräts (gVorschalt)
W %
P< 30 78
30 < P< 75 85
75 < P< 105 87
105 < P< 405 90
P > 405 92

2.2. Anforderungen an die Produktinformationen zu Vorschaltgeräten

Hersteller von Vorschaltgeräten müssen für jedes ihrer Modelle mindestens die nachfolgend genannten Angaben auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen auch in deutlich sichtbarer und dauerhafter Form auf den Vorschaltgeräten angebracht sein. Die zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen müssen die entsprechenden Angaben ebenfalls enthalten.

A. Anforderungen der ersten Stufe

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:

Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen werden nach dem Energieeffizienzindex (EEI) gemäß der nachfolgenden Definition klassifiziert.

"Energieeffizienzindex" (EEI) bezeichnet ein System der Klassifizierung von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät nach Wirkungsgrad-Grenzwerten. Die Klassen für steuerungsunfähige Vorschaltgeräte sind (nach Wirkungsgrad absteigend sortiert) A2 BAT, A2, A3, B1, B2 und für steuerungsfähige Vorschaltgeräte A1 BAT und A1.

Tabelle 17 enthält die Energieeffizienzklassen für Vorschaltgeräte zum Betrieb der in der Tabelle aufgeführten Lampen oder anderer für den Betrieb mit denselben Vorschaltgeräten ausgelegter Lampen (das heißt Lampen, bei denen die Daten des Referenzvorschaltgeräts identisch sind).



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