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Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2009 S. 3, ber. L 104 S. 58;
VO (EU) 441/2014 - ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014 S. 37 Inkrafttreten/Gültig;
VO (EU) 2015/310 - ABl. Nr. L 56 vom 27.02.2015 S. 30 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1170 - ABl. L 183 vom 09.07.2019 S. 6 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/208 - ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 72 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1770 - ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 39aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 5 der VO (EU) 2023/1770
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("Interoperabilitäts-Verordnung") 1, insbesondere Artikel 3 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 2, insbesondere Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der bereits festzustellende und noch zu erwartende Zuwachs des Luftverkehrs in Europa erfordert eine damit einhergehende Steigerung der Flugsicherungskapazität. Dies führt zur Forderung operationeller Verbesserungen, insbesondere einer verbesserten Effizienz der Kommunikation zwischen Fluglotsen und Luftfahrzeugführern. Sprechfunkkanäle sind immer stärker ausgelastet und sollten durch Datalink-Kommunikation zwischen dem Boden und dem Luftfahrzeug ergänzt werden.
(2) In einer Reihe von Studien und Tests, die innerhalb der Gemeinschaft und von Euroncontrol durchgeführt wurden, wurde die Fähigkeit der Datalink-Dienste bestätigt, eine Ausweitung der Flugsicherungskapazität zu ermöglichen. Diese Dienste sollten koordiniert eingeführt werden, um ihren potenziellen Nutzen zu optimieren.
(3) Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, Anforderungen für die koordinierte Einführung der Datalink-Dienste auszuarbeiten. Die vorliegende Verordnung fußt auf dem im Rahmen des Mandats am 19. Oktober 2007 vorgelegten Bericht.
(4) Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten.
(5) Die frühe Einführung von Datalink-Diensten zur Ergänzung der Sprechfunkkommunikation zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer im Streckenflug ist im europäischen Masterplan für das Flugverkehrsmanagement (ATM-Masterplan) vorgesehen, der sich aus der Definitionsphase des Projekts Sesar ergeben hat, welches auf der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (Sesar) 3 fußt.
(6) Datalink-Dienste sollten in zusammenhängenden und homogenen Teilen des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum eingeführt werden, beginnend mit dem oberen Luftraum mit hoher Verkehrsdichte. Angesichts der Bedeutung von Datalink-Diensten für die Weiterentwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagement-Netzes (nachstehend "EATMN") sollte ihr Einsatz schrittweise auf den größten Teil des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") 4 ausgedehnt werden.
(7) Eine maßgebliche Zahl von Datalink-Diensten wurde von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (nachstehend "ICAO") und der Europäischen Organisation für Zivilluftfahrtausrüstung (nachstehend "Eurocae") festgelegt. Nur diejenigen Dienste, die ausreichend auf der Ebene von Eurocontrol validiert wurden, sollten Gegenstand der verpflichtenden Einführung werden, wobei die von diesen Organisationen festgelegten Normen zugrunde zu legen sind.
(8) Die durch Datalink-Dienste ermöglichte Steigerung der Verkehrskapazität hängt von dem Prozentsatz an Flügen ab, die unter Einsatz von Datalink durchgeführt werden. Die für einen maßgeblichen Anteil an Flügen, mindestens 75 %, eingesetzten Luftfahrzeuge sollten entsprechend ausgerüstet sein, um eine ausreichende Kapazitätssteigerung zu ermöglichen.
(9) Die Betreiber benötigen eine ausreichende Vorankündigung, um ihre Luftfahrzeuge mit den neuen Fähigkeiten auszustatten, was sowohl neue Luftfahrzeuge als auch die vorhandene Flotte angeht. Dies sollte bei der Festlegung von Terminen für die Ausrüstungspflicht berücksichtigt werden.
