umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 245/2009 zur Durchführung der RL 2005/32/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der RL 2000/55/EG (2)
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Tabelle 17 : Anforderungen an steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex
Zusätzlich erhalten steuerungsunfähige Vorschaltgeräte, die nicht in Tabelle 17 stehen, gemäß Tabelle 18 einen EEI entsprechend ihrem Wirkungsgrad:
Tabelle 18 : Anforderungen an nicht in Tabelle 17 aufgeführte steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex
ηVorschalt | Energieeffizienzindex |
≥ 0,94 * EBbLL | A3 |
≥ EBbLL | A2 |
≥ 1-0,75*(1-EBbLL) | A2 BAT |
Die Größe EBbLL ist in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe g definiert.
Ferner werden steuerungsfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen entsprechend der Klasse, in die das Vorschaltgerät bei Betrieb mit 100 % der Lichtleistung fallen würde, gemäß Tabelle 19 in Energieeffizienzklassen eingestuft:
Tabelle 19 : Anforderungen an steuerungsfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex
Erreichte Klasse bei 100 % Lichtleistung | Energieeffizienzindex des steuerungsfähigen Vorschaltgeräts |
A3 | A1 |
A2 | A1 BAT |
Umschaltbare Vorschaltgeräte werden entweder entsprechend ihrem niedrigsten (schlechtesten) Wirkungsgrad klassifiziert, oder es wird für jede betriebene Lampe eine Klasse angegeben.
B. Anforderungen der zweiten Stufe
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Bei Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen ist der Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt 1 Buchstabe d anzugeben.
3. Anforderungen an Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und an Leuchten für Hochdruckentladungslampen
3.1. Energieeffizienzanforderungen an Leuchten
A. Anforderungen der ersten Stufe
Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Der Stromverbrauch von Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät darf den Gesamtstromverbrauch der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen, wenn die Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.
B. Anforderungen der zweiten Stufe Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und für Hochdruckentladungslampen müssen mit Vorschaltgeräten kompatibel sein, die die Anforderungen der dritten Stufe erfüllen; hiervon ausgenommen sind Leuchten mit einem Schutzgrad von mindestens IP4X.
Der Stromverbrauch von Leuchten für Hochdruckentladungslampen darf den Gesamtstromverbrauch der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen, wenn die Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.
C. Anforderungen der dritten Stufe Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Alle Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und für Hochdruckentladungslampen müssen mit Vorschaltgeräten kompatibel sein, die die Anforderungen der dritten Stufe erfüllen.
3.2. Anforderungen an die Produktinformationen zu Leuchten
A. Anforderungen der ersten Stufe
18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Hersteller von Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einem Gesamtlichtstrom von über 2.000 lumen müssen für jedes ihrer Leuchtenmodelle mindestens die nachfolgend genannten Angaben auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen ebenfalls in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen enthalten sein:
B. Anforderungen der zweiten Stufe
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen gelten die Anforderungen der ersten Stufe auch für Leuchten für Hochdruckentladungslampen mit einem Gesamtlichtstrom von über 2.000 lumen. Daneben ist bei allen Leuchten für Hochdruckentladungslampen anzugeben, ob sie für Klarglaslampen und/oder nichtklare Lampen im Sinne von Anhang II konzipiert sind.
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IV 10 |
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang III das folgende Nachprüfverfahren an:
Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
Für Lampen
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Herstellers, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.
Weichen die Durchschnittsergebnisse des Loses um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder erklärten Werten ab, so wird angenommen, dass das Los die jeweils einschlägigen Bestimmungen in Anhang III Abschnitt 1 dieser Verordnung erfüllt.
Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.
Für Vorschaltgeräte und Leuchten
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.
Liegen die Ergebnisse innerhalb der Grenzwerte, so wird angenommen, dass das Modell die jeweils einschlägigen Bestimmungen in Anhang III Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung erfüllt.
Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Liegt das Durchschnittsergebnis dieser drei Prüfungen innerhalb der Grenzwerte, so wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.
Unverbindliche Referenzwerte für Leuchtstoff- und Hochdruckentladungslampen (zu Informationszwecken) |
Anhang V |
Beste zur Zeit der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt verfügbare Technik für die betroffenen Produkte:
1. Wirkungsgrad und Lebensdauer der Lampen
Für Einsockel- oder Zweisockel-Leuchtstofflampen sind die Referenzwerte identisch mit den besten Werten der Tabellen in Anhang III Abschnitt 1 Ziffern 1 und 2.
