umwelt-online: Richtlinie 2005/32/EG (3)
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Teil 2. Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen

In den Durchführungsmaßnahmen kann vorgeschrieben werden, dass der Hersteller Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, wozu gegebenenfalls folgende Angaben gehören:

Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie beispielsweise die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.

Teil 3. Anforderungen an den Hersteller

  1. Hersteller energiebetriebener Produkte sind verpflichtet, eine Analyse des Modells des Produkts für dessen gesamten Lebenszyklus vorzunehmen, die die in der Durchführungsmaßnahme festgelegten, durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussbaren Umweltaspekte prüft und auf realistischen Annahmen der üblichen Nutzungsbedingungen und der Verwendungszwecke des Produkts beruht. Weitere Umweltaspekte können freiwillig geprüft werden.
    Anhand der Ergebnisse dieser Analyse erstellt der Hersteller das ökologische Profil des energiebetriebenen Produkts. In ihm sind alle umweltrelevanten Produkteigenschaften und alle dem Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen/Abgaben zu berücksichtigen.
  2. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse bewerten die Hersteller Entwurfsalternativen und die erreichte Umweltverträglichkeit des Produkts anhand von Referenzwerten.
    Die Referenzwerte werden von der Kommission in der Durchführungsmaßnahme auf der Grundlage der während der Ausarbeitung dieser Maßnahme gesammelten Informationen ermittelt.
    Bei der Wahl einer bestimmten konstruktiven Lösung ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss zwischen den verschiedenen Umweltaspekten und zwischen den Erfordernissen des Umweltschutzes und anderen Erfordernissen wie Sicherheit und Gesundheitsschutz, funktionalen Erfordernissen, Qualität, Leistung und wirtschaftlichen Aspekten, einschließlich Herstellungskosten und Marktfähigkeit, zu erreichen.

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  Methode zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen Anhang II
(gemäß Artikel 15)

Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte Umweltaspekte des Produkts zu verbessern. Es kann sich dabei gegebenenfalls um Anforderungen für die reduzierte Verwendung eines bestimmten Materials handeln, wie etwa der Begrenzung der Verwendung dieses Materials in den verschiedenen Stadien des Produktlebenszyklus (z.B. Begrenzung des Wasserverbrauchs bei der Nutzung oder des Verbrauchs eines bestimmten Materials bei der Herstellung oder Mindestanforderungen für die Verwendung von Recyclingmaterial).

Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 15 ermittelt die Kommission je nach dem energiebetriebenen Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 und legt die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren folgendermaßen fest:

  1. In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt repräsentativ sind; an ihnen sind die wirtschaftlich tragfähigen technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen des Produkts nicht wesentlich gemindert werden.
    Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die geprüften Umweltaspekte die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt.
    Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte sollten sowohl bei der Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt werden.
    Anhand der Ergebnisse dieser Analyse sind unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und des Verbesserungspotenzials konkrete Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkung des Produkts zu treffen.
    Die Anforderungen an die Energieeffizienz oder den Energieverbrauch im Betrieb sind so festzusetzen, dass die Lebenszykluskosten repräsentativer Modelle des Produkts für den Endnutzer möglichst niedrig sind, wobei die Auswirkungen auf die anderen Umweltaspekte zu berücksichtigen sind. Der Analyse der Lebenszykluskosten sind ein realer Diskontsatz, der auf den Angaben der Europäischen Zentralbank beruht, sowie eine realistische Produktlebensdauer zugrunde zu legen; zu betrachten ist die Summe der Veränderungen des Kaufpreises (entsprechend den Veränderungen der Herstellungskosten) und der Betriebskosten, die sich aus den entsprechenden Möglichkeiten der technischen Verbesserung der als repräsentativ ausgewählten Modelle des Produkts über deren Lebensdauer ergeben. Die Betriebskosten sind in erster Linie Energiekosten und Kosten für andere Ressourcen (wie Wasser und Waschmittel).
    Eine die maßgeblichen Faktoren (wie etwa Kosten für Energie, andere Ressourcen, Rohmaterial und Fertigung, Diskontsätze) und bei Bedarf die externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen, um festzustellen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben, und um die Schlussfolgerungen zu überprüfen. Die Anforderung ist entsprechend anzupassen.
    Der Verbrauch anderer Ressourcen wie Wasser könnte auf ähnliche Weise analysiert werden.
  2. Bei der Ausarbeitung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analysen kann auf Informationen zurückgegriffen werden, die im Rahmen anderer Maßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurden.
    Gleiches gilt für Informationen aus bestehenden Programmen, die außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der EU gehandelt werden, abstellen.
  3. Die Anforderung darf erst nach Ablauf der für die Entwicklung eines neuen Produkts üblichen Zeit in Kraft treten.