(10) Eine Reihe von Luftfahrzeugen, hauptsächlich für den Langstreckenbetrieb über die Ozeane, wurde bereits mit der Datalink-Fähigkeit ausgestattet, wobei Normen zugrunde gelegt wurden, die unter der Bezeichnung Future Air Navigation Systems (FANS) 1/a bekannt sind. Es wäre wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, von den Betreibern den Einbau weiterer Datalink-Ausrüstung in solche Luftfahrzeuge zu verlangen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Es sollte jedoch längerfristig eine Konvergenz der technischen Lösungen für Ozeanflüge und den von dieser Verordnung erfassten Flugbetrieb erreicht werden. Ein geeigneter Termin sollte daher dafür festgelegt werden.
(11) Die Bedingungen für die Abfertigung eines Luftfahrzeugs mit vorübergehend nicht betriebsfähiger Datalink-Komponenten sollte in der anwendbaren Mindestausrüstungsliste, die nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 5 und nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 6 und deren Durchführungsbestimmungen vorgeschrieben ist, angegeben werden.
(12) Kriterien für eine mögliche Freistellung, insbesondere aufgrund wirtschaftlicher oder zwingender technischer Erwägungen, sollten angegeben werden, um es den Betreibern im Ausnahmefall zu ermöglichen, bestimmte Luftfahrzeugmuster nicht mit der Datalink-Fähigkeit auszurüsten.
(13) In dem Luftraum, für den diese Verordnung gilt, bilden Transportluftfahrzeuge die größte Gruppe der im allgemeinen Flugverkehr eingesetzten Staatsluftfahrzeuge. Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, neue Luftfahrzeuge dieser Art mit einer Datalink-Fähigkeit auszustatten, der Normen zugrunde liegen, die nicht speziell für militärische betriebliche Anforderungen ausgelegt sind, sollten sie technische Lösungen einsetzen, die mit dieser Verordnung im Einklang stehen.
(14) Die einheitliche Anwendung spezifischer Verfahren bezüglich der Verwendung von Datalinks im einheitlichen europäischen Luftraum ist ausschlaggebend für die Interoperabilität und einen nahtlosen Betrieb.
(15) Die ICAO hat für die Einführung von Datalink-Diensten standardisierte Bord/Boden-Anwendungen für das Kontextmanagement (Context Management, nachstehend "CM") und für die Datalink-Kommunikation zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer (Controller-Pilot Data Link Communications, nachstehend "CPDLC") festgelegt. Erbringer von Flugverkehrsdiensten und Luftfahrzeugbetreiber sollten diese Anwendungen unterstützen und einen einheitlichen Satz von Standardmeldungen verwenden, um von End- zu Endpunkt interoperable Implementationen von Datalink-Diensten zu gewährleisten.
(16) Für den Datenaustausch zwischen Bord/Boden-Anwendungen können verschiedene Kommunikationsprotokolle genutzt werden. Es sollte jedoch ein gemeinsamer Satz von Protokollen mindestens bodenseitig eingesetzt werden, um die Interoperabilität insgesamt innerhalb des Luftraums, für den diese Verordnung gilt, zu gewährleisten. Die von der ICAO auf der Grundlage des Aeronautical Telecommunication Network (nachstehend "ATN") und des VflF Digital Link Mode 2 (nachstehend "VDL 2") festgelegten Protokolle werden derzeit als einzige validierte Lösung für einen harmonisierten Einsatz angesehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Verfügbarkeit dieser Lösung sicherstellen.
(17) Ergänzende, in Europa geltende ICAO-Regionalverfahren werden geändert, um die Mitführung von Datalink-Komponenten im Luftraum einiger Mitgliedstaaten vorschreiben zu können.
(18) Den Betreibern und den Organisationen, die Kommunikationsdienste für den Datenaustausch zwischen Bord/Boden-Anwendungen erbringen, sollte es möglich sein, andere Protokolle als ATN/VDL 2 zu verwenden. Diese Protokolle sollten jedoch die entsprechenden Anforderungen erfüllen, mit denen eine Ende/Ende-Interoperabilität zwischen ATS-Stellen und Luftfahrzeugen aufrechterhalten wird.