Für Hochdruckentladungslampen
Metallhalogenidlampen (Klarglas- und Mattglaslampen):
Tabelle 20 : Unverbindliche Bemessungswerte für Wirkungsgrad und Leistung von Metallhalogenidlampen (Referenzniveau)
Ra ≥ 80 | 80 > Ra ≥ 60 | |
Lampennennleistung [W] | Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] | Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] |
W ≤ 55 | ≥ 80 | ≥ 95 |
55 < W ≤ 75 | ≥ 90 | ≥ 113 |
75 < W ≤ 105 | ≥ 90 | ≥ 116 |
105 < W ≤ 155 | ≥ 98 | ≥ 117 |
155 < W ≤ 255 | ≥ 105 | |
255 < W ≤ 405 | ≥ 105 |
Betriebsstunden | Lampenlichtstromerhalt | Lampenüberlebensfaktor |
12.000 | > 0,80 | > 0,80 |
Natriumdampf-Hochdrucklampen (Klarglas- und Mattglaslampen):
Tabelle 21 : Unverbindliche Bemessungswerte für Wirkungsgrad und Leistung von Natriumdampf-Hochdrucklampen (Referenzniveau)
Lampennennleistung [W] | Bemessungs-Lichtausbeute [lm/W] |
W ≤ 55 | ≥ 88 |
55 < W ≤ 75 | ≥ 91 |
75 < W ≤ 105 | ≥ 107 |
105 < W ≤ 155 | ≥ 110 |
155 < W ≤ 255 | ≥ 128 |
255 < W ≤ 405 | ≥ 138 |
Betriebsstunden | Lampenlichtstromerhalt | Lampenüberlebensfaktor |
16000 | > 0,94 | > 0,92 |
2. Quecksilbergehalt der Lampen
Bei energieeffizienten Leuchtstofflampen beträgt der geringste Quecksilbergehalt nicht mehr als 1,4 mg und bei energieeffizienten Hochdruckentladungslampen nicht mehr als 12 mg.
3. Leistung des Vorschaltgeräts
Für Anwendungen, in denen Lichtstromsteuerung von Vorteil ist, wurden folgende Referenzwerte ermittelt:
Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen mit dem Energieeffizienzindex A1 BAT, die stufenlos bis auf 10 % der Lichtleistung zu steuern sind;
Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen, deren Lichtleistung stufenlos bis auf 40 % gesteuert werden kann, mit einem Wirkungsgrad von 0,9 (bestes bekanntes Ergebnis, die tatsächlichen Steuerungsmöglichkeiten hängen eventuell davon ab, welcher Typ von Hochdruckentladungslampen mit dem Vorschaltgerät betrieben wird).
4. Produktinformationen zu den Leuchten
Die nachfolgend genannten Produktinformationen werden für die entsprechenden Leuchten zusätzlich zu den gemäß Anhang III Abschnitt 3 Ziffer 2 erforderlichen Angaben auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form bereitgestellt:
CEN-Flux-Code der Leuchte oder vollständige fotometrische Angaben.
Unverbindliche Referenzwerte für Produkte zur Bürobeleuchtung (zu Informationszwecken) |
Anhang VI |
Beste zur Zeit der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt verfügbare Technik für die betroffenen Produkte:
1. Referenzwerte für Lampen
1.1. Leistung der Lampen
Die Lampen weisen einen Wirkungsgrad entsprechend Anhang V auf.
Der Lampenlichtstromerhalt (LLMF) und der Lampenüberlebensfaktor (LSF) betragen bei diesen Lampen die in Tabelle 22 angegebenen Werte:
Tabelle 22 : Unverbindliche Werte für LLMF und LSF von Lampen zur Bürobeleuchtung (Referenzniveau)
Betriebsstunden | 2.000 | 4.000 | 8.000 | 16.000 |
LLMF | 0,97 | 0,93 | 0,90 | 0,90 |
LSF | 0,99 | 0,99 | 0,98 | 0,93 |
Die Lichtleistung dieser Lampen kann zudem mindestens bis auf 10 % gesteuert werden.
1.2. Produktinformationen zu den Lampen
Die nachfolgend genannten Informationen werden auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Lampenherstellern angemessen erscheinender Form bereitgestellt:
Angaben gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 3.
2. Referenzwerte für Lichtquellensteuergeräte
2.1. Leistung der Lichtquellensteuergeräte
Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen weisen einen Energieeffizienzindex gemäß Anhang III Abschnitt 2 Ziffer 2 von mindestens A1 (BAT) auf und sind zur Lichtstromsteuerung fähig.
Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen weisen bei einer Lampenleistung von bis zu 100 Watt einen Wirkungsgrad von 88 % und andernfalls von 90 % auf und sind steuerungsfähig, sofern die Gesamtleistung der mit demselben Vorschaltgerät betriebenen Lampen mehr als 50 Watt beträgt.
Alle anderen typen von Lichtquellensteuergeräten weisen, wenn die Messung nach den gültigen Standards erfolgt, bei einer Eingangsleistung von bis zu 100 Watt einen Wirkungsgrad von 88 % und andernfalls von 90 % auf und sind steuerungsfähig, sofern die Gesamt-Eingangsleistung der Lampen mehr als 55 Watt beträgt.
2.2. Produktinformationen zu den Lichtquellensteuergeräten
Die nachfolgend genannten Informationen werden auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern der Lichtquellensteuergeräte angemessen erscheinender Form bereitgestellt:
Angaben zum Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts oder des zu verwendenden Lichtquellensteuergeräts.
3. Referenzwerte für Leuchten
3.1. Leistung der Leuchten
Bei normalem Verschmutzungsgrad des Büros und Reinigungsintervallen von vier Jahren haben die entsprechenden Leuchten einen Lichtstromerhalt (luminaire maintenance factor) LMF > 0,95.
Handelt es sich um Leuchten für Leuchtstofflampen oder Hochdruckentladungslampen, so sind sie mit mindestens einem Lampentyp kompatibel, der die Referenzwerte in Anhang V erreicht.
Zudem sind die entsprechenden Leuchten mit Beleuchtungssteuerungssystemen kompatibel, die die folgenden Merkmale aufweisen:
Die Kompatibilität kann auch durch Einbau der geeigneten Bauteile in die Leuchten selbst gewährleistet werden.
Die Kompatibilität oder die Merkmale der eingebauten Bauteile sind in den Produktunterlagen zu der Leuchte angegeben.
3.2. Produktinformationen zu den Leuchten
Die nachfolgend genannten Informationen werden für jedes Leuchtenmodell auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern angemessen erscheinender Form bereitgestellt:
Angaben gemäß den jeweils einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt 3 Ziffer 2 und Anhang V.
Zusätzlich werden für alle Leuchten außer jenen mit bloßer Lampe und ohne Optik Daten zum geltenden Leuchtenlichtstromerhalt (LMF) sowie Reinigungsanweisungen (sofern eine Reinigung innerhalb von vier Jahren erforderlich ist) in einer Tabelle folgender Art bereitgestellt:
Tabelle 23 : Unverbindliche Werte für den Leuchtenlichtstromerhalt (Referenzniveau)
LMF-Werte | |||||||
Umgebung | Reinigungsintervalle in Jahren | ||||||
1,0 | 1,5 | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | |
Sehr sauber | |||||||
Sauber | |||||||
Normal (optional) | |||||||
Schmutzig (optional) |
Laut dem begleitenden Hinweis enthält die Tabelle nur Richtwerte, so dass die in bestimmten Anlagen erzielbaren Wartungswerte davon abweichen können.
Für Leuchten für gebündelte Lichtquellen wie Reflektorlampen oder LEDs werden nur die jeweils gültigen Angaben geliefert, d. h. LLMF × LMF anstatt lediglich LMF.
Unverbindliche Referenzwerte für Produkte zur Straßenbeleuchtung (zu Informationszwecken) |
Anhang VII |
Beste zur Zeit der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt verfügbare Technik für die betroffenen Produkte:
1. Referenzwerte für Lampen
1.1. Leistung der Lampen
Die Lampen weisen einen Wirkungsgrad entsprechend Anhang V auf.
Der Lampenlichtstromerhalt (LLMF) und der Lampenüberlebensfaktor (LSF) betragen bei diesen Lampen die in Tabelle 24 angegebenen Werte:
Tabelle 24 : Unverbindliche Werte für LLMF und LSF von Lampen zur Straßenbeleuchtung (Referenzniveau)
Betriebsstunden | 2.000 | 4.000 | 8.000 | 16.000 |
LLMF | 0,98 | 0,97 | 0,95 | 0,92 |
LSF | 0,99 | 0,98 | 0,95 | 0,92 |
Die Lichtleistung dieser Lampen kann zudem bis auf mindestens 50 % gesteuert werden, wenn der Bemessungswert für den Lichtstrom mehr als 9.000 lumen beträgt.
1.2. Produktinformationen zu den Lampen
Die nachfolgend genannten Informationen werden auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Lampenherstellern angemessen erscheinender Form bereitgestellt:
Angaben gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt 1 Ziffer 3.
