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Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 76 vom 24.03.2009 S. 3;
VO (EG) 859/2009 -ABl. Nr. L 247 vom 19.09.2009 S. 3, ber. L 288 S. 40;
VO (EU) 2015/1428 - ABl. Nr. L 224 vom 27.08.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2020 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 209aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 10 der VO (EU) 2019/2020
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15, Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energiebetriebener Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Leuchtmittel im Haushalt.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise im Haushalt verwendeten Leuchtmittel untersuchen lassen. Die Ergebnisse der gemeinsam mit Interessengruppen und interessierten Kreisen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern konzipierten Studie wurden auf der "EUROPA"-Internetseite der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Die verbindlichen Ökodesign-Anforderungen gelten für Produkte, die auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, wo sie betrieben werden; solche Anforderungen können daher nicht in Abhängigkeit von der Verwendung des Produkts (wie zur Beleuchtung im Haushalt) erlassen werden.
(5) Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung von Räumen im Haushalt bestimmt, d. h. dazu, durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht die Sichtverhältnisse in einem Raum zu verbessern. Speziallampen (wie Lampen, die in Verkehrssignalanlagen, Terrariumsbeleuchtungen oder Hausgeräten zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet sind), sollten von dieser Verordnung nicht erfasst werden.
(6) Neu auf den Markt kommende Leuchtmittel neuer Technik wie Leuchtdioden sollten von dieser Verordnung erfasst werden.
(7) Die für die Zwecke dieser Verordnung als erheblich angesehenen Umweltaspekte der erfassten Produkte sind der Energieverbrauch im Betrieb, der Quecksilbergehalt und die Quecksilberemissionen.
(8) Der EU-weite jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2007 schätzungsweise 112 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 45 Mt entspricht. Der Verbrauch soll Vorhersagen zufolge bis auf 135 TWh im Jahr 2020 steigen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden. Durch die vorbereitenden Studien ist belegt, dass der Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann.
(9) Die Quecksilberemissionen, die während der verschiedenen Lebenszyklusphasen von Lampen anfallen, z.B. infolge des Strombedarfs in der Betriebsphase sowie infolge der Entsorgung von schätzungsweise 80 % der verbrauchten quecksilberhaltigen Kompaktleuchtstofflampen ohne Recycling, werden auf der Grundlage der Zahl der in Betrieb befindlichen Lampen für das Jahr 2007 auf 2,9 t geschätzt. Vorhersagen zufolge wird dieser Wert bis zum Jahr 2020 auf 3,1 t ansteigen, wenn keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden; es ist jedoch erwiesen, dass eine erhebliche Verringerung der Quecksilberemissionen möglich ist.
Wenn auch der Quecksilbergehalt von Leuchtstofflampen eine Eigenschaft mit erheblicher Umweltauswirkung ist, erscheint es angebracht, ihn im Rahmen der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 2 zu regeln.
Die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen an Lampen, die von dieser Verordnung erfasst werden, wird zu einer Abnahme der ihnen insgesamt zuzurechnenden Quecksilberemissionen führen.
(10) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 3 sollte vollständig umgesetzt werden, damit bei versehentlichem Bruch verbrauchter Kompaktleuchtstofflampen die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit möglichst klein bleiben.
(11) Die Verbesserungen beim Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger und nicht besonders geschützter Techniken erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Geräte führen.
(12) Mit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte deren Umweltverträglichkeit verbessert und ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts sowie zum Erreichen des Gemeinschaftsziels einer Verringerung des Energieverbrauchs um 20 % bis 2020 geleistet werden.
(13) Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz der von ihr erfassten Produkte erhöhen und damit im Jahr 2020 zu geschätzten Energieeinsparungen von 39 TWh gegenüber einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen führen.
(14) Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Nutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs der von dieser Verordnung erfassten Produkte während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.
(15) Durch ein gestuftes Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit gegeben werden, die von dieser Verordnung erfassten Produkte gegebenenfalls anzupassen. Der Zeitplan für die Stufen sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Endnutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist.