(19) Erbringer von Flugverkehrsdiensten (nachstehend "ATS-Dienstleister") können sich für die Erbringung der Bord/Boden-Datalink-Kommunikationsdienste auf andere Organisationen stützen. Um eine angemessene Sicherheit und Effizienz dieser Dienste zu gewährleisten, sollten in diesem Fall Vereinbarungen über das Dienstleistungsniveau zwischen den Beteiligten getroffen werden.
(20) Um eine Ende/Ende-Interoperabilität der Datalink-Dienste zu gewährleisten, sollten Luftfahrzeuge und ATS-Stellen mit Datalink- Fähigkeit in der Lage sein, eine Datalink-Kommunikation unabhängig davon herzustellen, welche Vorkehrungen von Betreibern und ATS-Dienstleistern zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Bord/Boden-Kommunikationsdiensten getroffen wurden. Zu diesem Zweck sollten daher geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
(21) Die Angaben über die Datalink-Fähigkeit von Flügen sollten in den Flugplan aufgenommen, verarbeitet und zwischen ATS-Stellen weitergeleitet werden. Die Log-on-Informationen, mit denen Bord/Boden-Datalink-Anwendungen genutzt werden können und die es der nächsten ATS-Stelle ermöglichen, den Datenaustausch mit Luftfahrzeugen zu beginnen, sollten ebenfalls verarbeitet und zwischen ATS-Stellen weitergeleitet werden.
(22) Von Flugsicherungsorganisationen und anderen Stellen, die Bord/Boden-Datalink-Kommunikationsdienste erbringen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die angemessene Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten.
(23) Die Dienstleistungsqualität der Bord/Boden-Datalink-Kommunikation sollte von den ATS-Dienstleistern regelmäßig überwacht werden.
(24) Es sollte ein einheitliches Adressierungsschema benutzt werden, um alle Luft- und Bodenstationen, die vom Datalink-Austausch betroffen sind, eindeutig zu kennzeichnen.
(25) Um das erreichte Sicherheitsniveau des Betriebs zu erhalten oder zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Beteiligten eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.
(26) In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sollten in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität die spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben werden, auf deren Grundlage die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Komponenten zu bewerten und die Systeme zu prüfen sind.
(27) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung legt die Anforderungen für eine koordinierte Einführung von Datalink-Diensten für die Bord/Boden-Datenkommunikation von Punkt zu Punkt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 fest.
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die als allgemeiner Flugverkehr gemäß Instrumentenflugregeln im Luftraum oberhalb FL285 gemäß Anhang I Teile A und B durchgeführt werden.
(4) Diese Verordnung gilt für ATS-Dienstleister, die Dienste für den allgemeinen Flugverkehr innerhalb der in Absatz 3 genannten Lufträume ab dem jeweiligen Geltungszeitpunkt erbringen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
i) Relaisübertragung von Dateneinheiten über Bodenkommunikationspfade und mobile Datenverbindungen.
ii) kooperative Mechanismen an beiden Enden für die Weiterleitung von Dateneinheiten.
(1) Die ATS-Dienstleister stellen sicher, dass ATS-Stellen, die Flugverkehrsdienste innerhalb des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Luftraums erbringen, über die Fähigkeit verfügen, die in Anhang II festgelegten Datalink-Dienste zu erbringen und zu betreiben.
(2) Unbeschadet Absatz 3 stellen die Betreiber sicher, dass Luftfahrzeuge, die die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Flüge durchführen, über die Fähigkeit verfügen, die in Anhang II festgelegten Datalink-Dienste ab dem 5. Februar 2020 zu betreiben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
(4) Mitgliedstaaten, die die Ausrüstung neuer Transport-Staatsluftfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2019 in Dienst gestellt werden, mit Datalink-Fähigkeiten auf der Grundlage von Normen beschließen, die nicht spezifisch militärischen betrieblichen Anforderungen dienen, stellen sicher, dass diese Luftfahrzeuge über die Fähigkeit verfügen, die in Anhang II festgelegten Datalink-Dienste zu betreiben.
