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Verordnung (EU) 2015/1428 der Kommission vom 25. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 224 vom 27.08.2015 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission ist verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission 2 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen; dabei hat sie insbesondere auf die Absatzentwicklung bei Speziallampen zu achten, um sicherzustellen, dass sie nicht für allgemeine Beleuchtungszwecke verwendet werden; zudem muss sie die Entwicklung neuer Techniken wie der LED-Technik berücksichtigen und prüfen, ob die Anforderungen der in der Richtlinie 98/11/EG der Kommission 3 definierten Energieeffizienzklasse a eingeführt werden können.
(2) Nach den bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 gewonnenen Erkenntnissen scheint es den Herstellern wirtschaftlich nicht möglich, Netzspannungs-Halogenglühlampen zu entwickeln und ab dem 1. September 2016 in Verkehr zu bringen, die den in der Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission für die Stufe 6 festgelegten Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme für einen bestimmten Bemessungs-Lichtstrom erreichen. Wie eine Abschätzung hinsichtlich der Entwicklung energieeffizienterer Beleuchtungstechnologien ergeben hat, wäre der 1. September 2018 ein besserer Zeitpunkt für die Einführung dieses Bemessungswertes.
(3) Um für eine größtmögliche Umweltverträglichkeit zu sorgen und negative wirtschaftliche Folgen für die Nutzer möglichst zu vermeiden, ist es erforderlich, durch verbindliche Vorgaben sicherzustellen, dass künftige Leuchtenauslegungen mit energieeffizienten Beleuchtungslösungen kompatibel sind. Das Risiko der Bindung an alte, obsolete Technologien sollte minimiert werden, wozu sichergestellt werden sollte, dass die in Verkehr gebrachten Leuchten mit hocheffizienten Lampen, die mindestens die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission 4 definierte Energieeffizienzklasse A+ aufweisen, vollständig kompatibel sind.
(4) Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ergab, dass die Definition des Begriffs Speziallampe aktualisiert und geklärt werden sollte, um die Verwendung dieser Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke einzuschränken und die Anforderungen an die technische Entwicklung anzupassen. Zudem sollte durch die regulatorischen Anforderungen die Verwendung der energieeffizientesten Beleuchtungslösung für die jeweilige Spezialanwendung gefördert werden.
(5) Es ist erforderlich, für Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission 5 hinsichtlich der Definition von Spezialprodukten und der Anforderungen an die entsprechenden Produktinformationen zu sorgen, was am besten durch eine kombinierte Änderung dieser beiden Verordnungen erreicht werden kann. Dies sollte Herstellern und Lieferanten die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen erleichtern und eine wirksame Marktüberwachung durch die nationalen Behörden unterstützen.
(6) Wie die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ergeben hat, sollte in einer gründlichen Nachfolgestudie untersucht werden, ob es möglich wäre, Energieeffizienzanforderungen der Klasse a oder einer höheren Klasse festzulegen; dabei sollte auch geprüft werden, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission 6 und in der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012
(Stand: 11.03.2019)
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