(16) Die Methoden zur Messung der einschlägigen Produktparameter sollten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die Hersteller können gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2005/32/EG verabschiedete harmonisierte Normen anwenden, sobald diese bereitgestellt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
(17) Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(18) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zu den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(19) Zusätzlich zu den rechtlich bindenden Anforderungen dürfte die Angabe unverbindlicher Referenzwerte für die besten vorhandenen Techniken für von dieser Verordnung erfasste Produkte dazu beitragen, eine allgemeine Verfügbarkeit von Informationen und einen einfachen Zugang dazu zu gewährleisten. Das fördert zusätzlich die Übernahme der Bauart der besten Techniken zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der von dieser Verordnung erfassten Produkte über den gesamten Lebenszyklus.
(20) Bei der Überprüfung dieser Verordnung sollte besonders darauf geachtet werden, wie sich der Absatz von Speziallampen entwickelt hat, um sicherzustellen, dass sie nicht für allgemeine Beleuchtungszwecke verwendet werden; ferner sollte die Entwicklung neuer Techniken wie der LED-Technik berücksichtigt werden, und es sollte geprüft werden, ob nicht für Haushaltslampen die Anforderungen der in der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen 4 definierten Energieeffizienzklasse a eingeführt werden können.
(21) Nach den Anforderungen dieser Vorschrift können Halogenglühlampen mit G9- und R7s-Fassung für einen begrenzten Zeitraum weiterhin auf dem Markt bleiben, um die Ersatzlampenversorgung des Leuchtenbestands zu ermöglichen, unbillige Kosten für die Verbraucher zu vermeiden und den Herstellern Zeit zur Entwicklung effizienterer Techniken zu geben.
(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese Lampen für andere Zwecke in Verkehr gebracht werden oder in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind. Außerdem werden Anforderungen an die Produktinformation für Speziallampen festgelegt.
Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht für folgende Haushalts- und Speziallampen:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 15
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Speziallampen, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignal anlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z.B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1.000 lm) )
Für die Anhänge II bis IV gelten auch die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen 15
(1) Für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht gelten die in Anhang II genannten Ökodesign-Anforderungen.
Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:
Stufe 1: 1. September 2009,
Stufe 2: 1. September 2010,
Stufe 3: 1. September 2011,
Stufe 4: 1. September 2012,
Stufe 5: 1. September 2013,
Stufe 6: 1. September 2018.
Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.
(2) Speziallampen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
x < 0,270 oder x > 0,530
y < - 2,3172 x2 + 2,3653 x - 0,2199 oder y > - 2,3172 x2 + 2,3653 x - 0,1595 liegen,
sind die Farbwertanteile in den technischen Unterlagen anzugeben, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG zu erstellen sind und in denen aufzuführen ist, dass sie aufgrund dieser Farbwertanteile eine Speziallampe ist.
In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Eigenschaften aufzuführen, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.
Die Eigenschaften können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.
Wird die Lampe vor dem Kauf für den Endnutzer sichtbar ausgestellt, sind die folgenden Informationen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben:
Die unter Ziffer iii genannten Angaben können alternativ auch innerhalb der Verpackung bereitgestellt werden.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.
(2) Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG müssen die technischen Unterlagen eine Kopie der Produktinformationen enthalten, die gemäß Anhang II Nummer 3 dieser Verordnung bereitzustellen sind.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Verfahren an.
Artikel 6 Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens 5 Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. März 2009
Erfasste technische Parameter und Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IV | Anhang I |
1. Technische Parameter für Ökodesign-Anforderungen
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind die unten stehenden Parameter durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren zu ermitteln, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen:
2. Begriffsbestimmungen
______
1) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 44.
Ökodesign-Anforderungen an Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht | Anhang II |
1. Anforderungen an den Lampenwirkungsgrad
Herkömmliche Glühlampen mit Sockel S14, S15 oder S19 sind von den Anforderungen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Stufen 1 bis 4 an den Lampenwirkungsgrad ausgenommen, nicht aber von den Anforderungen der Stufen 5 und 6.