Artikel 4 Zugehörige Verfahren
ATS-Dienstleister, die Flugverkehrsdienste erbringen, und Betreiber, die von Datalink-Diensten gemäß der Festlegung von Anhang II unterstützte Flugverkehrsdienste nutzen, wenden einheitliche genormte Verfahren an, die mit einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (nachstehend "ICAO-Bestimmungen") für Folgendes vereinbar sind:
Artikel 5 Verpflichtungen der ATS-Dienstleister hinsichtlich der Datalink-Kommunikation
(1) Die ATS-Dienstleister stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bodensysteme und deren Komponenten die in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen unterstützen.
(2) Die ATS-Dienstleister stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bodensysteme und deren Komponenten die Ende/Ende-Kommunikation entsprechend den Anforderungen von Anhang IV Teil A für den Datenaustausch der in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen einsetzen.
(3) ATS-Dienstleister, die sich bei der Erbringung von Kommunikationsdiensten für den Datenaustausch mit Luftfahrzeugen die für die in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen notwendig sind, auf andere Organisationen stützen, stellen sicher, dass diese Dienste gemäß den Bedingungen einer Vereinbarung über das Dienstleistungsniveau erbracht werden, die insbesondere Folgendes umfasst:
(4) Die ATS-Dienstleister treffen geeignete Vorkehrungen um sicherzustellen, dass ein Datenaustausch mit allen Luftfahrzeugen erfolgen kann, die in dem ihrer Verantwortung unterliegenden Luftraum fliegen und über eine Datalink-Fähigkeit gemäß den Anforderungen dieser Verordnung verfügen, wobei möglichen Beschränkungen der Abdeckung aufgrund der verwendeten Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen ist.
(5) Die ATS-Dienstleister implementieren in ihren Flugdatenverarbeitungssystemen die Prozesse für das Voraus-Log-on ("Log on forward") und die Benachrichtigung der nächsten Stelle ("Next authority notification") zwischen Flugverkehrskontrollstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission 7 insoweit die Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-Diensten betroffen sind.
(6) Die ATS-Dienstleister überwachen die Dienstleistungsqualität von Kommunikationsdiensten und überprüfen deren Übereinstimmung mit dem Leistungsniveau, das für das ihrer Verantwortung unterliegende betriebliche Umfeld erforderlich ist.
Artikel 6 Verpflichtungen der Betreiber hinsichtlich der Datalink-Kommunikation 19
(1) Die Betreiber stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bordsysteme und deren an Bord von in Artikel 3 Absatz 2 genannten Luftfahrzeugen installierte Komponenten die in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen unterstützen.
(2) Die Betreiber stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bordsysteme und deren an Bord von in Artikel 3 Absatz 2 genannten Luftfahrzeugen installierte Komponenten die Ende/Ende-Kommunikation entsprechend den Anforderungen von Anhang IV Teil A für den Datenaustausch der in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen einsetzen.
(3) Die Betreiber stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bordsysteme und deren in Artikel 3 Absatz 2 genannten an Bord von Luftfahrzeugen installierte Komponenten die Bord/Boden-Kommunikation entsprechend den Anforderungen von Anhang IV Teil B oder C für den Datenaustausch der in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden- Anwendungen einsetzen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Betreiber treffen geeignete Vorkehrungen um sicherzustellen, dass der Datenaustausch zwischen ihren Luftfahrzeugen, die über eine Datalink-Fähigkeit verfügen, und allen ATS-Stellen erfolgen kann, die möglicherweise die Flugsicherungsführung der von ihnen in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Luftraum durchgeführten Flüge durchführen, wobei möglichen Beschränkungen der Abdeckung aufgrund der verwendeten Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen ist.