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  CE-Kennzeichnung Anhang III
(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.

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  Interne Entwurfskontrolle Anhang IV
(gemäß Artikel 8 )
  1. In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.

    Die technischen Unterlagen umfassen insbesondere:

    1. eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
    2. die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat;
    3. das ökologische Profil, sofern in der Durchführungsmaßnahme vorgeschrieben;
    4. die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
    5. eine Liste der in Artikel 10 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Artikel 10 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;
    6. die Angaben nach Anhang I Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;
    7. die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.
  3. Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Nummer 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

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Managementsystem für die Konformitätsbewertung  Anhang V
(gemäß Artikel 8)


1. In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.

2. Für die Bewertung der Konformität des energiebetriebenen Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Nummer 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.

3.Umweltkomponenten des Managementsystems

Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

3.1. Umweltorientierte Produktpolitik

Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können.

Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln - sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt -, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.

Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:

3.2. Planung

Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:

  1. Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,
  2. Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind,
  3. ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.

3.3. Durchführung und Unterlagen

3.3.1. Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

  1. Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind.
  2. Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
  3. Der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.

3.3.2. Die Unterlagen zu dem energiebetriebenen Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
  2. die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;
  3. das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
  4. die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;
  5. Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach Artikel 10 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;
  6. die nach Anhang I Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.

3.4. Prüfungen und Abstellung von Mängeln

  1. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das energiebetriebene Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird.
  2. Der Hersteller muss Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert.
  3. Der Hersteller führt mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durch.

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  Konformitätserklärung Anhang VI
(gemäß Artikel 5 Absatz 3)

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
  6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

  

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  Inhalt der Durchführungsmaßnahmen Anhang VII
(gemäß Artikel 15 Absatz 8)

In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. die genaue Definition der von ihr erfassten Art(en) energiebetriebener Produkte;
  2. die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder fristen;
  3. die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
  4. die Anforderungen an die Installation des energiebetriebenen Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
  5. die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
  6. Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG,

    Sind in verschiedenen Gemeinschaftsvorschriften für dasselbe energiebetriebene Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;

  7. die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung der energiebetriebenen Produkte mit der Durchführungsmaßnahme prüfen zu können;
  8. die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme energiebetriebener Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
  9. das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

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  Anhang VIII

Zusätzlich zu der grundlegenden rechtlichen Anforderung, dass Selbstregulierungsinitiativen mit sämtlichen Bestimmungen des Vertrags (insbesondere des Binnenmarkt- und des Wettbewerbsrechts) sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft einschließlich der multilateralen Handelsbestimmungen in Einklang stehen müssen, kann folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Selbstregulierungsinitiativen als Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme im Rahmen dieser Richtlinie dienen:

  1. Offenheit der Beteiligung
    Selbstregulierungsinitiativen müssen sowohl in der Vorbereitungs- als auch der Durchführungsphase für Mitwirkende in Drittstaaten offen stehen.
  2. Mehrwert
    Selbstregulierungsinitiativen müssen einen Mehrwert (über das "Weitermachen wie bisher" hinaus) in Form einer besseren Gesamtumweltverträglichkeit des betroffenen energiebetriebenen Produkts schaffen.
  3. Repräsentativität
    Die Industrie und ihre Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs mit möglichst wenigen Ausnahmen repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass für die Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen gesorgt wird.
  4. Quantifizierte und abgestufte Ziele
    Die von den Interessengruppen festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsinitiative über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. Forschungsdaten sowie wissenschaftliche und technologische Hintergrunddaten müssen die Aufstellung dieser Indikatoren erleichtern.
  5. Beteiligung der Zivilgesellschaft
    Damit Transparenz gewährleistet ist, werden Selbstregulierungsinitiativen öffentlich bekannt gegeben, auch mit Hilfe des Internet und sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.
    Das Gleiche gilt für vorläufige und endgültige Überwachungsberichte. Die Interessengruppen, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie, der nichtstaatlichen Umweltorganisationen und der Verbraucherverbände, müssen aufgefordert werden, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsinitiative zu machen.
  6. Überwachung und Berichterstattung
    Selbstregulierungsinitiativen umfassen ein gründlich konzipiertes Überwachungssystem mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer. Die Dienststellen der Kommission sind aufzufordern, in Partnerschaft mit den Parteien der Selbstregulierungsinitiative das Erreichen der Ziele zu überwachen.
    Der Überwachungs- und Berichterstattungsplan ist detailliert, transparent und objektiv. Es obliegt den Dienststellen der Kommission, unterstützt durch den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss, zu prüfen, ob die Gesamtziele der freiwilligen Vereinbarung oder anderer Selbstregulierungsmaßnahmen erreicht worden sind.
  7. Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsinitiative
    Die Kosten der Verwaltung von Selbstregulierungsinitiativen, besonders was die Überwachung angeht, dürfen keine gegenüber den Zielen der Initiative und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten unverhältnismäßige administrative Belastung mit sich bringen.
  8. Nachhaltigkeit
    Selbstregulierungsinitiativen tragen der politischen Zielsetzung dieser Richtlinie einschließlich des integrierten Ansatzes Rechnung und stehen im Einklang mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung. Die Belange der Verbraucher (Gesundheit, Lebensqualität und wirtschaftliche Belange) sind zu wahren.
  9. Kompatibilität von Anreizen
    Selbstregulierungsinitiativen sind nicht dazu angetan, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen, wenn sonstige Faktoren und Anreize - Druck des Marktes, Besteuerung und einzelstaatliches Recht - den an der Aktion Beteiligten widersprüchliche Signale senden. Politische Konsequenz ist in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung und muss bei der Bewertung der Wirksamkeit der Initiative berücksichtigt werden.

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1) ABl. C 112 vom 30.04.2004 S. 25.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.04.2004 S. 319), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.02.2005 S. 45), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. April 2005, und Beschluss des Rates vom 23. Mai 2005.

3) ABl L 242 vom 10 9 2002 S 1

4) ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 23.

5) ABl. C 136 vom 04.06.1985 S. 1.

6) ABl. C 141 vom 19.05.2000 S. 1.

7) ABl. Nr. L 297 vom 13.10.1992 S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

8) ABl. Nr. L 237 vom 21.09.2000 S. 1.

9) ABl. Nr. L 332 vom 15.12.2001 S. 1.

10) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106).

11) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.

12) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. Nr. L 305 vom 01.10.2004 S. 63).

13) ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50).

14) ABl. Nr. L 236 vom 18.09.1996 S. 36.

15) ABl. Nr. L 279 vom 01.11.2000 S. 33.

16) ABl. Nr. L 52 vom 23.02.1978 S. 32. Geändert durch die Richtlinie 82/885/EWG (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 19).

17) ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1990 S. 15. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1).

18) ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 65.

19) ABl. Nr. L 344 vom 06.12.1986 S. 24. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).

20) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

21) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.

22) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

23) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).

24) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 .

25) ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1.

26) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. Nr. L 152 vom 30.04.2004 S. 1).

27) ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG (ABl. Nr. L 146 vom 30.04.2004 S. 1).

ENDE

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