Der Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme (Pmax) für einen bestimmten Bemessungs-Lichtstrom (Φ) ist aus Tabelle 1 ersichtlich.
Die Ausnahmen von diesen Anforderungen sind in Tabelle 2, die Korrekturfaktoren für den Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme sind in Tabelle 3 wiedergegeben.
Anwendbarkeit | Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme (Pmax) für einen bestimmten Bemessungs-Lichtstrom (Φ) (W) |
|
Klarglaslampen | Mattglaslampen | |
Stufen 1 bis 5 | 0,8 * (0,881 √Φ + 0,049$) | 0,24 √Φ + 0,0103Φ |
Stufe 6 | 0,6 * (0,881 √Φ + 0,049Φ) | 0,24 √Φ + 0,0103Φ |
Tabelle 2 : Ausnahmen
Ausgenommene Lampen | Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme (W) |
Klarglaslampen 60 lm< Φ< 950 lm in Stufe 1 | Pmax= 1,1 * (0,88 √Φ + 0,049Φ) |
Klarglaslampen 60 lm< Φ< 725 lm in Stufe 2 | Pmax= 1,1 * (0,88 √Φ + 0,049Φ) |
Klarglaslampen 60 lm< Φ<450 lm in Stufe 3 | Pmax= 1,1 * (0,88 √Φ + 0,049Φ) |
Klarglaslampen mit Sockel G9- oder R7s in Stufe 6 | Pmax= 0,8 * (0,88√Φ + 0,049Φ) |
Die Korrekturfaktoren der Tabelle 3 sind gegebenenfalls kumulierbar und gelten auch für die in Tabelle 2 genannten Lampen.
Tabelle 3 : Korrekturfaktoren
Lampentyp | Bemessungswert der maximalen Leistungsaufnahme (W) |
Glühlampe mit externem Netzteil | Pmax/1,06 |
Gasentladungslampe mit Sockel GX53 | Pmax/0,75 |
Mattglaslampe mit Farbwiedergabeindex> 90 und P< 0,5 * (0,88√ F + 0,049Φ) | Pmax/0,85 |
Gasentladungslampe mit Farbwiedergabeindex> 90 und Farbtemperatur Tc> 5.000K | Pmax/0,76 |
Mattglaslampe mit zweiter Hülle und P< 0,5 * (0,881√Φ + 0,049Φ) | Pmax/0,95 |
LED-Lampe mit externem Netzteil | Pmax/1,1 |
2. Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Lampen
Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Kompaktleuchtstofflampen sind in Tabelle 4 wiedergegeben. Für andere Lampen als Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen sind diese Anforderungen in Tabelle 5 wiedergegeben.
Übersteigt die Bemessungslebensdauer der Lampe 2.000 h, so gelten die in den Tabellen 4 und 5 für die Stufe 1 genannten Anforderungen an die Bemessungslebensdauer der Lampe, den Lampenlebensdauerfaktor und den Lampenlichtstromerhalt erst ab Stufe 2.
Um zu prüfen, wie oft eine Lampe ein- und ausgeschaltet werden kann, bis sie ausfällt, ist sie abwechselnd 1 Minute ein- und 3 Minuten auszuschalten; die übrigen Prüfbedingungen werden nach Anhang III festgelegt. Zur Ermittlung der Lampenlebensdauer, des Lampenlebensdauerfaktors, des Lampenlichtstromerhalts und des vorzeitigen Ausfalls ist der Standard-Schaltzyklus gemäß Anhang III zu verwenden.