Artikel 7 Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Datalink-Kommunikation
(1) Mitgliedstaaten, die ATS-Dienstleister in dem in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Luftraum benannt haben, stellen sicher, dass die Bord/ Boden-Kommunikationsdienste, bei denen die Anforderungen von Anhang IV Teil B Anwendung finden, den Betreibern für Luftfahrzeuge zur Verfügung stehen, die innerhalb dieses ihrer Verantwortung unterliegenden Luftraums fliegen, für den Datenaustausch entsprechend den Anforderungen der in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen, wobei möglichen Beschränkungen der Abdeckung aufgrund der verwendeten Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flugsicherungsorganisationen und andere Stellen, die Kommunikationsdienste erbringen, eine geeignete Sicherheitspolitik für den Datenaustausch der in Anhang II festgelegten Datalink-Dienste durchführen, insbesondere durch Anwendung einheitlicher Sicherheitsbestimmungen zum Schutz dezentraler physischer Ressourcen zur Unterstützung des Datenaustauschs.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass harmonisierte Verfahren für die Handhabung von Adressierungsinformationen gelten, um Bord- und Boden-Kommunikationssysteme, die den Datenaustausch der in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen unterstützen, eindeutig zu identifizieren.
Artikel 8 Datalink-Kommunikation für Transport-Staatsluftfahrzeuge 19
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bordsysteme und deren an Bord von in Artikel 3 Absatz 4 genannten Transport-Staatsluftfahrzeugen installierte Komponenten die in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bordsysteme und deren an Bord von in Artikel 3 Absatz 4genannten Transport-Staatsluftfahrzeugen installierte Komponenten die Ende/Ende-Kommunikation entsprechend den Anforderungen von Anhang IV Teil A für den Datenaustausch der in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen einsetzen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bordsysteme und deren an Bord von in Artikel 3 Absatz 4 genannten Transport-Staatsluftfahrzeugen installierte Komponenten die Bord/Boden-Kommunikation entsprechend den Anforderungen von Anhang IV Teil B oder C für den Datenaustausch der in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen einsetzen.
Artikel 9 Verpflichtungen der Flugsicherungsorganisationen und anderer Stellen hinsichtlich der Datalink-Kommunikation
Die Flugsicherungsorganisationen und andere Stellen, die Kommunikationsdienste für den Datenaustausch der in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen erbringen, stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bodensysteme die Bord/Boden-Kommunikation gemäß den Anforderungen von Anhang IV Teil B oder C einsetzen.
Artikel 10 Sicherheitsanforderungen
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass vor Änderungen an den bestehenden Systemen gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie vor der Einführung von neuen Systemen die betroffenen Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung durchführen.
Artikel 11 Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten
Vor Abgabe einer EG-Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller von Komponenten oder die in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten der Hersteller der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit dieser Komponenten anhand der in Anhang V aufgeführten Anforderungen.
Jedoch gelten Verfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, angewandt auf in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c genannte an Bord eingesetzte Komponenten als zulässige Verfahren für die Bewertung der Konformität dieser Komponenten, wenn sie den Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit einschließen.
Artikel 12 Prüfung von Systemen
(1) Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen oder nachgewiesen haben, dass sie die in Anhang VI aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Systeme in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang VII Teil A durch.
(2) Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang VI aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt gemäß den Anforderungen von Anhang VII Teil B.
Artikel 13 Zusätzliche Anforderungen
(1) Die ATS-Dienstleister stellen sicher, dass der Bord/Boden-Datenaustausch der in den in Anhang III Nummern 2 und 3 genannten ICAO-Normen festgelegten Bord/Boden-Anwendungen gemäß den in Anhang III Nummern 6, 7 und 8 genannten ICAO-Normen aufgezeichnet werden, soweit diese die bodengestützte Aufzeichnungsfunktion der Datalink-Kommunikation betreffen.
(2) Das in Anhang III Nummer 9 genannte Eurocae-Dokument wird als ausreichende Grundlage im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die Aufzeichnung des Bord/Boden-Datenaustauschs gemäß Absatz 1 der in Anhang III Nummern 6, 7 und 8 genannten ICAO-Normen angesehen.
(3) ATS-Dienstleister
(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zentralisierte Flugplanverarbeitung und -verteilung
(5) Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass das betreffende Personal mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.
