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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 209, ber. 2020 L 50 S. 23, ber. 2021 L 48 S. 6 A;
VO (EU) 2021/341 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 108 Inkrafttreten Gültig)


Neufassung -Ersetzt zum 01.09.2021 VO'en (EG) 244/2009, (EG) 245/2009 und (EU) 1194/2012

Normenübersicht //  Normen zur VO (EG) 244/2009 / Normen zur VO (EG) 245/2009 / Normen zur VO (EG) 1194/2012

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"


Die Europäische Kommission -

gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Das von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellte Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 2 enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung derzeit geltender Verordnungen vorrangig behandelt werden sollen.

(3) Die Maßnahmen des Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm aufgeführten Produktgruppen zählen auch Leuchtmittel, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 41,9 TWh gesenkt werden könnte.

(4) Die Kommission hat in den Verordnungen (EG) Nr. 244/2009 3, (EG) Nr. 245/2009 4 und (EU) Nr. 1194/2012 5 Ökodesign-Anforderungen an Leuchtmittel festgelegt. Nach diesen Verordnungen sollte die Kommission die Bestimmungen vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen.

(5) Die Kommission hat diese Verordnungen überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Leuchtmitteln sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(6) Die Überprüfung hat gezeigt, dass es von Vorteil wäre, die Vorschriften für Leuchtmittel zu aktualisieren und - insbesondere durch Zusammenfassung in einer einzigen Verordnung für die gesamte Produktgruppe - zu vereinfachen. Dies entspricht der Strategie der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und sollte dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand der Hersteller und Importeure zu verringern und den Marktaufsichtsbehörden die Nachprüfung zu erleichtern; dazu sollten unter anderem der Anwendungsbereich und die Ausnahmen besser definiert, die Zahl der bei der Konformitätsprüfung zu prüfenden Parameter reduziert und die Dauer einiger Prüfverfahren verringert werden.

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