Tabelle 4 : Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Kompaktleuchtstofflampen
Eigenschaft | Stufe 1 | Stufe 5 |
Lampenlebensdauerfaktor bei 6.000 h | > 0,50 | > 0,70 |
Lampenlichtstromerhalt | Bei 2.000 h:> 85 % (> 80 % für Lampen mit zweiter Hülle) | Bei 2.000 h:> 88 % (> 83 % für Lampen mit zweiter Hülle) Bei 6.000 h:> 70 % |
Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall | > halbe Lampenlebensdauer in Stunden > 10.000, wenn Zündzeit > 0,3 s |
> Lampenlebensdauer in Stunden > 30.000, wenn Zündzeit > 0,3 s |
Zündzeit | < 2,0 s | < 1,5 s if P < 10 W < 1,0 s if P> 10 W |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % Φ | < 60 s oder < 120 s für Lampen, die Quecksilberamalgam enthalten |
< 40 s oder < 100 s für Lampen, die Quecksilberamalgam enthalten |
Ausfallrate (vorzeitig) | < 2,0 % nach 200 h | < 2,0 % nach 400 h |
UVa + UVB-Strahlung | < 2,0 mW/klm | < 2,0 mW/klm |
UVC-Strahlung | < 0,01 mW/klm | < 0,01 mW/klm |
Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe | > 0,50 if P < 25 W > 0,90 if P>25 W |
> 0,55 if P < 25 W > 0,90 if P> 25 W |
Farbwiedergabe (Ra) | > 80 | > 80 |
Tabelle 5 : Anforderungen an die Betriebseigenschaften von anderen Lampen als Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen
Eigenschaft | Stufe 1 | Stufe 5 |
Bemessungslebensdauer | 1.000 h | 2 000 h |
Lampenlichtstromerhalt | > 85 % bei 75 % der angegebenen mittleren Lebensdauer | > 85 % bei 75 % der angegebenen mittleren Lebensdauer |
Zahl der Schaltzyklen | > 4 x Bemessungslebensdauer in Stunden | > 4 x Bemessungslebensdauer in Stunden |
Zündzeit | < 0,2 s | < 0,2 s |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % Φ | < 1,0 s | < 1,0 s |
Ausfallrate (vorzeitig) | < 5,0 % nach 100 h | < 5,0 % nach 200 h |
Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe | > 0,95 | > 0,95" |
3. Anforderungen an die Produktinformationen zu Lampen
Für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht sind, sofern nicht anders bestimmt, ab Stufe 2 die nachfolgend genannten Informationen bereitzustellen:
3.1. Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind
Für die Informationen müssen nicht genau die nachstehenden Formulierungen verwendet werden. Sie können auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden.
Die nachstehenden Anforderungen gelten nicht für Glühlampen, die die Wirkungsgradanforderungen der Stufe 4 nicht erfüllen.
Zwischenwerte für Lichtstrom und Leistungsaufnahme der herkömmlichen Glühlampe (auf 1 W gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.
Bemessungslichtstrom Φ [lm] |
Angegebene Leistungsaufnahme einer äquivalenten herkömmlichen Glühlampe |
||
Kompaktleuchtstoff- lampen |
Halogenglüh- lampen |
LED und sonstige Lampen |
[W] |
125 | 119 | 136 | 15 |
229 | 217 | 249 | 25 |
432 | 410 | 470 | 40 |
741 | 702 | 806 | 60 |
970 | 920 | 1.055 | 75 |
1.398 | 1.326 | 1.521 | 100 |
2.253 | 2.137 | 2.452 | 150 |
3.172 | 3.009 | 3.452 | 200 |
Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:
3.2. Auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellende Information Folgende Informationen sind mindestens als Zahlenwerte bereitzustellen:
Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang III |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Los von mindestens zwanzig Lampen desselben Modells und desselben Herstellers, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.
Weichen die Durchschnittsergebnisse des Loses nicht um mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder angegebenen Werten ab, so wird angenommen, dass das Los die jeweils einschlägigen Bestimmungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt.
Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.