2. Referenzwerte für Lichtquellensteuergeräte
2.1. Leistung der Lichtquellensteuergeräte
Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen weisen einen Energieeffizienzindex gemäß Anhang III Abschnitt 2 Ziffer 2 von mindestens A1 BAT auf und sind steuerungsfähig.
Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen weisen, wenn die Messung gemäß Anhang II erfolgt, bei einer Lampenleistung von bis zu 100 Watt einen Wirkungsgrad von über 87 % und andernfalls von über 89 % auf und sind steuerungsfähig, wenn die Gesamtleistung der mit demselben Vorschaltgerät betriebenen Lampen mindestens 55 Watt beträgt.
Alle anderen typen von Lichtquellensteuergeräten weisen, wenn die Messung nach den gültigen Standards erfolgt, bei einer Lampenleistung bis zu 100 Watt einen Wirkungsgrad von über 87 % und andernfalls von über 89 % auf und sind steuerungsfähig, sofern die Gesamt-Eingangsleistung der Lampen mindestens 55 Watt beträgt.
2.2. Produktinformationen zu den Lichtquellensteuergeräten
Die nachfolgend genannten Informationen werden auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern der Lichtquellensteuergeräte angemessen erscheinender Form bereitgestellt:
Angaben zum Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts oder des zu verwendenden Lichtquellensteuergeräts.
3. Referenzwerte für Leuchten
3.1. Leistung der Leuchten
Die Optik der entsprechenden Leuchten weist folgende Schutzgrade auf:
Der Anteil des Lichts, das bei einer optimal installierten Leuchte oberhalb der Horizontalen abgestrahlt wird, sollte auf folgende Werte begrenzt werden:
Tabelle 25 : Unverbindliche Höchstwerte für den in den oberen Halbraum abgestrahlten Lichtanteil (Upward Light Output Ratio, ULOR) nach Straßen-Beleuchtungsklassen für Leuchten zur Straßenbeleuchtung (Referenzniveau)
Straßen der Beleuchtungsklassen ME1 bis ME6 und MEW1 bis MEW6, sämtliche Lichtleistungen | 3 % |
Straßen der Beleuchtungsklassen CE0 bis CE5, S1 bis S6, ES, EV und A: | |
- 12.000 lm ≤ Lichtquelle | 5 % |
- 8.500 lm ≤ Lichtquelle < 12.000 lm | 10 % |
- 3.300 lm ≤ Lichtquelle < 8.500 lm | 15 % |
- Lichtquelle < 3.300 lm | 20 % |
In Gebieten, in denen die Lichtverschmutzung besorgniserregende Ausmaße annimmt, wird unabhängig von der Beleuchtungsklasse und der Lichtleistung höchstens 1 % des Lichts oberhalb der Horizontalen abgestrahlt.
Die Leuchten sind so konzipiert, dass Abfalllicht so weit wie möglich vermieden wird. Verbesserungen der Leuchten zur Verringerung des abgestrahlten Abfalllichts gehen jedoch in keinem Fall zu Lasten der Gesamtenergieeffizienz der Anlage, für die die Leuchte bestimmt ist.
Handelt es sich um Leuchten für Leuchtstofflampen oder Hochdruckentladungslampen, so sind sie mit mindestens einem Lampentyp kompatibel, der die Referenzwerte in Anhang V erreicht.
Die Leuchten sind mit Anlagen kompatibel, die mit den geeigneten Systemen zur Lichtstromsteuerung ausgestattet sind, dem verfügbaren Tageslicht sowie den Verkehrs- und Wetterbedingungen Rechnung tragen und daneben die variierende Oberflächenreflexion und die Anfangsdimensionierung der Anlage aufgrund des Lampenlichtstromerhaltwerts ausgleichen können.
3.2. Produktinformationen zu den Leuchten
Die nachfolgend genannten Informationen werden für die entsprechenden Modelle auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern angemessen erscheinender Form bereitgestellt:
Tabelle 26 : Unverbindliche Werte für den Leuchtenlichtstromerhalt (Referenzniveau)
LMF-Werte | |||||||
Verschmutzungskategorie | Expositionsdauer in Jahren | ||||||
1,0 | 1,5 | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | |
Hoch | |||||||
Mittel | |||||||
Gering |
Für Leuchten für gebündelte Lichtquellen wie Reflektorlampen oder LEDs werden nur die jeweils gültigen Angaben geliefert, d. h. LLMF × LMF anstatt lediglich LMF.
ENDE |
(Stand: 14.10.2021)
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