(6) Die Betreiber treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Personal, das Datalink-Ausrüstungen bedient, ordnungsgemäß über diese Verordnung unterrichtet wird, dass es für seine Aufgaben angemessen geschult wird und dass im Cockpit nach Möglichkeit Anleitungen zur Nutzung der Datalink-Ausrüstung vorhanden sind.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das an der Flugplanung beteiligte Personal, das den IFPS bedient, mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einschlägige Informationen zur Nutzung der Datalink-Dienste in den nationalen Luftfahrthandbüchern veröffentlicht werden.
Artikel 14 Freistellungen 19 19a
(1) Falls besondere Umstände unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Kriterien der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung durch bestimmte Luftfahrzeugmuster entgegenstehen, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis 31. Dezember 2012 detaillierte Informationen, die die Notwendigkeit der Erteilung von Freistellungen für diese Luftfahrzeugmuster begründen.
(2) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten Anträge auf Freistellung und trifft nach Konsultation der Betroffenen eine Entscheidung gemäß dem Verfahren von Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind:
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 5. Februar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.
3) ABl. Nr. L 64 vom 02.03.2007 S. 1.
4) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.
5) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4.
6) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.
7) ABl. Nr. L 186 vom 07.07.2006 S. 27.
In Artikel 1 Absatz 3 genannter Luftraum | Anhang I |
Der in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Luftraum schließt den Luftraum oberhalb FL 285 innerhalb der folgenden Fluginformationsgebiete (FIR) und Oberen Fluginformationsgebiete (UIR) ein:
Der in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Luftraum schließt den Luftraum oberhalb FL 285 gemäß der Festlegung in Teil A und zusätzlich die folgenden Fluginformationsgebiete (FIR) und Oberen Fluginformationsgebiete (UIR) ein:
Definition der in Artikel 3, 4, 5 und 7 sowie Anhang IV genannten Datalink-Dienste | Anhang II |
1. Definition der Fähigkeit zur Einleitung der Datalink-Kommunikation (Data Link Communications Initiation Capability, DLIC)
Der DLIC-Dienst ermöglicht den Austausch der erforderlichen Informationen für die Herstellung der Datalink-Kommunikation zwischen Boden- und Bord-Datalink-Systemen.
Der DLIC steht zur Unterstützung folgender Funktionen zur Verfügung:
Der Austausch zwischen Bord- und Boden-Datalink-Systemen für die Durchführung des DLIC-Dienstes hat Folgendem zu entsprechen:
2. Definition des ATC-Kommunikationsmanagement-Dienstes (ATC Communications Management service, ACM)
Der ACM-Dienst leistet eine automatische Unterstützung der Flugbesatzungen und Fluglotsen bei der Durchführung des Funksprechverkehrs mit der Flugverkehrskontrolle (Sprechfunk und Datenfunk) mit folgenden Bestandteilen:
Der Austausch zwischen Bord- und Boden-Datalink-Systemen für die Durchführung des ACM-Dienstes hat Folgendem zu entsprechen:
3. Definition des ATC-Freigabe- und -Informationsdienstes (ATC Clearances and Information service, ACL)
Der ACL-Dienst befähigt Flugbesatzungen und Fluglotsen, flugbetrieblichen Austausch mit folgenden Bestandteilen durchzuführen:
Der Austausch zwischen Bord- und Boden-Datalink-Systemen für die Durchführung des ACL-Dienstes hat Folgendem zu entsprechen:
4. Definition des ATC-Mikrofonprüfdienstes (ATC Microphone Check service, AMC)
Der AMC-Dienst befähigt die Fluglotsen, eine Anweisung an mehrere mit Datalink ausgerüstete Luftfahrzeuge gleichzeitig zu senden, um die Flugbesatzungen anzuweisen zu prüfen, dass ihre Sprechfunkausrüstung einen bestimmten Sprechfunkkanal nicht blockiert.
Die Anweisung ist nur denjenigen Luftfahrzeugen zu erteilen, die auf die blockierte Funkfrequenz eingestellt sind.