Zur Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten präzise und zuverlässige Messverfahren an, die dem Stand der Technik entsprechen und reproduzierbare Ergebnisse bringen, und zwar
Messgröße | Organisation1 | Referenzdokument | Titel |
Quecksilbergehalt der Lampen | Europäische Kommission | Entscheidung 2002/747/EG (Anhang) | Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG |
Lampenwirkungsgrad | Cenelec | EN 50285:1999 | Energieeffizienz von elektrischen Lampen für den Hausgebrauch - Messverfahren |
Lampensockel | Cenelec | EN 60061:1993
Alle Änderungen |
Lampensockel und -fassungen sowie Lehren zur Kontrolle der Austauschbarkeit und Sicherheit - Teil 1: Lampensockel |
Lampenlebensdauer | Cenelec | EN 60064:1995
Änderungen |
Glühlampen für den Hausgebrauch und ähnliche allgemeine Beleuchtungszwecke - Anforderungen an die Arbeitsweise |
Cenelec | EN 60357:2003
Änderung |
Halogen-Glühlampen (Fahrzeuglampen ausgenommen) - Anforderungen an die Arbeitsweise | |
Cenelec | EN 60969:1993
Änderungen A1:1993 A2:2000 |
Lampen mit eingebautem Vorschaltgerät für Allgemeinbeleuchtung - Anforderungen an die Arbeitsweise | |
Zünd-/Anlaufzeit | Cenelec | EN 60969:1993
Änderungen |
Lampen mit eingebautem Vorschaltgerät für Allgemeinbeleuchtung - Anforderungen an die Arbeitsweise |
Messgröße | Organisation1 | Referenzdokument | Titel |
Elektrischer Leistungsfaktor | Cenelec | EN 61000-3-2:2006 | Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 3-2: Grenzwerte - Grenzwerte für Oberschwingungsströme (Geräte-Eingangsstrom<16 a je Leiter) |
Spezifische effektive UV-Strahlung | Cenelec | EN 62471:2008 | Fotobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen |
Farbwiedergabe | Internationale Beleuchtungskommission | CIE 13.3:1995 | Method of Measuring and Specifying Colour Rendering Properties of Light Sources |
Farbart
Ähnliche Farbtemleuchtungskommisratur (Tc [K]) |
Internationale Beleuchtungskommission | CIE 15:2004 | colorimetry |
Leuchtdichte | Internationale Beleuchtungskommission | CIE 18.2:1983 | The Basis of Physical Photometry |
Lichtstrom | Internationale Beleuchtungskommission | CIE 84:1989 | The Measurement of Luminous Flux |
Lampenlichtstromerhalt
Lampenlebensdauerfaktor |
Internationale Beleuchtungskommission | CIE 97:2005 | Maintenance of indoor electric lighting systems |
1) Cenelec: rue de Stassart/De Stassartstraat 35, 1050 Brüssel, Belgien, Tel. (32-2) 519 68 71, Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org). Internationale Beleuchtungskommission, CIE Central Bureau, Kegelgasse 27, 1030 Wien, Österreich, Tel.: +43 1.714 31 87 0, Fax: +43 1.714 31 87 18 (http://www.cie.co.at/). |
Unverbindliche Referenzwerte für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (zu Informationszwecken) |
Anhang IV |
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung wiesen die besten der von ihr erfassten Lampen folgende Werte auf:
1. Lampenwirkungsgrad
Der höchste festgestellte Lampenwirkungsgrad war 69 lm/W.
2. Betriebseigenschaften
Eigenschaft | Kompaktleuchtstofflampen |
Bemessungslebensdauer | 20.000 h |
Lampenlichtstromerhalt | 90 % bei Bemessungslebensdauer |
Zahl der Schaltzyklen | 1.000.000 |
Zündzeit | < 0,1 s |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 80 % Φ | 15 s oder 4 s für spezielle kombinierte Kompaktleuchtstoff-/Halogenlampen |
Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe | 0,95 |
3. Quecksilbergehalt der Lampen
Die energieeffizienten Kompaktleuchtstofflampen mit dem niedrigsten Quecksilbergehalt enthielten nicht mehr als 1,23 mg Quecksilber.
ENDE |
(Stand: 14.10.2021)
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