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Regelwerk, EU 2010, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 20)



Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erschien es angezeigt, einige Bestimmungen derselben zu ändern, um unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und die Leistung der von ihr erfassten Produkte zu vermeiden.

(2) Daneben muss in Bezug auf die Anforderungen an die Produktinformationen die Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 einerseits und der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht 3 andererseits verbessert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 13. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2010

1) ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.

2) ABl. L 76 vom 24.03.2009 S. 17.

3) ABl. L 76 vom 24.03.2009 S. 3.
.

  Änderungen der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 Anhang

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

" Ausnahmen";

b) in Abschnitt 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Lampen, sofern in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen angegeben ist, auf welche(n) der nachstehenden technischen Parameter die Ausnahme sich stützt:";

c) Abschnitt 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

"c) Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, bei denen

d) Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Produkte, sofern in Produktinformationen jeglicher Form angegeben ist, dass sie nicht zur Allgemeinbeleuchtung im Sinne dieser Verordnung bestimmt sind oder dass sie zur Nutzung in den unter Buchstaben b bis e genannten Anwendungen bestimmt sind:

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