Der Austausch zwischen Bord- und Boden-Datalink-Systemen für die Durchführung des AMC-Dienstes hat Folgendem zu entsprechen:
Anhang III 19 20 |
1. ORO.MLR.105 in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb oder ICAO Anhang 6 - "Operation of aircraft, Part I", (International Commercial Air Transport - Aeroplanes) (11. Ausgabe, Juli 2018, mit Änderung 43) oder ICAO Anhang 6 - "Operation of aircraft, Part II" (International General Aviation - Aeroplanes) (10. Ausgabe - Juli 2018, mit Änderung 36).
2. Kapitel 3 - "Aeronautical Telecommunication Network", Abschnitt 3.5.1.1 "Context Management" (CM) Anwendungselemente a und b von ICAO Anhang 10 - "Aeronautical Telecommunications" - Band III Teil I ("Digital Data Communication Systems") (Zweite Ausgabe - Juli 2007 mit Änderungen Nr. 70-82).
3. Kapitel 3 - "Aeronautical Telecommunication Network", Abschnitt 3.5.2.2 "Controller-Pilot Data Link Communications" (CPDLC) Anwendungselemente a und b von ICAO Anhang 10 - "Aeronautical Telecommunications" - Band III Teil I ("Digital Data Communication Systems") (Zweite Ausgabe - Juli 2007 mit Änderungen Nr. 70-82).
4. Kapitel 3 - "Aeronautical Telecommunication Network", Abschnitte 3.3, 3.4 und 3.6 von ICAO Anhang 10 - "Aeronautical Telecommunications" - Band III Teil I ("Digital Data Communication Systems") (Zweite Ausgabe - Juli 2007 mit Änderungen Nr. 70-82).
5. Kapitel 6 - "VHF air-ground digital link (VDL)" von ICAO Anhang 10 - "Aeronautical Telecommunications" - Band III Teil I ("Digital Data Communication Systems") (Zweite Ausgabe - Juli 2007 mit Änderung Nr. 90).
6. Kapitel 3 - "General procedures for the international aeronautical telecommunication service", Abschnitt 3.5.1.5 von ICAO Anhang 10 - "Aeronautical Telecommunications" - Band II ("Communication Procedures including those with PANS status") (Siebte Ausgabe - Juli 2016 mit Änderungen Nr. 40-90).
7. Kapitel 2 - "General" - Abschnitt 2.26.3 von ICAO Anhang 11 - "Air Traffic Services" (14. Ausgabe - Juli 2016 mit Änderung Nr. 50-A).
8. Kapitel 6 - "Air traffic services requirements for communications" - Abschnitt 6.1.1.2 von ICAO Anhang 11 - "Air Traffic Services" (14. Ausgabe - Juli 2016 mit Änderung Nr. 50-A).
9. Eurocae ED-111, "Functional specifications for CNS/ATM ground recording", Juli 2002 mit Änderung Nr. 1 (30.7.2003).
10. Eurocae ED-100 (September 2000) und ED-100a (April 2005), "Interoperability requirements for ATS applications using ARINC 622 Data Communications".
11. Eurocae ED-120 "Safety and Performance Requirements Standard for Air Traffic Data Link Services in Continental Airspace", veröffentlicht Mai 2004, einschließlich:
In Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 genannte Anforderungen | Anhang IV |
Teil A: Anforderungen an die Ende/Ende-Kommunikation
Teil B: Anforderungen an die Bord/Boden-Kommunikation auf der Grundlage von ATN und VDL Mode 2
Teil C: Anforderungen an die Bord/Boden-Kommunikation auf der Grundlage anderer Kommunikationsprotokolle
Teil D: Bedingungen, auf die in Teil C Bezug genommen wird
Anforderungen an die in Artikel 11 genannte Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der Komponenten | Anhang V |
Bedingungen, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird | Anhang VI |
Anhang VII |
Teil A: Anforderungen für die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 12 Absatz 1
Teil B: Anforderungen für die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 12 Absatz 2
ENDE | |
(Stand: 09.10.2023)
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